Leistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus
Fast jede oder jeder lässt sich im Lauf des Lebens im Krankenhaus behandeln. Die Kosten dafür übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse – allerdings nur für medizinisch notwendige Leistungen. Wer darüber hinaus Extras in Anspruch nehmen möchte, kann kostenpflichtige Wahlleistungen nutzen.
Auf einen Blick
- Bei gesetzlich Versicherten übernehmen die Krankenkassen die Kosten für alle medizinisch notwendigen Leistungen und für die Unterbringung im Krankenhaus.
- Patientinnen und Patienten müssen sich mit einer Zuzahlung von 10 Euro pro Tag an den Kosten beteiligen.
- Gesetzlich Versicherte haben das Recht auf freie Krankenhauswahl, aber keine freie Arztwahl im Krankenhaus.
- Medizinisch nicht notwendige Extras können als kostenpflichtige Wahlleistungen in Anspruch genommen werden.
- Bei Privatversicherten hängt es vom jeweiligen Tarif ab, inwieweit Wahlleistungen erstattet werden.
Welche Leistungen stehen gesetzlich und privat Versicherten zu?
Jede Patientin und jeder Patient hat Anspruch auf alle im Einzelfall medizinisch notwendigen Leistungen.
Dazu gehören neben der ärztlichen Behandlung und der pflegerischen Betreuung auch weitere Leistungen, etwa:
- die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer
- die Verpflegung
- Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
- die Mitaufnahme von Begleitpersonen oder Pflegekräften, sofern notwendig
Diese allgemeinen Krankenhausleistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Die Behandlung soll nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse erfolgen. Sollte eine Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder die Unterbringung in einem Einzelzimmer aus medizinischen Gründen erforderlich sein, begleicht die Krankenkasse diese Kosten ebenfalls.
Regelungen für Privatversicherte
Private Krankenvollversicherungen decken die allgemeinen Krankenhausleistungen ab. Welche Leistungen sie darüber hinaus übernehmen, ist individuell durch die jeweiligen Tarifbestimmungen geregelt. Viele private Tarife sehen jedoch Extras wie eine Chefarztbehandlung oder die Wahl eines Einzelzimmers vor.
Welche Kosten kommen bei einem Krankenhausaufenthalt auf mich zu?
Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind bei staatlich zugelassenen Krankenhäusern für gesetzlich und privat Versicherte gleich hoch. Die Krankenhäuser stellen pro Fall eine Pauschale in Rechnung. Die Pauschale richtet sich unter anderem nach der Diagnose und der Schwere des Falls.
Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten rechnet das Krankenhaus die Kosten direkt mit der Krankenkasse ab. Sie müssen sich lediglich mit 10 Euro pro Tag an den Kosten eines Krankenhausaufenthaltes beteiligen. Dies gilt für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Zuzahlung muss direkt an das Krankenhaus entrichtet werden.
Ausgenommen von der Zuzahlungspflicht sind Versicherte unter 18 Jahren. Auch in weiteren Fällen entfallen die Zuzahlungen, beispielsweise
- bei ambulanter und teilstationärer Krankenhausbehandlung
- bei stationärer Entbindung
- wenn die Krankenhausbehandlung zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt
- wenn Versicherte von der Zuzahlungspflicht befreit sind
Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung
Normalerweise bezahlen privat versicherte Patientinnen und Patienten die Rechnungen für medizinische Behandlungen oder Medikamente selbst und reichen dann die Rechnung zur Erstattung bei ihrer Versicherung ein. Bei einer Krankenhausrechnung müssen Privatversicherte jedoch in der Regel nicht in Vorleistung gehen: Sie können bei der Aufnahme im Krankenhaus eine Abtretungserklärung unterschreiben. Damit wird dem Krankenhaus das Recht eingeräumt, die Kosten direkt mit dem Versicherer abzurechnen.
Kann man sich das Krankenhaus selbst aussuchen?
Alle Versicherten – egal ob gesetzlich oder privat versichert – haben das Recht, sich das Krankenhaus selbst auszusuchen. Für gesetzlich Versicherte gilt jedoch, dass das Krankenhaus für die Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sein muss und keine reine Privatklinik sein darf.
Unter dieser Bedingung darf man auch ein anderes Krankenhaus auswählen, als auf der Einweisung angegeben ist. Die dadurch anfallenden Mehrkosten – beispielsweise durch einen weiteren Anfahrtsweg – müssen gesetzlich Versicherte allerdings selbst tragen. Keinen Einfluss haben sie darauf, welche Ärztin oder welcher Arzt sie behandelt. Dies entscheidet das Krankenhaus.
Wer privat versichert ist, kann sich in allen Krankenhäusern und Privatkliniken behandeln lassen. Voraussetzung ist, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Eine ärztliche Überweisung ist nicht nötig.
Was sind Wahlleistungen?
Wahlleistungen im Krankenhaus sind Wunschleistungen. Dazu zählen alle Extras, die nicht in den allgemeinen Krankenhausleistungen enthalten sind: ein Einzelzimmer beispielsweise, besonderes Essen – oder eben die Behandlung durch die Chefärztinnen oder Chefärzte des Krankenhauses auch unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit.
Es gibt drei Kategorien an Wahlleistungen im Krankenhaus:
- Unterkunft: Bei der Unterkunft kann statt eines Mehrbettzimmers ein Ein- oder Zweibettzimmer gewählt werden.
- Ärztliche Wahlleistungen: Sie umfassen die Möglichkeit, sich von Ärztinnen und Ärzten mit besonderen Qualifikationen behandeln zu lassen. Meist handelt es sich dabei um Chefärztinnen und Chefärzte. Es ist aber nicht möglich, die Behandlung auf eine bestimmte Person zu beschränken. Die Vereinbarung umfasst immer auch alle anderen zu Wahlleistungen berechtigten und an der Behandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzte. Wie die Behandlung konkret abläuft, liegt im ärztlichen Ermessen. Wird eine bestimmte Behandlungsmethode gewünscht, müssen zusätzliche medizinische Wahlleistungen vereinbart werden.
