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Pflege Pflegeleistungen beantragen

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  • Auf einen Blick
  • Einleitung
  • Antrag
  • Überlegungen
  • Beratung
  • Fristen
  • Widerspruch
  • Quellen

Wer auf pflegerische Unterstützung angewiesen ist, kann Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Was dabei zu beachten ist und wo Sie sich beraten lassen können, erfahren Sie hier.

Auf einen Blick

  • Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden.
  • Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Wer privat pflegeversichert ist, kontaktiert das Unternehmen, bei dem die Versicherung abgeschlossen wurde. 
  • Der Antrag kann zum Beispiel mündlich oder schriftlich gestellt werden.
  • Bei der „Pflegebegutachtung“ wird geprüft, ob eine Pflegebedürftigkeit besteht. Dies und eine bestimmte Vorversicherungszeit sind die Voraussetzung, um Pflegeleistungen zu erhalten.
  • Pflegeberaterinnen und -berater helfen beim Ausfüllen des Antragsformulars und bei der Vorbereitung der Pflegebegutachtung.
Pflegeleistungen beantragen: Ein Kugelschreiber liegt auf einem Blatt Papier, offenbar ein Antragsformular. Pflegeleistungen beantragen: Ein Kugelschreiber liegt auf einem Blatt Papier, offenbar ein Antragsformular.

Wann habe ich ein Recht auf Pflegeleistungen?

Pflegebedürftig kann jeder Mensch werden: Im Alter fällt es vielen Menschen zunehmend schwer, sich allein zu versorgen. Aber auch bei Kindern, Jugendlichen und Menschen mitten im Berufsleben können beispielsweise Unfälle, Behinderungen oder chronische Krankheiten dazu führen, dass sie auf pflegerische Unterstützung angewiesen sind.

Damit pflegebedürftige Personen gut versorgt werden, können sie finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung beantragen. Diese werden Pflegeleistungen genannt. Es sind sowohl Sachleistungen als auch Geldleistungen möglich.

Einen Anspruch auf Pflegeleistungen hat man nur, wenn eine „Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung” vorliegt.

Einen Anspruch auf diese Leistungen haben Versicherte aber nur dann, wenn sie lange genug in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Diese sogenannte Vorversicherungszeit beträgt mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre, bevor der Antrag gestellt wird. Außerdem muss eine „Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung” vorliegen.

Stellt man zum ersten Mal einen Antrag auf Pflegeleistungen, wird zunächst überprüft, ob eine Pflegebedürftigkeit besteht. Wichtiger Bestandteil dieser Prüfung ist ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst oder eine andere unabhängige Gutachterin beziehungsweise einen unabhängigen Gutachter. Diese Pflegebegutachtung findet in der Regel bei der antragstellenden Person zu Hause statt. Auch wenn eine Höherstufung des Pflegegrads beantragt wird, wird dies durch eine Pflegebegutachtung geprüft.

Mit dem Antrag hat man Anspruch auf eine qualifizierte Pflegeberatung. Es ist ratsam, diese Unterstützung zu nutzen. Die Pflegeberatung hilft unter anderem dabei, den Antrag auszufüllen und bei der Vorbereitung für die Pflegebegutachtung. Sie unterstützt auch bei der Auswahl der Leistungen und Hilfen, die für die eigene Situation notwendig sind.

Video Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen?

Das folgende Video erklärt, wann eine Pflegebedürftigkeit besteht und somit ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Dieses und weitere Videos gibt es auch auf YouTube

Jetzt ansehen

Es gelten die dort bekanntgegebenen Datenschutzhinweise.

Wie werden Pflegeleistungen beantragt?

Der Antrag auf Pflegeleistungen kann formlos gestellt werden. Das heißt, es ist ausreichend, einen Satz wie „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung“ Ihrer Pflegekasse oder Ihrem privaten Versicherungsunternehmen schriftlich oder mündlich mitzuteilen.

Den Antrag können Sie unter anderem per Post, Telefon, Fax oder E-Mail stellen. Wenn Sie den Antrag telefonisch stellen, haben Sie keinen Beleg über den Zeitpunkt der Antragstellung. Es ist ratsam, stattdessen den Antrag persönlich in einem Kundenzentrum vorbeizubringen oder mündlich vorzutragen und dort quittieren zu lassen.

Sie sollten den Antrag so früh wie möglich stellen. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, gilt: Die Leistungen werden vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.

