Leistungen für die Pflege zu Hause

Die Pflegeversicherung unterstützt pflegebedürftige Menschen. Damit ein langes Leben zu Hause möglich ist, steht eine Vielzahl an Leistungen zur Verfügung – unter anderem ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, das Pflegegeld und der Entlastungsbetrag. Doch es gibt noch weitere wichtige Leistungen.

Auf einen Blick

  • Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Pflegebedürftige Unterstützung durch zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste in Anspruch nehmen. Das nennt sich Pflegesachleistung.
  • Wenn die Pflege eigenständig organisiert wird, erhalten Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld. 
  • Pflegesachleistungen kann man auch mit dem Pflegegeld kombinieren.
  • Pflegebedürftigen steht ein monatlicher Entlastungsbetrag zu, wenn sie zu Hause leben.
  • Für eine pflegegerechte Anpassung der Wohnung kann man finanzielle Unterstützung erhalten.
  • Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden ganz oder teilweise von der Pflegekasse übernommen. 
Ein alter Herr möchte aus seinem Wohnzimmersessel aufstehen, er hat einen Gehstock zur Hilfe. Eine junge Frau hilft ihm bei dem Aufstehen und greift ihm unter den Arm als Stütze.

Pflegesachleistungen und Geldleistungen möglich

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben möchten, können verschiedene Unterstützungs-Leistungen nutzen: Als Pflegesachleistungen können etwa die Leistungen ambulanter Pflegedienste und die Hilfen durch ambulante Betreuungsdienste in Anspruch genommen werden. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zu bestimmten Höchstgrenzen.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können die Leistungen in der häuslichen Pflege selbst gestalten und zusammenstellen. Der gewählte Pflegedienst oder die Pflegekraft muss dabei vor Vertragsschluss mit einem Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten informieren. Auch nach jeder wesentlichen Veränderung der Kosten müssen sie entsprechende Informationen zeitnah bereitstellen. So sollen Pflegebedürftige die Kosten ihres Pflegearrangements nachvollziehen können. 

Neben Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige auch Geldleistungen wie das Pflegegeld in Anspruch nehmen. Mit dem Pflegegeld müssen die Betroffenen dann die notwendige Pflege und Hilfe im Haushalt in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Pflege zu Hause: Eine junge Pflegerin misst einer älteren Dame den Blutdruck.

Darüber hinaus können Kosten für Pflegehilfsmittel oder notwendige Umbaumaßnahmen der Wohnung übernommen oder bezuschusst werden. Außerdem können mithilfe des Entlastungsbetrags beispielsweise auch Angebote zur Unterstützung im Alltag wahrgenommen werden. 

Um die pflegerische Versorgung sicherzustellen, kommt auch eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege infrage. Eine vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege überbrückt kurzfristig aufgetretene Situationen, in denen die Pflege zu Hause nicht möglich ist. Die Verhinderungspflege stellt die Pflege zu Hause sicher, wenn die übliche Pflegeperson vorübergehend nicht verfügbar ist. Die einzelnen Pflegeformen werden von den Pflegekassen bezuschusst.

Wichtig zu wissen: Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege-Wohngemeinschaften stehen weitere Geldleistungen zur Verfügung.

Was sind Pflegesachleistungen?

Bei der Pflege zu Hause stehen Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen zu. Das bedeutet: Pflegebedürftige können die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes oder auch von Einzelpflegekräften in Anspruch nehmen. Bei Einzelpflegekräften handelt es sich um selbstständige Pflegekräfte.

Die Pflege- und Betreuungsdienste beziehungsweise Einzelpflegekräfte müssen einen Vertrag mit der jeweiligen Pflegekasse abgeschlossen haben. Die Kasse übernimmt die Kosten für Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Welche Kosten sie konkret übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab. Mindestvoraussetzung ist Pflegegrad 2. 

Die Betreuung oder die Pflege muss nicht unbedingt im Haushalt der pflegebedürftigen Person stattfinden. Man kann die entsprechende Pflegesachleistung auch erhalten, wenn man zum Beispiel stundenweise im Haushalt der Pflegeperson gepflegt wird.

Pflegebedürftige können Hilfe eines ambulanten Pflege- und Betreuungsdienstes oder auch von Einzelpflegekräften in Anspruch nehmen.

Ambulante Pflegedienste 

Ambulante Pflegedienste unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Die Betroffenen sollen so weiterhin in der vertrauten Umgebung leben können. Pflegende Angehörige sollen mit den Leistungen entlastet werden, etwa damit sie ihr Berufsleben und die Betreuung besser vereinbaren können.

