JugendBetreuung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ)

Jugendliche mit einer Behinderung können in sogenannten Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ)​ behandelt werden. Diese Einrichtungen sind oft auf Erkrankungen und Entwicklungsstörungen spezialisiert, die mit besonderen Unterstützungsbedarfen, Verhaltensauffälligkeiten oder psychischen Problemen einhergehen können. In einem SPZ arbeiten verschiedene ärztliche und therapeutische Berufsgruppen eng zusammen und sind auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen spezialisiert. Das Team ist zudem geschult darin, Eltern und andere betreuende Personen aktiv in die Behandlung einzubeziehen.

Wenn Eltern mehr über Sozialpädiatrische Zentren in der Nähe erfahren möchten, können sie sich an die kinder- und jugendärztliche Praxis wenden. 

Auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. findet sich ein deutschlandweites Verzeichnis sozialpädiatrischer Zentren.

Tipp:​ Nach dem 18. Geburtstag können junge Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen in einem sogenannten Medizinischen Zentrum für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) behandelt werden. Das gilt zum Beispiel bei bestimmten kognitiven Beeinträchtigungen oder einer schweren Mehrfachbehinderung. Mehr Informationen dazu finden sich im Artikel Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderung.

Neben dem SPZ und der kinder- und jugendärztlichen Praxis können auch weitere spezialisierte Kinder- und Jugendärzte in die Behandlung eingebunden sein.

Die Webseite der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ) bietet einen Überblick über verschiedene Schwerpunkte innerhalb der Kinder- und Jugendmedizin. Dort finden sich auch Informationen zu typischen Erkrankungen, die in den jeweiligen Fachbereichen behandelt werden, sowie hilfreiche Hinweise zur Arztsuche.

Normalerweise behandeln Kinder- und Jugendärztinnen beziehungsweise Kinder- und Jugendärzte ihre Patienten bis zum 18. Lebensjahr. Berufsrechtlich ist eine Behandlung bis zum 21. Lebensjahr erlaubt. Danach sind Hausärztinnen und Hausärzte für die medizinische Versorgung zuständig. In besonderen Fällen darf die Behandlung in einer kinder- und jugendärztlichen Praxis über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden. Das gilt beispielsweise für junge Erwachsene mit chronischen Erkrankungen, wenn der Wechsel in die Hausarztpraxis nicht erfolgen konnte.

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