Gesetzlich Versicherte erreichen ihre Pflegekasse über ihre Krankenkasse, da diese dort angegliedert ist. Privatversicherte stellen den Antrag bei ihrem privaten Pflegeversicherungsunternehmen.

Wenn die pflegebedürftige Person nicht in der Lage ist, den Antrag selbst zu stellen, können auch andere bevollmächtigt werden, den Antrag einzureichen. Der Nachweis über die Bevollmächtigung muss der Pflegekasse vorgelegt werden, sonst gilt der Antrag als nicht gestellt. Infrage kommen beispielsweise eine Kopie der Vollmacht oder der Betreuungsurkunde. Bevollmächtigte können beispielsweise Familienangehörige, vom Gericht bestellte Betreuerinnen oder Betreuer sowie Personen aus dem Freundes- oder Nachbarschaftskreis sein.

Pflegebegutachtung: Vom Antrag bis zum Leistungsbescheid
Pflegebegutachtung, Schritt 1: Sie stellen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung.
Pflegebegutachtung, Schritt 2: Sie haben Anspruch auf eine individuelle Beratung. Diese hilft Ihnen, den Antrag auszufüllen und sich auf die Pflegebegutachtung vorzubereiten.
Pflegebegutachtung, Schritt 3: Ihre Pflegekasse oder Pflegeversicherung beauftragt ein Pflegegutachten.
Pflegebegutachtung, Schritt 4: Eine Gutachterin oder ein Gutachter vereinbart mit Ihnen einen Termin für einen Hausbesuch.
Pflegebegutachtung, Schritt 5: Die Gutachterin oder der Gutachter prüft bei Ihnen zu Hause, inwiefern Sie auf pflegerische Unterstützung angewiesen sind.
Pflegebegutachtung, Schritt 6: Die Gutachterin oder der Gutachter erstellt ein Gutachten und schicke es an Ihre Pflegekasse oder Ihre Pflegeversicherung.
Pflegebegutachtung, Schritt 7: Ihre Pflegekasse oder Pflegeversicherung teilt Ihnen das Ergebnis der Begutachtung schriftlich mit.

Weitere Schritte

Anschließend sendet Ihnen die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen folgende Unterlagen zu:

  • ein Antragsformular
  • einen Termin zur Pflegeberatung oder einen Beratungsgutschein

Im Antragsformular müssen Sie Angaben zu Ihrer Person machen und zu den Pflegeleistungen, die Sie in Anspruch nehmen möchten.

Die Verbraucherzentralen bieten ein Musterformular mit Erklärungen zu wesentlichen Begriffen und zeigen Schritt für Schritt, wie das Antragsformular auszufüllen ist.

Die Pflegebegutachtung ist verpflichtend, da dort festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Dafür beauftragt die Pflegekasse eine Gutachterin oder einen Gutachter, beispielsweise vom Medizinischen Dienst. Das jeweilige Versicherungsunternehmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beauftragt den Medizinischen Dienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. – Medicproof.

Die Gutachterin oder der Gutachter bietet Ihnen einen Termin an. Diesen können Sie verschieben. Lehnen Sie die Begutachtung ab, kann die Pflegekasse Ihren Antrag ablehnen.

Es ist ratsam, sich gründlich auf die Pflegebegutachtung vorzubereiten. Dies kann helfen, korrekt eingestuft zu werden. Auch hierbei kann die Pflegeberatung unterstützen.

Welche Überlegungen sind vor der Antragstellung wichtig?

Da Sie bereits im Antragsformular mitteilen müssen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen möchten, ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu Gedanken zu machen, wie die Pflege gestaltet werden soll.

Wichtige Fragen sind:

  • Soll die Pflege zu Hause oder in einer stationären Einrichtung stattfinden?
  • Sollen und können Angehörige die Pflege zu Hause längerfristig übernehmen? In welchem Umfang könnte die Hilfe eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes erforderlich sein?
  • Welche Leistungen und Angebote für pflegende Angehörige gibt es, um sie bei der Pflege zu unterstützen und zu entlasten?

Es ist meist sinnvoll, sich bei diesen Fragen von einer professionellen Pflegeberatung unterstützen zu lassen.

Wenn Sie den Umfang der beantragten Leistungen später ändern wollen, ist dies jederzeit mit einem Änderungsantrag bei der Pflegekasse möglich.

Wo kann ich mich zu Pflegeleistungen und Unterstützung informieren und beraten lassen?

Qualifizierte Pflegeberatungen werden beispielsweise von Pflegestützpunkten, Pflegeberatungsstellen der Kommunen, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden sowie von den Pflegekassen selbst angeboten.

