Arztwahl und Terminsuche: So finden Sie die richtige Anlaufstelle

Wer eine medizinische Behandlung benötigt, kann sich die Ärztin oder den Arzt aussuchen. Denn in Deutschland gibt es das Recht auf freie Arztwahl. Das gilt auch für den Besuch bei der Fachärztin oder beim Facharzt. Allerdings braucht man dafür in bestimmten Fällen eine Überweisung.

Auf einen Blick

  • Patientinnen und Patienten können ihre Ärztinnen und Ärzte frei wählen. Voraussetzung für eine Behandlung ist meist, dass eine Gesundheitskarte oder ein anderer Versicherungsnachweis vorgelegt wird.
  • Das Recht auf freie Arztwahl gilt auch für Fachärztinnen und Fachärzte. Für diese braucht man allerdings teilweise eine Überweisung.
  • Eine Überweisung bekommt man zum Beispiel von seiner Hausärztin oder seinem Hausarzt.
  • Bei der Terminsuche unterstützen Online-Portale und die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen. 
  • In akuten Fällen außerhalb der Sprechzeiten helfen beispielsweise der ärztliche Bereitschaftsdienst oder der Rettungsdienst.
Ansicht einer Arztpraxis

Was bedeutet freie Arztwahl?

Jede und jeder hat das Recht, sich eine Ärztin oder einen Arzt auszusuchen. Das gilt für gesetzlich Versicherte genauso wie für privat Versicherte und betrifft auch die zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können allerdings nur die Ärztinnen und Ärzte aufsuchen, die von der Krankenkasse als Vertragsärzte zugelassen sind. Man spricht hier auch von Ärzten mit Kassenzulassung.

Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten können unter den Ärztinnen und Ärzten mit einer Kassenzulassung frei wählen.

Die freie Arztwahl umfasst auch Krankenhausärztinnen und -ärzte, die ambulante Behandlungen anbieten – sofern sie mit den Krankenkassen einen Vertrag dazu geschlossen haben. Ambulant bedeutet, dass man nach der Behandlung wieder nach Hause gehen kann und nicht im Krankenhaus übernachten muss. Privatpraxen dürfen gesetzlich Versicherte nur in Notfällen aufsuchen.

Wichtig zu wissen: Bei einem Krankenhausaufenthalt können Sie sich in der Regel den Arzt nicht selbst aussuchen. Sie können zwar das Krankenhaus frei wählen, müssen sich dann jedoch von der Ärztin oder Arzt behandeln lassen, die oder der gerade im Dienst ist.

Weitere Einschränkungen der freien Arztwahl gibt es bei Arbeitsunfällen. Hier müssen Sie zunächst einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen, damit die Kosten für eine Behandlung über die gesetzliche Unfallversicherung abgerechnet werden können. Durchgangsärzte sind Ärzte mit einer speziellen Zulassung der Berufsgenossenschaften. 

Grundsätzlich müssen Sie bei einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder einen anderen Versicherungsnachweis (etwa einen Behandlungsschein) vorlegen. Nur so können die Praxen die Kosten mit den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern abrechnen. Privat Versicherte müssen die Rechnung für den Arztbesuch zunächst selbst begleichen und können sich im Nachhinein die Kosten von ihrer Versicherung erstatten lassen.

Wann gehe ich zum Hausarzt, wann zum Facharzt?

Grundsätzlich gilt das Recht auf freie Arztwahl auch für Fachärzte. Sieht man von einigen Ausnahmen ab, kann man ohne eine ärztliche Überweisung direkt den Facharzt aufsuchen. 

Für viele Menschen ist aber die Hausärztin oder der Hausarzt die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Problemen. Bestenfalls kennen die Hausärzte ihre Patienten schon eine Weile und sind mit der Krankengeschichte vertraut. Bei speziellen Problemen können sie einschätzen, ob Spezialisten hinzugezogen werden sollten. Die Hausärztin oder der Hausarzt stellt eine Überweisung zur Fachärztin oder zum Facharzt aus, 

  • wenn ein Facharzt für eine bestimmte Leistung (Auftragsleistung) benötigt wird, zum Beispiel Röntgen.
  • wenn zu einer Verdachtsdiagnose von einem Spezialisten weitere Untersuchungen vorgenommen werden sollen (Konsiliaruntersuchung).
  • wenn eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt in die Behandlung einbezogen werden soll oder die Behandlung ganz übernehmen soll (Mit- oder Weiterbehandlung).

