Zweitmeinung: Wann kann eine zweite ärztliche Meinung eingeholt werden?

Die Entscheidung für oder gegen eine Operation ist nicht immer leicht und eindeutig. Oft ist nicht sofort ersichtlich, ob die Vor- oder die Nachteile überwiegen. Daher kann es bei einer so wichtigen Gesundheitsfrage hilfreich sein, eine zweite Meinung einzuholen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Sie ein Recht auf diese Zweitmeinung haben.

Auf einen Blick

  • Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann bei bestimmten Operationen das strukturierte Zweitmeinungsverfahren nutzen.
  • Aktuell ist dies bei folgenden Eingriffen möglich: Gebärmutterentfernung, Mandeloperation, Gelenkspiegelung (Arthroskopie) der Schulter, Knie-Gelenkersatz, Amputation bei diabetischem Fuß, bestimmte Wirbelsäulen-Operationen.
  • Das strukturierte Zweitmeinungsverfahren hat den Vorteil, dass nur bestimmte Spezialistinnen und Spezialisten dafür zugelassen sind.
  • Unabhängig von diesem Verfahren haben gesetzlich Versicherte ein Recht auf freie Arztwahl und können daher stets auch eine zweite Ärztin oder einen zweiten Arzt um Rat fragen.
  • Die Zweitmeinung soll Patientinnen und Patienten helfen, die richtige Entscheidung zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden.
Eine Ärztin sitzt an einem Schreibtisch und tippt mit den Fingern beider Hände auf eine Computertastatur.

Was ist eine Zweitmeinung?

Wenn Sie als Patientin oder Patient vor einer möglichen Operation eine zweite Meinung einholen, haben Sie eine bessere Entscheidungsgrundlage. Das ist nicht nur wichtig, weil verschiedene Ärztinnen und Ärzte oft unterschiedliche Standpunkte vertreten, sondern auch, weil bei einer Operation die richtige Entscheidung nicht nur vom Fachwissen der Ärztin oder des Arztes abhängt. Wichtig sind Ihre jeweilige persönliche Situation und Ihren Bedürfnisse.

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie bei bestimmten planbaren Operationen einen Anspruch darauf, eine zweite Meinung einzuholen. Die Grundlage dafür hat das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz aus dem Jahr 2015 geschaffen. Eingeführt wurde das neue sogenannte strukturierte Zweitmeinungsverfahren im Jahr 2019. Die Kosten hierfür übernimmt die Krankenkasse.

Die Ärztinnen und Ärzte, die zuerst aufgesucht wurden, werden in diesem Verfahren auch als Erstmeiner bezeichnet. Die Ärztinnen und Ärzte, die die Zweitmeinung einbringen sollen, werden Zweitmeiner genannt.

Was bringt den Patienten das Zweitmeinungsverfahren?

Das Zweitmeinungsverfahren soll Patientinnen und Patienten mehr Sicherheit darin geben zu beurteilen, ob eine geplante Operation medizinisch notwendig ist. Zudem gibt es bei vielen Erkrankungen mehrere Behandlungsmöglichkeiten. Und jede dieser Therapieoptionen hat ihre Vor- und Nachteile. Die zweite Meinung soll dann dabei helfen, die individuell richtige Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung hängt nicht zuletzt von der persönlichen Situation und den eigenen Wünschen ab.

Darüber hinaus haben Vergleiche ergeben, dass Ärztinnen und Ärzte sehr unterschiedlich beraten und oft auch unterschiedliche Standpunkte vertreten. So kann zum Beispiel ein Arzt eindeutig zu einer schnellen Operation raten, während sich ein anderer eher zurückhaltend äußert. Beide können aber für ihre jeweilige Position gute Gründe haben.

Hinzu kommt, dass manche Patientinnen und Patienten sich scheuen, ärztliche Empfehlungen infrage zu stellen. Das Zweitmeinungsverfahren bietet ihnen eine Gelegenheit, sich ausführlich zu informieren und die jeweiligen Argumente zu vergleichen.

Wichtig zu wissen: Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie ein Recht auf freie Arztwahl. Daher haben Sie auch unabhängig vom Zweitmeinungsverfahren immer die Möglichkeit, mehrere Ärztinnen oder Ärzte um Rat zu fragen. Das strukturierte Zweitmeinungsverfahren bietet jedoch den Vorteil, dass die Ärztinnen und Ärzte für die zweite Meinung zu genau diesem Themenfeld besonders qualifiziert sein müssen. Diese Ärzte dürfen zudem nicht in derselben Praxis oder Klinik arbeiten wie die Ärztin oder der Arzt, der zuerst konsultiert wurde. Sie dürfen auch nicht in der Klinik beschäftigt sein, in der der Eingriff erfolgen soll.