Die Stiftung Zentrum Qualität in der Pflege stellt eine Datenbank mit Beratungsstellen in Ihrer Nähe bereit.

Sie hat außerdem eine Checkliste mit Kriterien entwickelt, woran Sie eine gute Pflegeberatung erkennen.

Privat Pflegeversicherte können sich an die Compass Private Pflegeberatung GmbH wenden. Sie ist eine unabhängige Tochterfirma des Verbands der Privaten Krankenversicherung, die Sie im Auftrag Ihrer privaten Versicherung berät. 

Gesetzlicher Anspruch

Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, haben Sie Anspruch auf eine kostenlose und qualifizierte Pflegeberatung. Die Pflegekassen sind verpflichtet, Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Termin für die Pflegeberatung anzubieten. Alternativ erhalten Sie einen Beratungsgutschein, den Sie in der Beratungsstelle Ihrer Wahl einlösen können.

Auch Angehörige und weitere Personen, etwa ehrenamtliche Pflegepersonen, haben einen Anspruch auf kostenlose und qualifizierte Beratung, sofern die pflegebedürftige Person zugestimmt hat.

Themen der Beratung

Pflegeberatungsstellen beraten Sie individuell, um Leistungen und Unterstützung möglichst optimal auf Ihre persönliche Situation anzupassen. Themen können beispielsweise sein:

  • Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger: Welche kommen infrage und wie lassen sie sich miteinander kombinieren?
  • Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung: Wie läuft der Hausbesuch ab? Wie kann ich beitragen, damit alle Beeinträchtigungen richtig erfasst werden?
  • Tipps zur Pflege bei bestimmten Erkrankungen: Was sind wichtige Vorkehrungen beispielsweise bei Demenz, Schlaganfallpatienten, Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen?
  • Maßnahmen zu Hause: Welche Hilfsmittel, Anpassungen oder Umbauten können sinnvoll sein?
  • Unterstützung von pflegenden Angehörigen: Worauf haben sie Anspruch? Wie können sie entlasten werden?

Die Pflegeberatung kann auf Wunsch auch zu Hause, in einer stationären Pflegeeinrichtung, im Krankenhaus, in einer Rehabilitationseinrichtung oder per Videotelefonie stattfinden.

Wie lange dauert es, bis ich einen Bescheid erhalte?

Für die Bearbeitung des Antrags hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit. Innerhalb dieser Frist finden die Pflegeberatung und die Pflegebegutachtung statt. Bis zum Ablauf der Frist erhalten Sie auch den Bescheid, ob eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und in welchen Pflegegrad Sie eingestuft wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch kürzere Fristen:

5 Tage

Nur 5 Arbeitstage Zeit ab Antragstellung hat die Pflegekasse, wenn man im Krankhaus oder in einer stationären Reha-Einrichtung ist und:

  • eine Begutachtung dort notwendig ist, damit man weiterversorgt werden kann
  • oder die (zukünftige) Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat

Gut zu wissen: Die Pflegekasse hat ab Antragstellung ebenfalls 5 Arbeitstage zur Bearbeitung eines Antrags Zeit, wenn man in einem Hospiz ist. Die gleiche Frist gilt bei pflegebedürftigen Menschen, die ambulant palliativ versorgt werden.

10 Tage

In einigen Fällen hat die Pflegekasse ab Eingang des Antrags 10 Arbeitstage Zeit, um einen Antrag zu bearbeiten. Das gilt, wenn man ohne eine palliative Versorgung zu Hause lebt und die (zukünftige) Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat.

Bei einer verkürzten Begutachtungsfrist muss das Gutachten zunächst folgende Fragen beantworten:

  • Ist die Person pflegebedürftig?
  • Sind die Voraussetzungen für einen Pflegegrad 2 erfüllt?

Die vollständige Begutachtung muss unverzüglich nachgeholt werden.
In manchen Fällen schließt sich nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt eine Kurzzeitpflege an. Die abschließende Begutachtung muss dann spätestens am 10. Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege in der Einrichtung erfolgen.

Überschreitet die Pflegekasse diese Fristen, muss sie der antragstellenden Person Geld zahlen: Nach Ablauf der Frist sind spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen. Für jede weitere begonnene Woche der Fristüberschreitung muss die Pflegekasse unverzüglich 70 Euro an die antragstellende Person zahlen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn

  • die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder
  • die Person bereits in einer stationären Pflegeeinrichtung wohnt und in den Pflegegrad 2 oder höher eingestuft ist.