Die ambulanten Pflegedienste übernehmen unter anderem folgende Aufgaben:

  • Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung 
  • Hilfen im Haushalt, zum Beispiel beim Kochen oder Putzen 
  • Hilfe bei eingeschränkter Orientierung, zum Beispiel bei Demenz
  • Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte 
  • häusliche Behandlungspflege, wie Wundversorgung oder die Gabe von Medikamenten
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen 
  • Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten, zum Beispiel Lieferdienste für Essen, Fahrdienste oder Krankentransporte 

Ambulante Betreuungsdienste 

Ambulante Betreuungsdienste bieten vielfältige Unterstützung an. Dazu zählen neben der häuslichen Betreuung unter anderem Hilfe und Unterstützung in folgenden Bereichen: 

  • Alltagsgestaltung 
  • Haushalt
  • Hilfe bei eingeschränkter Orientierung, zum Beispiel bei Demenz
  • Aufrechterhaltung sozialer Kontakte 
  • Förderung der sozialen Fähigkeiten der oder des Pflegebedürftigen 

Im Unterschied zu Pflegediensten gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen nicht zum Aufgabengebiet von Betreuungsdiensten. Ebenso übernehmen sie keine Beratungsbesuche. Es gibt aber auch Aufgaben, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsdienste abdecken können. Dazu zählen zum Beispiel die Hilfe bei eingeschränkter Orientierung, die Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und die Hilfe im Haushalt. 

Wichtig zu wissen: Für Pflege- und Betreuungsdienste gelten dieselben Regeln bei den Leistungen der Pflegeversicherung: Die Leistungen können nur abgerechnet werden, wenn der gewählte Pflegedienst oder Betreuungsdienst von der Pflegekasse zugelassen ist. Listen mit zugelassenen Pflegediensten in Ihrer Nähe und Preisvergleichen erhalten Sie beispielsweise in Pflegeberatungsstellen oder bei Ihrer Pflegekasse. Es existieren zudem verschiedene Suchportale im Internet. 

Seriöse Suchportale für Pflegedienste sind:
AOK-Bundesverband: Pflegenavigator
BKK-Dachverband: PflegeFinder
VDEK – Verband der Ersatzkassen: Pflegelotse

Was ist das Pflegegeld?

Pflegebedürftige können sich auch entscheiden, auf Leistungen der Pflege- oder Betreuungsdienste zu verzichten, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Tätige sie versorgen. Zu diesem Zweck zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld. Pflegebedürftige können das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung an die pflegenden Personen auszahlen. Für die versorgenden Personen ist diese Aufwandsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Alles zu Fragen rund ums Pflegegeld wie Voraussetzungen und Höhe erfahren Sie in unserem Artikel „Pflegegeld für die selbstorganisierte Pflege“.

Was sind Kombinationsleistungen?

Man kann Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen auch kombiniert und zeitgleich in Anspruch nehmen. So können die Betroffenen die Pflege auf ihre individuellen Bedürfnisse abstimmen. 

In diesem Fall vermindert sich das Pflegegeld umso mehr, je mehr Sachleistungen man in Anspruch nimmt. Dabei wird jeden Monat von der Pflegeversicherung berechnet, wieviel Pflegegeld man ausgezahlt bekommt. Dazu wird anhand der Rechnungen geprüft, welcher prozentuale Anteil der zustehenden Sachleistungen in Anspruch genommen wurde. Vom Pflegegeld wird der entsprechende Anteil dann abgezogen.

Beispiel: Eine pflegebedürftige Person hat bei einem Pflegegrad 2 einen monatlichen Anspruch auf Sachleistungen im Wert von 761 Euro. Im Januar nimmt sie ein Viertel davon in Anspruch. Das Pflegegeld für den Januar wird dann um ein Viertel eingekürzt. Statt 332 Euro erhält die Person noch 249 Euro Pflegegeld. 

Was ist der Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, auch bei Pflegegrad 1.  
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann verwendet werden, um pflegende Angehörige und andere nahestehende Menschen, die zur Pflege beitragen, zu entlasten, oder die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern.

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf ein Entlastungsbetrag. Das gilt für alle Pflegegrade.

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Neben dem Entlastungsbetrag kann man Angebote zur Unterstützung im Alltag auch mit Hilfe des sogenannten Umwandlungsanspruchs in Anspruch nehmen. Wer Ansprüche auf Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft, kann den nicht beanspruchten Betrag umwandeln und stattdessen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Welche Angebote das sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Insgesamt können höchstens 40 Prozent des Gesamtbetrags für ambulante Sachleistungen umgewandelt werden.

