Das Recht auf Information und Aufklärung

Patientinnen und Patienten haben das Recht, von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zu erfahren, wie ihre Erkrankung voraussichtlich verläuft und wie sie behandelt werden kann. Vor medizinischen Maßnahmen wie einer OP müssen sie über Risiken und Erfolgsaussichten der geplanten Behandlung aufgeklärt werden.

Auf einen Blick

  • Patientinnen und Patienten müssen umfassend und verständlich über ihre Diagnose und Behandlung informiert werden.
  • Ärztinnen und Ärzte müssen die Informationen so vermitteln, dass die Patientin oder der Patient sie verstehen kann.
  • Vor einem Eingriff muss ein Aufklärungsgespräch stattfinden, in dem die Ärztin oder der Arzt den Ablauf der Behandlung sowie die Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Alternativen erläutert.
  • Bei Zweifeln an der vorgeschlagenen Behandlung können Sie um Bedenkzeit bitten und eine zweite ärztliche Meinung einholen.
  • Sie dürfen eine vorgeschlagene Behandlung auch ablehnen.
Eine Ärztin erklärt einer Patientin etwas und zeigt dabei auf ihre Unterlagen.

Welche Informationen müssen Ärzte ihren Patientinnen und Patienten mitteilen?

Nur wer gut informiert ist, kann zusammen mit der Ärztin oder dem Arzt kompetent entscheiden, wie eine Erkrankung behandelt werden soll. Der Gesetzgeber hat deshalb das Patientenrecht auf Information im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Demnach haben Patientinnen und Patienten das Recht, alles Wesentliche zu erfahren, was ihre Diagnose, den Verlauf und die Behandlung ihrer Erkrankung betrifft.

Über folgende Aspekte müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten informieren:

  • die Diagnose
  • die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung
  • die Behandlung (Ablauf, Nutzen und Risiken) und die dabei oder danach zu ergreifenden Maßnahmen
  • die voraussichtlichen Kosten der Behandlung, wenn diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden, wie beispielsweise bei individuellen Gesundheitsleistungen (iGeL)
Patientinnen und Patienten haben das Recht, alles Wichtige über die Diagnose, den Verlauf und die Behandlung ihrer Erkrankung zu erfahren.

Wichtig zu wissen: Ärztinnen und Ärzte müssen Sie so informieren, dass Sie es verstehen können. Wenn Sie Fachausdrücke nicht verstehen, fragen Sie nach.

Außerdem sollte die Ärztin oder der Arzt Sie aufklären, was Sie selbst tun können, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden. Das kann zum Beispiel ein Hinweis sein, dass bei der Einnahme bestimmter Medikamente kein Alkohol getrunken werden darf.

Was ist ein Aufklärungsgespräch und wie läuft es ab?

Steht eine Operation oder eine andere medizinische Maßnahme an, muss die Ärztin oder der Arzt Ihnen die Details der Maßnahme, die Vorgehensweise und die bestehenden Risiken erläutern. Dabei muss auch erklärt werden, was passieren kann, wenn die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Gibt es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten, müssen auch die Alternativen erläutert werden. Das gilt insbesondere, wenn diese mit unterschiedlichen Risiken und Heilungschancen verbunden sind.

Erst nach diesem Gespräch entscheiden Sie sich für oder gegen die medizinische Maßnahme, zum Beispiel eine Operation. Man nennt dieses Gespräch deshalb auch Eingriffs-, Risiko- oder Einwilligungsaufklärung.

Patientinnen und Patienten müssen vor einem Eingriff über die Risiken und Erfolgsaussichten aufgeklärt werden.

Wer führt das Aufklärungsgespräch?

Das Gespräch muss persönlich von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt geführt werden – oder von jemandem, der ebenfalls dafür ausgebildet ist, solch eine Behandlung durchzuführen. Ein Krankenpfleger darf die Aufklärung beispielsweise nicht stellvertretend übernehmen. Es reicht auch nicht aus, wenn Ihnen in der Praxis Informationsblätter oder Broschüren dazu ausgehändigt werden.

Damit soll sichergestellt sein, dass Sie Fragen stellen können und Auskunft von einer Person bekommen, die die notwendigen Fachkenntnisse hat. Sollten Sie etwas nicht verstehen, bitten Sie die Ärztin oder den Arzt darum, es in anderen Worten zu erklären.

Wie läuft die Aufklärung bei Menschen ab, die nicht gut deutsch sprechen?

Auch bei Patientinnen und Patienten, die nicht oder nicht gut deutsch sprechen, muss der Arzt sicherstellen, dass die Erläuterungen verstanden werden. Ist sich die Ärztin oder der Arzt dessen nicht sicher, muss sie oder er eine sprachkundige Person oder einen Dolmetscher hinzuziehen. Das kann zum Beispiel ein Krankenpfleger sein oder ein Familienmitglied des Patienten.

