Ist ein Kind pflegebedürftig, dann hat es Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Das gilt bereits ab der Geburt. Voraussetzung ist, dass bei einer Pflegebegutachtung die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.
Pflegebedürftige Kinder haben Anspruch auf die gleichen Pflegeleistungen wie Erwachsene. Die einzelnen Leistungen unterscheiden sich teilweise je nach Pflegegrad. Weitere Informationen finden Sie im Artikel Unterstützung und Beratung für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche.
Einen allgemeinen Überblick über die unterschiedlichen Leistungen finden Sie im Artikel Die Pflegeversicherung: Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit. Einen Überblick über die Leistungen für die Pflege zu Hause gibt es in unserem Artikel zum Thema.
Gut zu wissen: Neben Leistungen der Pflegeversicherung übernimmt in bestimmten Fällen die Krankenkasse die Kosten für häusliche Krankenpflege. Kinder mit chronischen Erkrankungen haben darauf Anspruch, wenn bestimmte medizinische Maßnahmen regelmäßig notwendig sind und im Haushalt keine Person lebt, die diese Maßnahmen übernehmen kann. Dazu zählen zum Beispiel das Verabreichen von Sondennahrung, das Absaugen von Sekret oder die Überwachung von Beatmungsgeräten. Die häusliche Krankenpflege wird von geschultem Pflegepersonal übernommen und muss von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt verordnet werden. Bei schwerstkranken Kindern kann eine besonders intensive Pflege notwendig sein. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel Außerklinische Intensivpflege: Versorgung im schweren Krankheitsfall.
Informationen rund um das Thema Pflege von Kindern bietet auch der Pflegewegweiser NRW der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Den Antrag auf Pflegeleistungen können Eltern unter anderem per Post, Telefon, Fax oder E-Mail bei der zuständigen Pflegekasse oder Pflegeversicherung stellen. Nähere Informationen und Tipps zur Antragstellung finden Eltern im Artikel Pflegeleistungen beantragen.
Wichtig zu wissen: Eltern oder andere Sorgeberechtigte sollten den Antrag so früh wie möglich stellen. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, gilt: Die Leistungen werden vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.
Bei der Pflegebegutachtung wird festgestellt, ob und wie stark ein Kind pflegebedürftig ist. Erhält das Kind einen Pflegegrad, können Pflegeleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
Eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes oder eine andere unabhängige Gutachterin bzw. ein anderer unabhängiger Gutachter bewertet bei einem Hausbesuch die Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Kindes in verschiedenen Bereichen. Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Kindern wird in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen oder Gutachter vorgenommen. Diese haben zum Beispiel eine Qualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt.
Da Kinder in den ersten Lebensjahren grundlegende Fähigkeiten wie beispielsweise selbstständiges Essen, Sitzen und Anziehen noch erlernen, wird der Grad der Pflegebedürftigkeit bei ihnen etwas anders ermittelt. Die Gutachterinnen und Gutachter vergleichen die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten des Kindes mit denen altersentsprechend entwickelter gleichaltriger Kinder. Kinder bis zu 18 Monaten werden darüber hinaus pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft.
Ab dem 11. Geburtstag gelten bei der Begutachtung dieselben Berechnungsvorschriften für den Pflegegrad wie bei Erwachsenen.
Ausführliche Informationen zur Pflegebegutachtung und Tipps zur Vorbereitung darauf finden Sie im Artikel Pflegebegutachtung: Worauf man achten sollte.
Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema "Pflegegrad für Kinder beantragen" finden Sie beim Pflegewegweiser NRW - einem Angebot der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Es ist sinnvoll, dass sich Eltern frühzeitig beraten lassen. Im Rahmen einer Pflegeberatung werden Eltern dabei unterstützt, die passenden Hilfe- und Pflegeleistungen auszuwählen und zu beantragen. Die Beraterin oder der Berater hilft und berät auch bei der Vorbereitung zur Pflegebegutachtung und bei allen anderen, die Pflege betreffenden Fragen.
Eltern können entscheiden, von wem sie sich beraten lassen möchten. Infrage kommen beispielsweise die Pflegekasse des Kindes oder eine kommunale Beratungsstelle wie etwa ein Pflegestützpunkt.
Eine Datenbank mit Pflegeberatungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website der Stiftung Zentrum Qualität in der Pflege.
Mehr zum Thema Pflegeberatung erfahren Sie im Artikel Pflege: Unterstützung durch Beratung und Schulung.
Ausführliche Informationen rund um die Themen Pflegeversorgung, Pflegeleistungen, Pflegende Angehörige und Pflegealltag und Wohnen finden Sie auf den jeweiligen Themenseiten.
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