ErwachsenenlebenDas Recht auf Privatsphäre und Datenschutz

Jede Patientin und jeder Patient hat ein Recht auf Privatsphäre. Das bedeutet, dass ihre persönliche und körperliche Intimität jederzeit respektiert und gewahrt werden muss. Auch bei Untersuchungen, Behandlungen oder Pflegesituationen, in denen dies nur eingeschränkt möglich ist, sollte das medizinische und pflegerische Personal die Privatsphäre so weit wie möglich wahren und für eine angenehme und respektvolle Atmosphäre sorgen.

Im Gesundheitswesen werden tagtäglich personenbezogene Daten erhoben und gespeichert. Darunter sind auch sensible Gesundheitsdaten, zum Beispiel Informationen über Erkrankungen oder eine Behandlung. Jede und jeder Einzelne darf über die Preisgabe und Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten selbst bestimmen.

Gesundheitsdaten müssen nach der Datenschutzgrundverordnung besonders geschützt werden. Das wird durch verschiedene Methoden auch bei digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen gewährleistet.

In unserem Artikel Wie funktioniert der Datenschutz im Gesundheitswesen? können Sie sich dazu weiter informieren.

Eine funktionierende Arzt-Patienten-Beziehung braucht Vertrauen. Eine wichtige Grundlage für dieses Vertrauen bildet die ärztliche Schweigepflicht. Sie legt fest, dass Ärztinnen und Ärzte die persönlichen Informationen ihrer Patientinnen und Patienten nicht an Dritte weitergeben dürfen.

Es gibt Ausnahmen, in denen Ärztinnen und Ärzte vertrauliche Informationen weitergeben dürfen. Das ist etwa erlaubt, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.

Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann für Ärztinnen und Ärzte weitreichende Folgen haben und je nach Einzelfall strafrechtlich und berufsrechtlich belangt werden.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Ärztliche Schweigepflicht: Grundlage einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung.

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