Eine medizinische Rehabilitation (Reha) kann Jugendlichen helfen, nach einer Erkrankung wieder fit für den Alltag zu werden. Auch für Jugendliche mit einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung kann eine Reha infrage kommen. Bei einer Reha werden Behandlungen aus verschiedenen Bereichen kombiniert.
Eine medizinische Rehabilitation (Reha) kann sinnvoll sein, wenn Jugendliche durch gesundheitliche Probleme oder eine Behinderung so stark eingeschränkt sind, dass sie ihren normalen Alltag nicht mehr gut bewältigen können. Familien sollten mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt klären, ob eine Reha medizinisch nötig ist.
Für eine Reha müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Mehr Informationen dazu finden sich im Artikel Medizinische Rehabilitation (Reha).
Eine medizinische Reha muss beantragt werden. Wenn die Reha direkt nach einem Krankenhaus-Aufenthalt erfolgen soll (sogenannte Anschlussheilbehandlung), dann hilft in der Regel der Sozialdienst des Krankenhauses, den Antrag zu stellen.
In allen anderen Fällen muss man zunächst ärztlichen Rat einholen und die Möglichkeiten und Ziele einer Reha besprechen. Die Ärztin oder der Arzt erstellt dann gegebenenfalls einen Befundbericht und begründet, warum eine Reha medizinisch notwendig ist. Diesen Befund braucht man für den Antrag.
Den Antrag schickt man dann an den Kostenträger. Anschließend wird einem mitgeteilt, ob die Reha bewilligt wurde. Im Falle einer Ablehnung kann man innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.
Nähere Informationen zum Reha-Antrag bietet der Artikel Medizinische Rehabilitation (Reha).
Auch die Deutsche Rentenversicherung und das Bündnis Kinder- und Jugendreha e.V. (BKJR) informieren unter anderem zur Antragstellung und stellen Antragsunterlagen zur Verfügung.
Die Kosten für eine medizinische Rehabilitation (Reha) werden vom zuständigen Kostenträger übernommen. Das sind bei Jugendlichen meist die Rentenversicherung oder die Krankenkasse.
Weitere Informationen zu den Kosten finden sich im Artikel Medizinische Rehabilitation (Reha).
Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt die Kosten für eine Begleitperson in der Regel nur bis zum 12. Geburtstag. Darüber hinaus werden die Kosten nur übernommen, wenn eine Begleitperson medizinisch notwendig ist. Ist die Krankenkasse der Kostenträger, können andere Regelungen gelten. Eltern sollten sich vorab bei der zuständigen Krankenkasse erkundigen.
Tipp: Entsteht der Begleitperson in der Zeit ein Verdienstausfall, kann gegebenenfalls eine Erstattung beantragt werden. Hierfür sollte man sich an den zuständigen Kostenträger wenden.
Im Antrag kann man Wünsche dazu angeben, ob die Behandlung in einer bestimmten Einrichtung oder Region stattfinden soll. Sofern möglich, werden solche Wünsche von den Kostenträgern berücksichtigt. Die Einrichtung muss allerdings zur Diagnose und zum Ziel der Reha passen. Manchmal ist eine Behandlung in der Wunschklinik nicht möglich, weil die Kostenträger nur mit bestimmten Einrichtungen Versorgungsverträge geschlossen haben.
Auf der Webseite des Bündnis Kinder- und Jugendreha e.V. (BKJR) kann man deutschlandweit nach Kinder- und Jugend-Rehakliniken suchen.
Weitere Informationen zum sogenannten Wunsch- und Wahlrecht bietet die Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Verschiedene Informationsportale informieren rund um das Thema Reha für Kinder und Jugendliche und stellen zum Teil auch die Antragsunterlagen zur Verfügung:
- Webseite Reha für Kinder und Jugendliche der Deutschen Rentenversicherung
- Informationsportal zur Kinderreha und Jugendreha des Bündnis Kinder- und Jugendreha e.V. (BKJR)
- Themenseite Kinder und Jugendliche der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)
Informationen zu weiteren Anlauf- und Beratungsstellen finden sich in unserem Artikel.
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