Gut zu wissen: Mitunter tritt eine Verzögerung ein, welche die Pflegekasse nicht zu vertreten hat – beispielsweise ein ungeplanter Krankenhausaufenthalt. In diesen Fällen wird der Lauf der Frist vorübergehend gehemmt. Sobald der Verzögerungsgrund entfällt, läuft die Frist weiter. Muss ein neuer Termin für das Gutachten ausgemacht werden, dann hat die Pflegekasse mehr Zeit:  Sobald die Pflegekasse (oder der Medizinische Dienst) erfährt, dass der Grund für die Verzögerung weggefallen ist, laufen die Fristen neu: Sie hat dann noch 15 Arbeitstage Zeit, um die Begutachtung durchzuführen und Ihnen den Bescheid zuzustellen. 

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder den Verbraucherzentralen.

Kann ich Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse einlegen?

Wenn der Antrag auf Pflegeleistungen abgelehnt wurde oder der erteilte Pflegegrad zu niedrig erscheint, ist es möglich, gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Es gelten die gleichen Regelungen wie beim Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse.

Begründung des Widerspruchs

Zunächst reicht es, wenn Sie der Pflegekasse in wenigen Sätzen schriftlich mitteilen, dass Sie gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Sie können den Widerspruch auch gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in der Geschäftsstelle der Pflegekasse erstellen.

Für einen schriftlichen Widerspruch können Sie den Musterbrief der Verbraucherzentralen verwenden.

Anschließend ist es wichtig, den Widerspruch sorgfältig zu begründen. Dies ist keine Pflicht, erhöht aber die Chance auf Erfolg. Die Begründung muss nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgen. Wenn die Pflegekasse Ihnen eine Bearbeitungsfrist setzt, können Sie diese in Absprache mit der Pflegekasse verlängern, wenn Sie beispielsweise noch ärztliche Unterlagen besorgen müssen.

Das Gutachten ist die Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse. Sie sollten es zuallererst lesen und prüfen, ob es inhaltlich korrekt ist. Sollte die Pflegekasse Ihnen das Gutachten nicht zusammen mit dem Bescheid geschickt haben, fordern Sie es bei der Kasse an. Sie haben einen Anspruch darauf.

Wie auch bei der Begutachtung ist es bei der Begründung des Widerspruchs von Vorteil, grob zu verstehen, nach welchen Kriterien die Gutachterinnen und Gutachter vorgehen und wie der Pflegegrad berechnet wird.

Die Verbraucherzentralen bieten dazu eine Erläuterung.

Folgende Punkte können dazu führen, dass ein Pflegegutachten den tatsächlichen Hilfebedarf nicht richtig darstellt:

  • Nicht alle wichtigen Sachverhalte wurden berücksichtigt und angemessen gewichtet.
  • Nicht alle Sachverhalte wurden korrekt erfasst.
  • Der Tag der Begutachtung entsprach nicht dem normalen Pflegealltag, weil Sie in einer selten guten Verfassung waren.
  • Eventuell fehlt ein Unterstützungsbedarf?
  • Ihrem Antrag lagen nicht alle wichtigen Dokumente bei (Medikamentenplan, Arzt- oder Krankenhausberichte).
     

Es ist wichtig, dass Sie alle vorgebrachten Standpunkte begründen oder belegen. Auch ein selbst geführtes Pflegetagebuch ist dafür hilfreich.

Auch beim Widerspruch können Pflegeberatungsstellen unterstützen.

  • Bundesministerium der Justiz. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung. Stand: 01.01.2026.
  • Bundesministerium für Gesundheit. Pflegegrade. Aufgerufen am 22.01.2026.
  • Bundesministerium für Gesundheit. Beratung im Pflegefall. Aufgerufen am 22.01.2026.
  • Udsching P, Schütze B. SGB XI Soziale Pflegeversicherung. Kommentar. C.H. Beck: München 2018.
  • Verbraucherzentrale. Pflegegrad beantragen – so geht's. Aufgerufen am 22.01.2026.
  • Verbraucherzentrale. Pflegende Angehörige: Unterstützung durch Beratung und Anleitung. Aufgerufen am 22.01.2026.
  • Verbraucherzentrale. Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klage. Aufgerufen am 22.01.2026.
  • Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Fristen bei der Pflegekasse: So schnell muss die Versicherung reagieren. Aufgerufen am 22.01.2026.
Badge

Geprüft durch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. (VZ RLP)

Stand: 08.06.2026
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