Arzneimittel: von rezeptpflichtig bis freiverkäuflich
Die meisten Arzneimittel (Medikamente) sind nur in Apotheken erhältlich. Für viele benötigt man zudem ein ärztliches Rezept. Bestimmte Medikamente, von denen keine gesundheitlichen Risiken bekannt und zu erwarten sind, kann man auch außerhalb von Apotheken kaufen.
Auf einen Blick
- Ein Großteil aller Arzneimittel ist apothekenpflichtig, man kann sie also nur in einer Apotheke oder Versandapotheke erhalten.
- Arzneimittel, bei denen die Therapie eine ärztliche Überwachung benötigt, sind zusätzlich verschreibungspflichtig. Man bekommt sie nur mit einem Rezept.
- Freiverkäufliche Medikamente wie zum Beispiel Vitaminpräparate oder Arzneitees können auch in Drogerien, Supermärkten oder Reformhäusern erhältlich sein.
- Wenn man Arzneimittel im Internet bestellt, ist Vorsicht geboten. Vertrauenswürdig sind Händler mit dem EU-Sicherheitslabel.
- Kommt es zu einem Lieferengpass eines Arzneimittels, ist es oftmals möglich, auf ein alternatives Präparat auszuweichen.
Wo kann man Arzneimittel kaufen?
Die meisten Arzneimittel (Medikamente) dürfen nur in Apotheken verkauft werden: Sie sind apothekenpflichtig. Das kann die Apotheke vor Ort oder auch eine Versandapotheke sein.
Viele Medikamente sind außerdem rezept- beziehungsweise verschreibungspflichtig: Man erhält sie nur mit einem ärztlichen Rezept. Das soll sicherstellen, dass sie nur im Rahmen einer ärztlichen Therapie eingenommen werden können. So kann die Ärztin oder der Arzt die Wirkung des Arzneimittels auf das Krankheitsbild beobachten und bei Bedarf Anpassungen vornehmen. Die Kosten für rezeptpflichtige Medikamente werden in der Regel zum Großteil von den Krankenkassen übernommen.
Einige Medikamente dürfen auch außerhalb von Apotheken, zum Beispiel in Drogerien, angeboten werden. Diese nennt man freiverkäuflich.
Wann ist ein Arzneimittel verschreibungspflichtig?
Die Verschreibungspflicht für Arzneimittel ist im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig (rezeptpflichtig), apothekenpflichtig oder freiverkäuflich ist, entscheidet grundsätzlich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch eine Rechtsverordnung. Ein Sachverständigenausschuss unter der Leitung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) berät über Anträge, die beispielsweise von Unternehmen oder Behörden gestellt wurden. Der Sachverständigenausschuss gibt Empfehlungen für das BMG ab. Er tagt in der Regel zweimal pro Jahr.
Bei der Geschäftsstelle des Sachverständigenausschusses kann unter anderem beantragt werden, dass ein Arzneimittel wegen sehr starker Nebenwirkungen eine ärztliche Überwachung benötigt und damit verschreibungspflichtig werden soll. Die Aufhebung der Verschreibungspflicht kann ebenfalls beantragt werden: Zum Beispiel, wenn ein Wirkstoff durch eine breite Anwendung sehr gut untersucht ist und bei einer kurzzeitigen Behandlung von Symptomen keine unbekannten relevanten Risiken mehr zu erwarten sind.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können von Bürgerinnen und Bürgern erworben werden, um leichte Erkrankungen selbst zu behandeln. Zu den nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten gehören zum Beispiel die meisten Erkältungs- und Kopfschmerzmittel oder Arzneimittel zur Behandlung von leichten Beschwerden. Die Wirkungen und Nebenwirkungen solcher Medikamente sind bekannt. Letztere sind in der Regel nicht schwerwiegend.
Wann ist ein Arzneimittel von der Apothekenpflicht befreit?
Medikamente, die auch außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen, nennt man freiverkäuflich. Von ihnen sind keine relevanten Anwendungsrisiken bekannt – sofern die Produktinformationstexte beachtet werden. Beim Kauf bedarf es keiner Beratung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker. Man kann sie unter anderem in Drogerien, Reformhäusern oder Supermärkten erwerben.