Die Hausärztin oder der Hausarzt soll die Untersuchungen koordinieren und damit helfen, unnötige Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Damit nehmen Hausärztinnen und Hausärzte eine Lotsenfunktion im Gesundheitssystem ein. Wenn Sie mehrere Medikamente einnehmen, die von unterschiedlichen Ärzten verordnet wurden, kann die Hausärztin oder der Hausarzt helfen, die Medikamente aufeinander abzustimmen und damit Wechselwirkungen zu vermeiden.

Wichtig zu wissen: Hat eine Patientin oder ein Patient mit der gesetzlichen Krankenkasse einen Hausarzttarif abgeschlossen, ist die Wahlfreiheit für Facharztbesuche eingeschränkt. Bei diesem Tarif wird eine freiwillige Vereinbarung mit der Krankenkasse getroffen, immer zuerst die Hausärztin oder den Hausarzt aufsuchen. Für die Patientin oder den Patienten ergeben sich daraus finanzielle Vorteile. 

Wann benötige ich eine Überweisung zum Facharzt?

Für den Besuch bei bestimmten Fachärzten brauchen gesetzlich Versicherte eine Überweisung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Ausschließlich auf Überweisung tätig werden Ärztinnen und Ärzte für Labormedizin, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin, Mikrobiologie, Nuklearmedizin und Pathologie. Auch für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus benötigt man in der Regel eine Überweisung.

Gut zu wissen: Wenn Sie sich sicher sein wollen, ob Sie für den Besuch in einer Arztpraxis eine Überweisung benötigen, erkundigen Sie sich vorher in der Praxis danach.

Eine Überweisung kann auch nötig sein, wenn Fachärztinnen und -ärzte eine Untersuchung oder Behandlung außerhalb ihrer Fachgebiete – also von anderen Fachärzten – für notwendig halten. Benötigt eine Orthopädin beispielweise Aufnahmen des Knies aus einer Magnetresonanztomographie (MRT), dann stellt sie eine Überweisung für die Radiologie aus.

Gültigkeit einer Überweisung

Ärztliche Überweisungen werden zwar für das laufende Vierteljahr (Quartal) ausgestellt, sind aber quartalsübergreifend gültig. Das bedeutet: Auch wenn die Behandlung beim Facharzt erst im nächsten Quartal beginnt, braucht man keinen neuen Überweisungsschein. Es genügt, die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. Dauert die Behandlung beim Facharzt länger als ein Quartal, kann der alte Behandlungsschein ebenfalls quartalsübergreifend verwendet werden.

Wie bekomme ich schnell einen Arzttermin?

Gerade bei Fachärztinnen und -ärzten ist es manchmal schwierig, schnell einen Termin zu bekommen. Wenn Sie auf der Suche nach einem Arzttermin sind, können Ihnen diese Services helfen:

Online-Arztsuche: Finden Sie mit der Arztsuche von gesund.bund.de Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ihrer Nähe.

Zahnarzt-Suche: Wenn Sie einen Zahnarzt suchen, hilft Ihnen die Suchfunktion der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) weiter.

Eine weitere Möglichkeit für dringende Fälle sind die offenen Sprechstunden: Fachärzte, die zur Grundversorgung von Patientinnen und Patienten zählen, sind in der Regel verpflichtet, mindestens fünf offene Sprechstunden in der Woche anzubieten. Dazu zählen folgende Fachrichtungen:

  • Augenheilkunde
  • Chirurgie
  • Frauenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Dermatologie (Hautkrankheiten)
  • Kinder-und Jugendpsychiatrie
  • Neurologie
  • Neurochirurgie
  • Orthopädie
  • Psychiatrie
  • Urologie

Eine Terminvereinbarung ist für diese Sprechstunden nicht nötig.

Terminservice

Wer eine Überweisung mit einem Vermittlungs- oder Überweisungscode hat (auch Dringlichkeitscode genannt), kann die regionalen Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen. Diese Servicestellen vermitteln für gesetzlich Versicherte Termine bei Fachärzten, für die psychotherapeutische Sprechstunde und bei therapeutisch bestätigter Notwendigkeit auch für die psychotherapeutische Akutbehandlung.