Bleiben Zweifel an der ordnungsgemäßen Übersetzung der Laien-Dolmetscherin oder des Laien-Dolmetschers, muss die Ärztin oder der Arzt darauf bestehen, dass eine professionell dolmetschende Person hinzugezogen wird. Die Dolmetscher-Kosten muss die Patientin oder der Patient selbst tragen.

Wann findet die ärztliche Aufklärung statt?

Der Zeitpunkt der Aufklärung hängt von der Schwere des Eingriffs ab und muss so gewählt werden, dass Ihnen noch genügend Zeit bleibt, das Für und Wider abzuwägen und sich frei zu entscheiden. Bei einer Impfung ist es beispielsweise ausreichend, wenn die Ärztin oder der Arzt Sie unmittelbar vorher aufklärt. Bei einer geplanten Kniegelenksoperation hingegen sollte das Aufklärungsgespräch spätestens am Vortag der Operation stattfinden.

Wichtig zu wissen: Sie müssen nach der Aufklärung nicht sofort einwilligen oder ablehnen. Sollten Sie Bedenkzeit brauchen, teilen Sie dies der Ärztin oder dem Arzt mit.

Wenn Sie sich für den Eingriff entscheiden, bestätigen Sie die Zustimmung in der Regel mit Ihrer Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen. Sie erhalten den Bogen ebenfalls als Kopie. Patientinnen und Patienten haben auch das Recht, auf eine Aufklärung ausdrücklich zu verzichten. Wünschen Sie das, wird die Ärztin oder Arzt Sie wahrscheinlich bitten, schriftlich zu bestätigen, dass Sie die Aufklärung ablehnen.

Ärzte dürfen nicht einfach nur den Aufklärungsbogen unterschreiben lassen, ohne den Patientinnen und Patienten alle Aspekte des Eingriffs mündlich zu erklären. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Behandlungen jedoch, zu denen bereits Aufklärungsgespräche stattgefunden haben, kann darauf Bezug genommen werden. 

Wer entscheidet bei Menschen, die dazu nicht in der Lage sind?

In medizinischen Notfällen entfällt das Aufklärungsgespräch: Sind Sie beispielsweise nach einem Unfall bewusstlos, leistet die Ärztin oder der Arzt ohne Aufklärung erste Hilfe. Hier wird angenommen, dass dies dem Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Liegt eine Patientenverfügung vor, muss diese berücksichtigt werden.

Es gibt aber auch Situationen, in denen Patientinnen oder Patienten generell nicht in der Lage sind, selbst in die Behandlung einzuwilligen, zum Beispiel weil sie an Demenz erkrankt sind. Steht dann eine Operation an, muss eine Vertreterin oder ein Vertreter entscheiden.

Mit ihr oder ihm wird in diesem Fall das Aufklärungsgespräch geführt. Als Vertretung kommt etwa die Person in Frage, die in der Vorsorgevollmacht genannt wird oder eine rechtliche Betreuungsperson. Gibt es eine Patientenverfügung, die die geplante Behandlung gestattet oder verbietet, ist diese zu beachten.

Müssen auch Kinder und Jugendliche über die Risiken einer Operation aufgeklärt werden?

Bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren müssen in der Regel die Eltern der Operation zustimmen. Deshalb muss auch das Aufklärungsgespräch mit ihnen geführt werden. Sobald Jugendliche die geistige Reife, Einsichts- und Entschlussfähigkeit besitzen, die geplanten Abläufe und die Tragweite des Eingriffs zu verstehen, sollen sie altersgerechte Erklärungen erhalten.

Wichtig zu wissen: Auch Menschen, die aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustandes die Tragweite des geplanten Eingriffs nicht überschauen können, müssen so gut wie möglich in das Aufklärungsgespräch einbezogen werden. Es reicht nicht, wenn sich die Ärztin oder der Arzt nur an die gesetzliche Vertreterin oder den Vertreter richtet.

Was mache ich, wenn ich an der Behandlung zweifle?

Wenn Sie Zweifel an der Diagnose oder der vorgeschlagenen Behandlung haben, bitten Sie zunächst um Bedenkzeit. Diese können Sie nutzen, um sich weiter zu informieren.

Es ist auch möglich, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. In Deutschland gilt die freie Arztwahl und es gibt grundsätzlich immer die Möglichkeit, eine andere Medizinerin oder einen anderen Mediziner zu Rate zu ziehen.

Für bestimmte planbare Eingriffe gibt es das Recht auf ein qualifiziertes Zweitmeinungsverfahren. In solch einem Fall muss der Arzt oder die Ärztin, die Ihnen den Eingriff empfohlen hat, Sie über Ihr Recht auf eine Zweitmeinung aufklären und Ihnen kostenlos eine Kopie der Befunde und Untersuchungsergebnisse aushändigen, wenn Sie dies wünschen. Dazu gehören auch alle Unterlagen aus der Diagnostik wie CT-, MRT- und Röntgenbilder. Die Kosten für eine qualifizierte Zweitmeinung übernimmt die Krankenkasse.