Bei welchen Operationen kann eine zweite Meinung eingeholt werden?

Bei welchen Eingriffen das Zweitmeinungsverfahren in Anspruch genommen werden kann, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Dieser Ausschuss legt auch fest, welche Richtlinien für die Zweitmeinung gelten und welche Anforderungen Ärztinnen und Ärzte als sogenannte „Zweitmeiner“ erfüllen müssen. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Zweitmeiner langjährig fachärztlich in dem maßgeblichen Fachgebiet tätig sind.

Das neue Zweitmeinungsverfahren gilt bisher für folgende Operationen: Gebärmutterentfernung, Mandeloperation, Arthroskopie der Schulter, Knie-Gelenkersatz, Amputation bei diabetischem Fuß, bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule.

Das neue Zweitmeinungsverfahren gilt bisher für folgende Operationen:

  • Gebärmutterentfernung
  • Mandeloperation
  • Gelenkspiegelung (Arthroskopie) der Schulter
  • Knie-Gelenkersatz
  • Amputation bei diabetischem Fuß
  • bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule

Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt einen dieser Eingriffe empfiehlt, müssen Sie auf die Möglichkeit des Zweitmeinungsverfahrens hingewiesen werden. Damit Sie sich auf die Einholung der Zweitmeinung vorbereiten können, gibt es ein Patientenmerkblatt und Informationsunterlagen zu den einzelnen Eingriffen (Entscheidungshilfen), auf die Sie Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ebenfalls hinweisen muss. 

Wichtig zu wissen: Einige gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern auch für andere Operationen die Möglichkeit, eine zweite Meinung bei einer spezialisierten Ärztin oder einem spezialisierten Arzt einzuholen. Dazu gehören zum Beispiel Operationen an der Wirbelsäule, an den Knien und der Hüfte. Ihre Krankenkasse kann Ihnen zu den verfügbaren Leistungen in diesem Bereich Auskunft geben.

Wie erhalte ich eine zweite Meinung?

Hat Ihnen eine Ärztin oder ein Arzt eine der oben genannten Operationen empfohlen, müssen Sie in der Regel mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff darauf hingewiesen werden, dass Sie ein Recht auf eine zweite Meinung haben.

Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen, müssen Sie sich an eine Ärztin oder einen Arzt wenden, der für das strukturierte Zweitmeinungsverfahren zugelassen ist. Eine Liste mit zugelassenen Ärztinnen und Ärzten steht auf der Website „Der Patientenservice“ zur Verfügung, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) herausgegeben wird. Sie können aber auch jederzeit bei Ihrer Krankenkasse nachfragen.

Zur Website „Der Patientenservice“

Die Ärztin oder der Arzt, der die zweite Meinung äußern soll, benötigt Ihre bisherigen Unterlagen wie Befunde und Untersuchungsergebnisse. Die erforderlichen Unterlagen können Sie sich von Ihrer ersten Arztpraxis mitgeben lassen. Oder Sie lassen sie direkt von dort an die zweite Arztpraxis schicken. Beides ist für Sie kostenlos.

In der Regel wird der sogenannte „Zweitmeiner“ nicht alle Untersuchungen erneut durchführen, sondern insbesondere Ihre Unterlagen lesen und ergänzende Fragen stellen. Falls doch weitere Untersuchungen sinnvoll sind, bespricht die Ärztin oder der Arzt das mit Ihnen.

Wie gehe ich mit der zweiten Meinung um?

Eine Ärztin und eine Patientin sitzen an einem Tisch. Sprechen miteinander. Die Patientin holt sich eine Zweitmeinung ein. Vor der Ärztin auf dem Tisch liegt ein ausgedrucktes Dokument aus einer Patientenakte.

Hat die Ärztin oder der Arzt Ihren Fall erneut begutachtet und geprüft, wird sie oder er Ihnen die Zweitmeinung mitteilen und die Empfehlung mit Ihnen besprechen. Es steht Ihnen frei, den geplanten Eingriff durchführen zu lassen oder diesen abzusagen. Auf Wunsch erhalten Sie eine schriftliche Zusammenfassung der Zweitmeinung. Sie können die Zweitmeinung auch an Ihre erste Ärztin oder Ihren ersten Arzt schicken lassen.

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