- Medizinische Wahlleistungen: Darunter versteht man unter anderem die Wahl einer bestimmten Diagnose- oder Behandlungsmethode oder medizinisch nicht notwendige Behandlungen wie beispielsweise kosmetische Operationen. Auch medizinische Leistungen, die für die Behandlung einer Erkrankung nicht notwendig sind, zählen dazu. Das kann zum Beispiel eine erweiterte Labordiagnostik sein oder die zusätzliche Anwendung alternativer Behandlungsmethoden.
Kosten für Wahlleistungen
Die Kosten für ärztliche Wahlleistungen richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für nicht ärztliche Wahlleistungen legen die Kliniken die Kosten selbst fest. Diese Kosten müssen gesetzlich Versicherte selbst tragen, sofern sie keine private Zusatzversicherung dafür abgeschlossen haben. Bei Privatversicherten sind Wahlleistungen in vielen Fällen durch den gewählten Tarif abgedeckt.
Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Wahlleistungen ist es für Patientinnen und Patienten nicht immer einfach zu durchschauen, was am Ende auf sie zukommt. Sollten Sie Wahlleistungen in Betracht ziehen, lassen Sie sich vorab genau über die Kosten informieren. Das Krankenhaus ist dazu verpflichtet, Sie sowohl mündlich als auch schriftlich über Entgelte und den Inhalt der Wahlleistungen aufzuklären. Es muss Sie außerdem darauf hinweisen, dass Sie auch ohne Wahlleistungsvereinbarungen alle medizinisch notwendigen Behandlungen durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte erhalten.
Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie vor Vertragsabschluss nicht oder nicht ausreichend über die Kosten aufgeklärt wurden, können Sie gegen die Wahlleistungsvereinbarung vorgehen.
Beratung dazu bekommen Sie unter anderem bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).
Viele Krankenhäuser bieten ihren Patientinnen und Patienten gleich bei der Aufnahme bestimmte Wahlleistungen an. Sind Sie darauf nicht vorbereitet oder in dieser Situation unsicher, ob Sie das möchten, dann müssen Sie sich nicht sofort entscheiden. Wenn Sie jedoch eine Wahlleistung in Anspruch nehmen wollen, ist ein schriftlicher Vertrag die Voraussetzung dafür. Diesen Vertrag können Sie jederzeit kündigen, also auch während des Krankenhausaufenthaltes. Sie müssen die Wahlleistungen dann nur bis zum Zeitpunkt der Kündigung bezahlen.
Krankenhauszusatzversicherungen
Private Krankenversicherungen bieten auch für gesetzlich Versicherte Tarife an, bei denen die Kosten für Wahlleistungen ganz oder teilweise erstattet werden. Sollten Ihnen die mit den Wahlleistungen verbundenen Extras generell wichtig sein, könnte der Abschluss einer solchen Zusatzversicherung sinnvoll sein. Wichtig ist, sich vor Vertragsabschluss gut zu informieren und verschiedene Angebote zu vergleichen. Die angebotenen Tarife können sich bei den Prämien und eingeschlossenen Leistungen erheblich unterscheiden.
Wie werde ich nach dem Krankenhausaufenthalt weiterversorgt?
Es gehört zu den Aufgaben des Krankenhauses sicherzustellen, dass Sie nach der Entlassung gut weiterversorgt werden. Das bedeutet unter anderem, dass das Krankenhaus Ihnen Rezepte für alle Medikamente, Heil- und Hilfsmittel ausstellen sollte, die Sie für die erste Woche daheim unbedingt benötigen. Sie sollen auch darüber informiert werden, wer Sie weiter ärztlich versorgen kann und an wen Sie sich bei Komplikationen wenden können.
Bei Bedarf informiert Sie der Kliniksozialdienst über Unterstützungsmöglichkeiten zu Hause oder über Pflegemöglichkeiten. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter helfen auch bei Anträgen oder der Kontaktaufnahme zu Behörden.
Weitere Informationen dazu, wie es nach dem Krankenhausaufenthalt weiter geht und was zum sogenannten Entlassmanagement gehört, finden Sie auf der Website der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD)
An wen kann ich mich bei Problemen wenden?
Wenn Sie denken, dass Sie im Krankenhaus nicht die Leistungen bekommen, die Ihnen zustehen, können Sie die Stationsleitung oder die behandelnden Ärztinnen und Ärzte darauf ansprechen. Findet sich keine Lösung, können Sie sich an das Beschwerdemanagement oder die Patientenfürsprecher im Krankenhaus (Ombudsfrau oder Ombudsmann) wenden. Sie sind auch die richtigen Ansprechpersonen bei Problemen mit der Rechnung. Bei privaten Krankenversicherungen helfen Ombudsleute der Versicherung, Probleme zwischen der Versicherung und den Versicherten zu klären.
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Wer zahlt was im Krankenhaus? Aufgerufen am 22.06.2022.
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Ratgeber Krankenhaus. Alles, was Sie zum Thema Krankenhaus wissen sollten. Aufgerufen am 22.06.2022.
- Stiftung Gesundheitswissen. Patientenrechte im Krankenhaus. 04.06.2021. Aufgerufen am 22.06.2022.
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD). Fall des Monats Dezember 2020: Wahlleistungen im Krankenhaus: Wann die Vereinbarung unwirksam ist. Aufgerufen am 22.06.2022.
- Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV). Patientenrechte im Krankenhaus. Aufgerufen am 22.12.2022.
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