Für die Entscheidungsfindung kann es hilfreich sein, sich über diese Aspekte Gedanken zu machen:

  • Was erhoffe ich mir von der Behandlung? Was ist mir persönlich wichtig?
  • Was spricht für die Behandlung?
  • Was spricht dagegen?
  • Welche Möglichkeiten gibt es noch?
  • Was passiert, wenn ich nichts mache?

Letztlich ist es Ihre persönliche Entscheidung, ob Sie sich einer Diagnostik, Behandlung oder Operation unterziehen möchten. Selbst wenn die Ärztin oder der Arzt eine Therapie für medizinisch unbedingt erforderlich hält, können Sie die Behandlung ablehnen.

Wichtig ist, dass Sie sich durch eine verständliche, rechtzeitige und ausreichende Aufklärung über die Folgen Ihrer Entscheidung im Klaren sind.

Was mache ich, wenn ich eine fehlerhafte Aufklärung vermute?

Haben Sie den Eindruck, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie nicht ausreichend oder nicht richtig informiert oder gar vor einem Eingriff überhaupt nicht aufgeklärt hat? Dann sprechen Sie sie oder ihn darauf an. So lassen sich eventuelle Missverständnisse schnell ausräumen.

Im Zweifel können Sie auch nach dem Aufklärungsgespräch um einen weiteren Termin bitten, um mit der Ärztin oder dem Arzt Ihre Fragen zu besprechen oder sich die Behandlung noch einmal erklären zu lassen. Dabei kann es hilfreich sein, wenn eine Vertrauensperson Sie begleitet: Zu zweit fällt es leichter, sich Informationen zu merken. Die Ärztin oder Arzt muss allerdings damit einverstanden sein, dass eine weitere Person anwesend ist.

Wenn Sie nach einem persönlichen Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt dennoch denken, dass sie oder er der Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, können Sie sich bei der Ärztekammer schriftlich beschweren.

Die Ärztekammer ist die Aufsichtsbehörde der Ärztinnen und Ärzte und ahndet Verstöße gegen die Berufspflicht. Zuständig für die Beschwerde ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem sich die Praxis beziehungsweise das Krankenhaus befindet. Stellt die jeweilige Ärztekammer einen Verstoß gegen die Berufspflicht fest, kann sie dies sanktionieren – zum Beispiel mit einer Geldstrafe.

Die Kontaktadressen der Landesärztekammern finden sich auf der Website der Bundesärztekammer.

Wann steht mir Schadensersatz zu?

Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt hat, kann Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Das ist dann der Fall, wenn Sie einer Operation nicht zugestimmt hätten, wenn Sie korrekt aufgeklärt worden wären. Denn eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn ihr eine ordnungsgemäße Aufklärung vorausging.

Kommt es zu einem Verfahren, muss die Ärztin oder der Arzt beweisen, dass die Aufklärung vor dem Eingriff korrekt stattgefunden hat, oder dass Sie sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für den Eingriff entschieden hätten. Sollte das nicht gelingen, steht Ihnen eine Entschädigung zu.

Sollten Sie rechtliche Schritte erwägen, ist es ratsam, sich vorab zu den Abläufen, Kosten und Erfolgsaussichten eines Verfahrens beraten zu lassen. An welche Beratungsstellen Sie sich dazu wenden können, haben wir in unserem Überblick zum Thema Beschwerde zusammengestellt.

Wo bekomme ich Beratung und Hilfe?

Bei rechtlichen Unklarheiten oder individuellen Fragen zur ärztlichen Informations- und Aufklärungspflicht hilft unter anderem die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) weiter.

Auch in einigen regionalen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale können Sie sich zu diesem Thema beraten lassen.

Ärztekammer Berlin. Patientenrechte im Gesetz – Das Wichtigste zum Patientenrechtegesetz. Aufgerufen am 28.04.2023.

Bundesministerium der Justiz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Untertitel 2: Behandlungsvertrag. Stand: 20.12.2022.

Bundesministerium der Justiz. Patientenrechte. Aufgerufen am 28.04.2023.

Bundesministerium für Gesundheit / Bundesministerium der Justiz. Ratgeber für Patientenrechte. Aufgerufen am 28.04.2023.

Stiftung Gesundheitswissen. Wer fragt, gewinnt! Aufgerufen am 28.04.2023.

Teubel A. Arzthaftungsrecht: Aufklären, aber richtig. Dtsch Arztebl 2010; 107(19): A-951 / B-831 / C-819.

Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD). Ärztliche Informations- und Aufklärungspflichten. Aufgerufen am 22.04.2023.

In Zusammenarbeit mit der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD).

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