Zweitmeinung: Wann kann eine zweite ärztliche Meinung eingeholt werden?

Die Entscheidung für oder gegen eine Operation ist nicht immer leicht. Oft ist nicht sofort eindeutig ersichtlich, ob die Vor- oder die Nachteile überwiegen. Eine zweite ärztliche Meinung kann bei der Entscheidungsfindung hilfreich sein. Bei bestimmten planbaren Operationen gibt es ein gesetzlich geregeltes Recht auf eine Zweitmeinung. 

Auf einen Blick

  • Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat bei bestimmten planbaren Operationen, die häufig durchgeführt werden, einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung.
  • Die Zweitmeinung soll Patientinnen und Patienten helfen, eine Entscheidung zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden.
  • Das gesetzlich geregelte Verfahren zur Zweitmeinung unterliegt genauen Vorgaben. Nur bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte dürfen es durchführen.
  • Unabhängig davon haben gesetzlich Versicherte ein Recht auf freie Arztwahl und können daher stets auch eine zweite Ärztin oder einen zweiten Arzt um Rat fragen.
Eine Ärztin sitzt an einem Schreibtisch und tippt mit den Fingern beider Hände auf eine Computertastatur.

Was ist eine Zweitmeinung?

Bei vielen Erkrankungen gibt es nicht nur eine Behandlungsmöglichkeit. Auch zu einer Operation gibt es oft Alternativen. Wenn Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer Operation rät, können Sie eine zweite ärztliche Meinung einholen. Damit haben Sie eine bessere Entscheidungsgrundlage.

Um leichter eine Entscheidung treffen zu können, haben gesetzliche Versicherte bei bestimmten OPs die Möglichkeit, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen.

Sind Sie gesetzlich krankenversichert, haben Sie bei bestimmten planbaren Eingriffen einen Anspruch auf ein besonderes Verfahren. Im Rahmen eines solchen Zweitmeinungsverfahrens geben Ärztinnen und Ärzte, die für das Fachgebiet besonders qualifiziert sind, eine Einschätzung anhand der vorhandenen Befunde und eines Gesprächs mit Ihnen. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse. 

Wichtig zu wissen: Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie ein Recht auf freie Arztwahl. Daher haben Sie unabhängig vom Zweitmeinungsverfahren immer die Möglichkeit, eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt um Rat zu fragen. Dazu können Sie sich eine Kopie Ihrer Patientenakte aushändigen lassen. 

Was bringt Patientinnen und Patienten das Zweitmeinungsverfahren?

Das Zweitmeinungsverfahren soll Ihnen als Patientin oder Patient bessere Voraussetzungen schaffen, um zu beurteilen, ob eine geplante Operation in ihrer persönlichen Situation die beste Behandlungsmöglichkeit ist. Denn jede Therapieoption hat Vor- und Nachteile. Die zweite Meinung soll Ihnen dabei helfen, die für Sie richtige Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung hängt auch von Ihrer persönlichen Situation und den eigenen Wünschen ab.

Warum ist es bei Operationen wichtig, Optionen abzuwägen?

Vergleiche haben ergeben, dass Ärztinnen und Ärzte sehr unterschiedlich beraten und oft auch verschiedene Standpunkte vertreten. So kann zum Beispiel eine Person eindeutig zu einer schnellen Operation raten, während sich eine andere eher zurückhaltend äußert. Beide können aber für ihre jeweilige Position gute Gründe haben.

Hinzu kommt, dass manche Patientinnen und Patienten sich scheuen, ärztliche Empfehlungen infrage zu stellen. Die Zweitmeinung bietet Ihnen die Gelegenheit, sich ausführlich zu informieren und die jeweiligen Argumente zu vergleichen.

Das gesetzlich geregelte Zweitmeinungsverfahren bietet den Vorteil, dass die Ärztinnen und Ärzte für die zweite Meinung zu genau diesem medizinischen Fachgebiet besonders qualifiziert sein müssen. Außerdem garantiert das Verfahren, dass die Ärzte ihre Meinung unabhängig von wirtschaftlichen Interessen äußern: Sie dürfen nicht in derselben Praxis oder Klinik arbeiten wie die Ärztin oder der Arzt, der zuerst aufgesucht wurde. Sie dürfen auch nicht in der Klinik beschäftigt sein, in der der Eingriff erfolgen soll.

Bei welchen Operationen kann eine Zweitmeinung eingeholt werden?

Das Zweitmeinungsverfahren gilt bisher für folgende Operationen:

  • Entfernung der Gebärmutter
  • Mandeloperation
  • Gelenkspiegelung (Arthroskopie) der Schulter
  • Knie-Gelenkersatz
  • Amputation bei diabetischem Fuß
  • bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule
  • Entfernung der Gallenblase
  • Herzkatheteruntersuchung und Verödungen am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators

Bei welchen Eingriffen das Zweitmeinungsverfahren in Anspruch genommen werden kann, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Dieser Ausschuss legt auch fest, welche Richtlinien für die Zweitmeinung gelten und welche Anforderungen die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte erfüllen müssen. 

Damit Sie sich auf das Einholen der Zweitmeinung vorbereiten können, gibt es ein Merkblatt und Informationen zu den einzelnen Eingriffen (Entscheidungshilfen) für Patientinnen und Patienten. Auf diese Informationen muss Sie Ihre Ärztin oder Ihr Arzt hinweisen.

Wichtig zu wissen: Einige gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern auch für andere Operationen die Möglichkeit, eine Zweitmeinung bei einer spezialisierten Ärztin oder einem spezialisierten Arzt einzuholen. Dazu gehören zum Beispiel Operationen an der Wirbelsäule, an den Knien und der Hüfte.

Wie erhalte ich eine zweite Meinung?

Hat Ihnen eine Ärztin oder ein Arzt eine der oben genannten Operationen empfohlen, müssen Sie in der Regel mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff darauf hingewiesen werden, dass Sie ein Recht auf eine Zweitmeinung haben.

Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen, müssen Sie sich an eine Ärztin oder einen Arzt wenden, die oder der für das strukturierte Zweitmeinungsverfahren zugelassen ist. 

Qualifizierte Ärztinnen und Ärzte können Sie über unsere Arztsuche finden. Sie können aber auch jederzeit bei Ihrer Krankenkasse nachfragen. 

Die Ärztin oder der Arzt, der die Zweitmeinung äußern soll, benötigt Ihre bisherigen Unterlagen wie Befunde und Untersuchungsergebnisse. Die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie in Ihrer ersten Arztpraxis. Oder Sie lassen sie direkt von dort an die zweite Arztpraxis schicken. Beides ist für Sie kostenlos. 

Sind für die Zweitmeinung weitere Untersuchungen notwendig, bespricht die Ärztin oder der Arzt dies mit Ihnen.

Wie gehe ich mit der Zweitmeinung um?

Hat die Ärztin oder der Arzt Ihren Fall erneut begutachtet und geprüft, wird sie oder er Ihnen die Zweitmeinung mitteilen und mit Ihnen besprechen. 

Es steht Ihnen frei, den geplanten Eingriff durchführen zu lassen oder diesen abzusagen. Auf Wunsch erhalten Sie eine schriftliche Zusammenfassung. Sie können die Zweitmeinung auch an Ihre erste Praxis schicken lassen.

Sind Sie weiter unsicher, was Sie tun sollen, kann es helfen, die unterschiedlichen Meinungen offen mit der Ärztin oder dem Arzt zu besprechen. 

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