Beispiele für freiverkäufliche Arzneimittel sind:
- Arzneitees
- Lutschtabletten gegen Husten und Heiserkeit
- leichte Schlafmittel
- Vitaminpräparate
Die Voraussetzung für den Verkauf der meisten Arzneimittel außerhalb von Apotheken ist jedoch, dass die Händlerin oder der Händler die erforderliche Sachkenntnis nachweisen kann. Dafür muss man entweder eine Prüfung ablegen oder eine entsprechende Qualifikation vorweisen, zum Beispiel als staatlich anerkannter Drogist oder als pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA).
Wichtig zu wissen: Von freiverkäuflichen Medikamenten sind zwar keine bedeutsamen Nebenwirkungen zu erwarten. Trotzdem ist Vorsicht geboten – vor allem wenn man sie zusammen mit anderen Medikamenten einnimmt. Denn dann können unter Umständen Wechselwirkungen auftreten. Auch ist darauf zu achten, ob sich die Beschwerden bessern – andernfalls sollte ein Arzt aufgesucht werden.
Was ist zu beachten, wenn man Arzneimittel im Internet kauft?
Wenn man Arzneimittel im Internet bestellt, besteht ein gewisses Risiko, dass es sich nicht um ein ordnungsgemäßes Präparat handeln könnte. Gefälschte Arzneimittel sehen echten Arzneimitteln zum Verwechseln ähnlich. Sie können aber zu niedrig oder zu hoch dosiert sein, Giftstoffe enthalten oder auch einfach wirkungslos sein, weil kein oder zu wenig Wirkstoff enthalten ist.
Wichtig ist daher, dass man Medikamente im Internet nur bei legalen, registrierten Anbietern kauft. Diese erkennt man an einem EU-Sicherheitslogo. Das Logo ist verpflichtend: Es muss von allen Internetapotheken und sonstigen Einzelhändlern wie Drogeriemärkten gut sichtbar auf ihren Webseiten angezeigt werden, wenn sie Versandhandel mit Arzneimitteln für Menschen über das Internet betreiben. Über den Klick auf dieses Logo kann jeder leicht prüfen, ob ein Anbieter nach dem jeweiligen nationalen Recht über das Internet Arzneimittel vertreiben darf, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind.
Weitere Informationen über den Internethandel mit Arzneimitteln finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Was ist ein Lieferengpass?
Von einem Lieferengpass spricht man, wenn die Auslieferung eines Arzneimittels im üblichen Umfang für mehr als zwei Wochen unterbrochen ist. Der Begriff wird auch verwendet, wenn es eine deutlich vermehrte Nachfrage nach einem Arzneimittel gibt, der nicht angemessen nachgekommen werden kann.
Ursachen für Lieferengpässe können sein:
- Produktionsprobleme: Aufgrund von Ausfällen beim Personal oder von technischen Geräten können die Arzneimittel nicht hergestellt werden.
- Qualitätsprobleme: Die Arzneimittel können aufgrund von Verunreinigungen oder Ähnlichem nicht freigegeben werden.
- Erhöhte Nachfrage: Mehr Menschen als gewöhnlich benötigen ein bestimmtes Arzneimittel.
- Marktverengung: Ein Arzneimittel wird nur von einigen wenigen Herstellern produziert. Dadurch gibt es wenige Ausweichmöglichkeiten, wenn ein Hersteller nicht liefern kann.
Ein Lieferengpass muss allerdings nicht gleichzeitig ein Versorgungsengpass sein. Oftmals stehen alternative Arzneimittel zur Verfügung, durch welche die Versorgung der Patientinnen und Patienten weiter sichergestellt werden kann.
Informationen darüber, bei welchen Arzneimitteln es aktuell zu Lieferengpässen kommt, finden Sie unter pharmnet-bund.de.
Weitere Informationen zu Lieferengpässen von Arzneimitteln erhalten Sie auf der Website des BfArM.
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Lieferengpässe. Aufgerufen am 05.08.2022.
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Sicherer Arzneimittelkauf im Internet. Aufgerufen am 05.08.2022.
- Bundeskriminalamt (BKA). Arzneimittelkauf über das Internet. 03.2020.
- Bundesministerium der Justiz (BMJ). Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel. Stand: 21.10.2020.
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Zugang zu Arzneimitteln. Aufgerufen am 05.08.2022.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Arzneimittel-Richtlinie. Aufgerufen am 05.08.2022.
- Korzilius H. Lieferengpässe bei Arzneimitteln: Ein Missstand, der nicht mehr hinnehmbar ist. Deutsches Ärzteblatt. 2019.
In Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Stand: