Beschwerde über ärztliche Behandlung

Patientinnen und Patienten, die sich schlecht oder falsch behandelt fühlen oder davon ausgehen, dass ihr Arzt oder ihre Ärztin gegen ärztliche Pflichten verstoßen hat, haben das Recht sich zu beschweren. Welche Möglichkeiten gibt es? Was ist dabei zu beachten?

Auf einen Blick

  • Patientinnen und Patienten haben verschiedene Möglichkeiten, sich über eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Behandlung zu beschweren.
  • Verschiedene Institutionen informieren über die rechtlichen Möglichkeiten und beraten im Einzelfall.
  • Beschwerdestellen prüfen die Angelegenheit unabhängig und greifen gegebenenfalls zu sanktionierenden Maßnahmen. In Streitfällen, wie beispielsweise bei Behandlungsfehlern, helfen sie zu schlichten oder sich auf ein Gerichtsverfahren vorzubereiten.
  • Bei wem die Beschwerde eingereicht wird, hängt von dem Hintergrund der Angelegenheit ab.
  • In Krankenhäusern gibt es spezielle Möglichkeiten, Beschwerden einzureichen.
  • Beschwerden müssen schriftlich erfolgen.
Ein Mann und eine Frau einer Ärztin gegenüber. In einer Hand hält der Mann ein Medikament. Er schaut die Ärztin fragend an.

Wann kann ich mich beschweren?

Wenn sich Patientinnen oder Patienten schlecht oder falsch behandelt fühlen oder davon ausgehen, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gegen ärztliche Pflichten verstoßen hat, haben sie das Recht sich zu beschweren.

Gründe für eine Beschwerde können sein:

  • mangelnde Aufklärung durch die Ärztin oder den Arzt
  • Behandlungsfehler
  • unzureichende medizinische Versorgung
  • Verletzung von vertragsärztlichen Pflichten
  • Verweigerung von Patientenrechten
  • Datenmissbrauch in einer Praxis oder Klinik
  • Verstöße gegen Hygienebestimmungen
  • unangemessene Wartezeiten

Es kann sinnvoll sein, zuerst das persönliche Gespräch mit der jeweiligen Ärztin oder dem Arzt zu suchen – etwa, um eventuelle Missverständnisse zu klären.

Es kann sinnvoll sein, zuerst das persönliche Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt zu suchen - etwa, um eventuelle Missverständnisse zu klären.

Lässt sich der Konflikt nicht im Gespräch lösen, stehen Patientinnen und Patienten verschiedene Möglichkeiten offen, sich zu wehren. Zum einen beraten verschiedene Institutionen zu den rechtlichen Möglichkeiten und beraten auch im Einzelfall. Zum anderen können Patienten sich mit ihrem Anliegen an eine offizielle Beschwerdestelle wenden, die sie bei einem Beschwerdeverfahren unterstützt. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.

Die Beratung und Unterstützung bei einer Beschwerde sind kostenfrei. Auch für ärztliche Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder einer Schlichtungsstelle der Ärztekammern müssen Patientinnen und Patienten nicht aufkommen.

Wenn Gutachten durch Sachverständige eingeholt werden müssen, kann das mit Kosten verbunden sein. Außerdem ist in einigen Bundesländern das Schlichtungsverfahren bei Beschwerden über zahnärztliche Behandlung durch die Landeszahnärztekammer kostenpflichtig.

Wichtig zu wissen: Wenn man Ansprüche geltend machen möchte, sollte man nicht zu lange mit einer Beschwerde warten. Beispielsweise verjähren ärztliche Behandlungsfehler nach drei Jahren.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Bevor eine offizielle Beschwerde eingereicht wird, kann es sinnvoll sein, sich über die Möglichkeiten fachkundig beraten zu lassen.

Als Patientin oder Patient können Sie sich unter anderem an folgende Stellen wenden:

Bei wem kann ich eine Beschwerde einreichen?

Wenn Patientinnen und Patienten eine Beschwerde einreichen möchten, können sie sich an konkrete Beschwerdestellen wenden. Diese prüfen die Angelegenheit unabhängig und leiten gegebenenfalls sanktionierende Maßnahmen ein.

Bei Ansprüchen auf Schadensersatz helfen sie, die Anliegen und Ansprüche nach Möglichkeit in Schlichtungsterminen zu klären. So sollen Gerichtsverfahren vermieden werden, die meist mit einigen Kosten verbunden sind und zeitaufwändig sein können. Falls dies nicht möglich ist, helfen die Beschwerdestellen, die Patientinnen und Patienten auf ein gerichtliches Verfahren vorzubereiten. Sie unterstützen beispielsweise dabei Nachweise zu sammeln, um ärztliches Fehlverhalten nachzuweisen.

Beschwerdestellen sollen dabei helfen, die Anliegen von Patientinnen und Patienten zu klären.

Je nachdem, worüber Sie sich beschweren möchten, sind unterschiedliche Stellen die richtigen Ansprechpartner:

  • Krankenkasse beziehungsweise private Krankenversicherung
  • Ärztekammer
  • Psychotherapeutenkammer
  • Kassenärztliche Vereinigung (KV)
  • Zahnärztekammer
  • Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)
  • Datenschutzbehörden der Länder

Gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen

Insbesondere bei Behandlungsfehlern und Schadensersatzansprüchen sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten bei Beschwerdeverfahren zu unterstützen. Sie helfen auch bei Beschwerden zu den Themen Verordnungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Überweisungen oder Krankschreibungen.

Private Krankenversicherungsunternehmen können ihre Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unterstützen. Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer privaten Versicherung.

Die Kontaktadressen der gesetzlichen Krankenkassen finden sich auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.

Die Kontaktadressen der privaten Krankenversicherungen finden sich auf der Website des Verbands der Privaten Krankenversicherung.

Ärztekammer

Bei Beschwerden gegen eine Ärztin oder einen Arzt ist die Ärztekammer des Bundeslandes zuständig, in dem sich die Praxis beziehungsweise das Krankenhaus befindet. Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben Patientinnen und Patienten oder Angehörige auch die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle der jeweiligen Landesärztekammer zu wenden. Diese sollen es den Beteiligten erleichtern, solche Streitfälle außergerichtlich zu klären.

Die Kontaktadressen der Landesärztekammern finden sich auf der Website der Bundesärztekammer.

Psychotherapeutenkammer

Beschwerde gegen eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten können auch bei der Psychotherapeutenkammer eingereicht werden. Für Beschwerden gegen ärztliche Psychotherapeuten ist jedoch die Ärztekammer zuständig.

Die Kontaktadressen der Landespsychotherapeutenkammer finden sich auf der Website der Bundespsychotherapeutenkammer.

Kassenärztliche Vereinigungen

Ärztinnen und Ärzte, die gesetzlich Versicherte behandeln möchten, benötigen eine Zulassung als sogenannte Vertragsärztin beziehungsweise Vertragsarzt oder eine Ermächtigung. Sie gehen damit bestimmte vertraglich festgelegte Pflichten ein. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt diese verletzt, können Beschwerden bei der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden. Gleiches gilt, wenn Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht einhalten.

Gründe für eine Beschwerde sind beispielsweise, wenn die Behandlung ohne hinreichenden Grund abgelehnt oder ein notwendiger Hausbesuch verweigert wird.

Die Kontaktadressen der Kassenärztlichen Vereinigungen finden sich auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Zahnärztekammer oder Kassenzahnärztliche Vereinigung

Bei Beschwerden über eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt gibt es verschiedene Anlaufstellen. Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, sind die Krankenkassen oder die Schlichtungsstellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Zahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes die richtigen Anlaufstellen. Bei Beschwerden über mangelhaften Zahnersatz ist die Krankenkasse zuständig.

Die Kontaktadressen der Schlichtungsstellen finden sich auf einem gemeinsamen Beratungsportal der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.

Datenschutzbehörden der Länder

Für Beschwerden über unzulässige Datenverarbeitung und Datenmissbrauch sind die Aufsichtsbehörden der Länder für den Datenschutz die richtige Anlaufstelle.

Die Kontaktadressen der Landesdatenschutzbehörden finden sich auf der Website der Datenschutzkonferenz.

Wichtig zu wissen: Wenn Sie eine offizielle Beschwerde einreichen, kann die betroffene Ärztin oder der betroffene Arzt den Behandlungsvertrag mit Ihnen kündigen, da sie oder er das notwendige Vertrauensverhältnis als nicht mehr gegeben sieht.

Wie kann ich mich in Krankenhäusern beschweren?

Krankenhäuser müssen leicht erreichbare Beschwerdestellen einrichten. Sie sind dazu verpflichtet, die Patientinnen und Patienten über diese Möglichkeiten zu informieren und Beschwerden zügig und transparent zu bearbeiten.

In den meisten Krankenhäusern gibt es Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher, auch Ombudsfrauen oder Ombudsmänner genannt. Sie vertreten unabhängig und meist ehrenamtlich die Beschwerden und Anliegen von Patientinnen und Patienten gegenüber den zuständigen Stellen des Krankenhauses.

Beschwerden über Mängel im Krankenhaus können auch an die gesetzlichen Krankenkassen gerichtet werden, beispielsweise bei Personal- oder Hygienemängeln.

Da Krankenhäuser unter staatlicher Aufsicht stehen, ist es außerdem möglich, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Diese ist normalerweise im jeweiligen Gesundheitsministerium angesiedelt. Dieser Weg eignet sich weniger für Beschwerden im Einzelfall als für Hinweise auf erhebliche grundsätzliche Mängel in einem Krankenhaus.

Da im Krankenhaus angestellte Ärztinnen oder Ärzte Mitglieder der Ärztekammer sind, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch an die zuständige Ärztekammer wenden.

Wie läuft eine Beschwerde ab?

Eine Beschwerde muss schriftlich erfolgen. Achten Sie darauf, dass sie folgende Angaben enthält:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse
  • den vollständigen Namen und die Adresse der Ärztin oder des Arztes, über den Sie sich beschweren möchten
  • eine sachliche und möglichst genaue Beschreibung des Falls, warum Sie sich beschweren (Wer? Wann? Wo? Wie?)
  • eventuell Kopien von Unterlagen, die für die Beschwerde von Bedeutung sind

Die Beschwerdestellen werden Sie außerdem auffordern, die Ärztin beziehungsweise den Arzt oder andere an der Behandlung Beteiligte von der Schweigepflicht zu entbinden, auch Schweigepflichtentbindungserklärung genannt. Nur mit dieser Erlaubnis können sie die Ärztin oder den Arzt zur Stellungnahme auffordern.

Wenn die Beschwerdestellen feststellen, dass die Beschwerde begründet ist, werden sie sanktionierende Maßnahmen ergreifen und beispielsweise eine Rüge erteilen. Bei schweren Verstößen kann unter anderem ein berufsrechtliches Verfahren in die Wege geleitet oder die vertragsärztliche Zulassung entzogen werden.

Der Ablauf von Beschwerden und Schlichtungsverfahren richtet sich nach Vorgaben der jeweiligen Beschwerdestelle. Informationen zum genauen Ablauf erhalten Sie bei Beratungsstellen oder der Institution, bei der Sie die Beschwerde einreichen.

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