ErwachsenenlebenDas Recht auf freie Arztwahl und Selbstbestimmung

Jede und jeder hat das Recht, sich eine Ärztin oder einen Arzt auszusuchen. Das gilt für gesetzlich Versicherte genauso wie für privat Versicherte und betrifft auch die zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können allerdings nur die Ärztinnen und Ärzte aufsuchen, die von der Krankenkasse als Vertragsärzte zugelassen sind. Man spricht hier auch von Ärzten mit Kassenzulassung. Privatpraxen dürfen gesetzlich Versicherte nur in Notfällen aufsuchen.

Wichtig zu wissen: Bei einem Krankenhausaufenthalt können Sie sich in der Regel den Arzt nicht selbst aussuchen. Sie können zwar das Krankenhaus frei wählen, müssen sich dann jedoch von der Ärztin oder Arzt behandeln lassen, die oder der gerade im Dienst ist.

Weitere Informationen zur freien Arztwahl finden Sie in unserem Artikel Arztwahl und Terminsuche. Zur Krankenhauswahl können Sie sich in unserem Artikel zu Leistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus informieren.

Eine zweite ärztliche Meinung kann bei der Entscheidungsfindung hilfreich sein, zum Beispiel wenn es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten gibt und man unsicher ist. Da sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte ein Recht auf freie Arztwahl haben, kann man stets eine zweite Ärztin oder einen zweiten Arzt um Rat fragen.

Bei bestimmten planbaren Operationen gibt es außerdem ein gesetzlich geregeltes Recht auf eine Zweitmeinung. Das soll Patientinnen und Patienten helfen, eine Entscheidung zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Zweitmeinung: Wann kann eine zweite ärztliche Meinung eingeholt werden? Dort finden Sie auch eine Liste der Operationen, für die das gesetzlich geregelte Zweitmeinungsverfahren gilt.

Im folgenden Video erfahren Sie, wann Sie das Recht auf eine Zweitmeinung haben. Das Video wurde von der Stiftung Gesundheitswissen freundlicherweise für die Nutzung auf gesund.bund.de bereitgestellt.

Damit Sie sich auf das Einholen der Zweitmeinung vorbereiten können, gibt es ein Merkblatt und Informationen zu den einzelnen Eingriffen (Entscheidungshilfen) für Patientinnen und Patienten. 

Die Entscheidungshilfen sowie einen Überblick zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten finden Sie auf gesundheitsinformation.de.  

Medizinische Maßnahmen dürfen nur mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten geschehen. Als Patientin oder Patient hat man das Recht, selbstbestimmt zu entscheiden, welche Maßnahmen man möchte und welche nicht.

Weitere Informationen zur Selbstbestimmung und Einwilligung in medizinische Maßnahmen finden Sie im Ratgeber für Patientenrechte der Bundesregierung.

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