Termine zur psychotherapeutischen Sprechstunde sowie für Frauen- und Augenärzte werden auch ohne Überweisung vermittelt. Die Terminservicestellen helfen auch dabei, einen Kinder- oder Hausarzt zu finden – ebenfalls ohne Überweisung. Termine bei einer bestimmten Ärztin oder einem bestimmten Arzt können bei diesen Stellen nicht gemacht werden. Vermittelt wird über eine festgelegte Umkreissuche.

Die Terminservicestellen haben bis zu einer Woche Zeit, einen Termin innerhalb von vier Wochen zu vermitteln. Auf Termine für psychotherapeutische Akutbehandlungen sollen Patientinnen und Patienten nicht länger als zwei Wochen warten müssen. Ist keine Terminvermittlung möglich, sollte der Patientin oder dem Patienten ein ambulanter Behandlungstermin im Krankenhaus angeboten werden. 

Termine können bei den Terminservicestellen über die Rufnummer 116 117 oder online über den E-Terminservice der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart werden. Der zwölfstellige Vermittlungscode muss bei der Terminvereinbarung genannt werden.

Gut zu wissen: Sie können sich auch bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, ob diese einen Terminvermittlungs-Service anbietet.

Dürfen Praxen Patienten einfach abweisen?

Ärztinnen und Ärzte, die gesetzlich Versicherte behandeln dürfen und damit als Vertragsärzte zugelassen sind, haben eine Behandlungspflicht. Die Behandlung darf aber aus triftigen Gründen abgelehnt werden – sofern es sich nicht um einen Notfall handelt. Zu diesen Gründen zählt etwa, wenn die Behandlungskapazitäten überschritten sind oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört ist. Das Vertrauensverhältnis kann beispielsweise gestört sein, wenn die Patientin oder der Patient ärztliche Anordnungen missachtet oder das Praxispersonal beleidigt. Abgewiesen werden kann auch, wer keine Gesundheitskarte vorlegen kann. Notfälle müssen jedoch immer versorgt werden.

Wo kann ich außerhalb der Sprechzeiten Hilfe bekommen?

Der Bereitschaftsdienst ist zuständig für Situationen, in denen Sie normalerweise Ihre Arztpraxis aufsuchen würden, aber die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht bis zum nächsten Tag warten kann. Unter der Nummer 116 117 bekommen Sie nachts und am Wochenende die Adressen von Bereitschaftspraxen in Ihrer Nähe genannt oder es wird eine Ärztin oder ein Arzt zu Ihnen nach Hause geschickt. 

Bereitschaftspraxen in Ihrer Nähe finden Sie auch online über die Suchfunktion des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)

Die Notaufnahmen oder Rettungsstellen der Krankenhäuser sind für diese Fälle nicht zuständig. Sie sollten nur in Anspruch genommen werden, wenn es sich um echte Notfälle handelt. 

Die Notaufnahmen der Krankenhäuser sollten nur in echten Notfällen aufgesucht werden - wenn Lebensgefahr besteht oder bleibende Schäden zu befürchten sind.

Wohin wende ich mich im Notfall?

Bei plötzlich auftretenden starken Beschwerden oder lebensbedrohlichen Situationen sollten Sie sofort unter 112 einen Krankenwagen rufen oder selbst die Notaufnahme eines Krankenhauses aufsuchen. Zu den Notfällen zählen unter anderem:

  • starke Schmerzen im Brustkorb oder im Bauchbereich
  • schwere Atemnot
  • starke Blutungen oder Verbrennungen
  • eingeschränktes Bewusstsein oder Bewusstlosigkeit
  • Knochenbrüche
  • allergischer Schock
  • Sprachstörungen
  • Lähmungen 
  • plötzliche Komplikationen in der Schwangerschaft

In manchen Situationen ist man unsicher, ob man in die Notaufnahme gehen sollte. Dann bietet es sich an, vorab mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefonnummer 116 117) die Notwendigkeit abzuklären. 

Wichtig zu wissen: Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, entscheidet der Haus- oder Facharzt, ob eine Krankenhausbehandlung notwendig ist und stellt einen Einweisungsschein aus.

Ausführliche Informationen zu Ansprechpartnern im Notfall finden Sie in der Übersicht zu Nummern für den Notfall.

In Zusammenarbeit mit der UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH.

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