Was ist Verhinderungspflege?

Wenn sich eine private Pflegeperson vorübergehend nicht um die oder den Pflegebedürftigen kümmern kann, kann man eine sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit der Verhinderungspflege soll pflegende Personen entlasten, etwa, um in den Urlaub zu fahren oder sich eine Auszeit zu nehmen. Wenn die pflegende Person erkrankt ist, kann durch die Verhinderungspflege ebenfalls eine ambulante Ersatzpflege bezahlt werden.

Ist die Pflegeperson nur stundenweise verhindert, etwa aufgrund regelmäßiger Termine, kann die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht in der Regel, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. 

Wichtig zu wissen: Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum 25. Geburtstag und mit dem Pflegegrad 4 oder 5 ist keine Vorpflegezeit notwendig. Die Verhinderungspflege kann in diesem Fall unabhängig von der Dauer der häuslichen Pflegesituation in Anspruch genommen werden.

Als Alternative zur Verhinderungspflege gibt es die Kurzzeitpflege. Sie ermöglicht die vorübergehende Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Welche Leistungen gibt es für die barrierefreie Gestaltung der Wohnung?

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 bis 5 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für notwendige Veränderungen ihrer Wohnung bei der Pflegekasse beantragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege in der Wohnung zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Sie sollen auch dazu beitragen, dass Pflegekräfte oder pflegende Angehörige nicht überfordert werden.

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung gibt es unter anderem für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Dazu zählen etwa Türverbreiterungen, pflegegerechte Badumbauten oder die Installation von Rampen und Treppenliften. Falls für die Pflege erforderlich, wird auch der Ein-­ und Umbau von Mobiliar finanziell unterstützt.  

Pflegebedürftige können den Zuschuss zur Wohnungsanpassung auch erneut erhalten, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass weitere Ein- und Umbauten nötig sind. Jede Umbau-Maßnahme muss vor Beginn der Arbeiten beantragt und genehmigt sein, damit der Zuschuss auch tatsächlich ausbezahlt werden kann.

Welche Leistungen stehen für den barrierefreien Ausbau von Pflege-WGs zur Verfügung?

Einen Anspruch auf den Zuschuss haben auch Pflegebedürftige in Pflege-WGs. Bis zu vier pflegebedürftige WG-Mitglieder können je 4.000 Euro erhalten, insgesamt sind also bis zu 16.000 Euro möglich. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag von 16.000 Euro anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben auch Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. 

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. 

Pflegehilfsmittel können ärztlich verordnet oder von Pflegefachkräften empfohlen werden. Mit dieser Empfehlung müssen sie dann innerhalb von 14 Tagen bei der Pflegekasse beantragt werden. Auch die ärztliche Verordnung muss von der Pflegekasse genehmigt werden.

Es werden auch Hilfsmittel zur selbständigen Lebensführung unterstützt. Dazu gehören zum Beispiel der Herdwächter oder ein Medikamentenspender, der die Medikamente zeitgerecht freigibt und mittels Alarm an die Einnahme erinnert. 

Die Pflegeversicherung ist zuständig für Hilfsmittel, sofern nicht andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung die Kosten tragen müssen. Die Pflegeversicherung kann beispielsweise zuständig sein, wenn ein Pflegebett oder eine Rollator benötigt wird.

Hilfsmittel, die gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind dagegen eine Leistung der Krankenversicherung. Das gilt zum Beispiel, wenn man aufgrund eines Knochenbruchs nicht laufen kann und einen Rollstuhl benötigt. Der Rollstuhl wird in diesem Fall ärztlich verordnet, um den Heilungsprozess zu unterstützen.

Welche Leistungen gibt es für Pflegehilfsmittel?

Für technische Hilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent bezahlen, aber höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Größere technische Pflegehilfsmittel kann man oft mieten. Eine Zuzahlung entfällt dann.

Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat.

Seit dem Jahr 2023 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für digitale Pflegeanwendungen (DiPa) von der Pflegekasse übernommen werden. 

Wer sich orientieren will, welche Pflegehilfsmittel möglicherweise von der Pflegekasse übernommen werden, kann dafür das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nutzen.

Häusliche Pflege: Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zum Thema „Pflege zu Hause“ stehen auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums zur Verfügung.

Auch die folgenden Publikationen des Ministeriums beantworten zahlreiche Fragen zur Pflege zu Hause: 

Ratgeber Pflege

Pflegeleistungen zum Nachschlagen

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