Arzneimittel: Kostenübernahme und Zuzahlungen

Verordnet ein Arzt oder eine Ärztin ein Medikament, werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen meist übernommen. Patientinnen und Patienten müssen jedoch einen Anteil selbst bezahlen: die Zuzahlung.

Auf einen Blick

  • Es gibt Arzneimittel, für die man ein ärztliches Rezept braucht. Sie werden als verschreibungspflichtig bezeichnet.
  • Nicht verschreibungspflichtige Medikamente können auch ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden.
  • Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten bezahlt die gesetzliche Krankenkasse den Großteil der Kosten.
  • Gesetzlich Versicherte müssen für verschreibungspflichtige Medikamente eine Zuzahlung leisten – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Kosten des Arzneimittels.
  • Rezepte für Arzneimittel können unterschiedliche Farben haben. Je nach Farbe gibt es Unterschiede bei der Verordnungsweise, Gültigkeitsdauer und bei der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. 
Mann reicht Apothekerin ein Rezept.

Was sind verschreibungspflichtige Arzneimittel?

Ärztinnen und Ärzte verordnen Arzneimittel in der Regel mit einem Rezept. Hier ist neben dem Wirkstoff unter anderem festgehalten, in welcher Dosis die Patientin oder der Patient das Mittel einnehmen oder anwenden soll. Ist das Medikament nur mit einem Rezept in der Apotheke erhältlich, spricht man von verschreibungspflichtigen oder rezeptpflichtigen Medikamenten. Mit der Verschreibungspflicht soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten diese Arzneimittel ausschließlich nach Vorgabe von Ärztinnen oder Ärzten anwenden.

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente können ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden. Das sind beispielsweise bestimmte Schmerzmittel in niedriger Dosierung oder Salben.

Was bedeuten die verschiedenen Rezeptfarben?

Rezepte für Arzneimittel können verschiedene Farben haben. Je nach Farbe handelt es sich um unterschiedliche Verordnungsweisen, etwa Privat- oder Kassenrezept. Auch mit Blick auf die Gültigkeitsdauer und die Kosten für den Patienten oder die Patientin unterscheiden sie sich:

  • Das rosafarbene Kassenrezept: Die Arzneimittel werden in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt – bis auf die gesetzlichen Zuzahlungen. Das rosafarbene Rezept ist ab dem Ausstellungstag 28 Tage gültig. Es wird zunehmend durch das elektronische Rezept (E-Rezept) für verschreibungspflichtige Arzneimittel ersetzt.
  • Das blaue Privatrezept: Die verschreibungspflichtigen Arzneimittel müssen von gesetzlich Versicherten selbst bezahlt werden. Kassenpatienten bekommen das Rezept für Mittel, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind. Das blaue Rezept ist drei Monate gültig.
  • Das grüne Rezept: Hier handelt es sich um eine Empfehlung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Kosten dafür werden in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Die Empfehlung ist unbegrenzt gültig.
  • Das gelbe Rezept: Gelbe Formulare werden für Arzneimittel verwendet, die unter die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung fallen. Die Rezepte sind sieben Tage gültig.
  • Das weiße „T-Rezept“: Das Sonderrezept für Arzneimittel, bei denen im Fall einer Schwangerschaft Schäden für das Ungeborene zu erwarten sind, ist nummeriert und hat einen Durchschlag für die Apotheke. Es ist sechs Tage lang gültig und darf nur von bestimmten Ärztinnen und Ärzten mit den entsprechenden Kenntnissen und nach Rücksprache mit der Patientin oder dem Patienten ausgegeben werden.

Wann übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für ein Arzneimittel?

Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten bezahlt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel den Großteil der Kosten. Man muss sich lediglich mit einer Zuzahlung beteiligen. Frei verkäufliche Arzneimittel, die man ohne Rezept bekommt, werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Kinder unter zwölf Jahren und in bestimmten Fällen auch Jugendliche können jedoch auch rezeptfreie Medikamente ärztlich verordnet und bezahlt bekommen. Außerdem übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für rezeptfreie Medikamente, wenn diese zur Standardtherapie einer Erkrankung gehören.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die meisten verschreibungspflichtigen Arzneimittel.

Einschränkungen und Ausnahmen

Es gibt auch verschreibungspflichtige Medikamente, die grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Dazu gehören etwa Lifestyle-Produkte wie Potenzmittel oder Appetitzügler.

Andere Arzneimittel werden von den Kassen nicht übernommen, weil ihr Nutzen nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen ist oder weil sie sehr teuer bei geringem Nutzen sind. Welche Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können, ist in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgehalten. Der G-BA ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.

Wichtig zu wissen: Verordnet der Arzt oder die Ärztin ein Arzneimittel, das nicht von den Kassen übernommen wird, muss er die Patientin oder den Patienten darauf hinweisen.

Für manche Arzneimittel gelten Festbeträge. Das ist der Fall, wenn es günstigere Mittel gibt, die therapeutisch gleichwertig sind. Für diese Arzneimittel wurden Höchstbeträge (Festbeträge) bestimmt, bis zu denen die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden.

Das bedeutet: Soll ein Medikament verschrieben werden, hat die Ärztin oder der Arzt die Wahl zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Mitteln, die sie oder er auf Kosten der Krankenkasse verschreiben kann. Verordnet sie oder er dennoch ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so muss die Patientin oder der Patient für diesen Differenzbetrag selbst aufkommen. Hinzu kommt noch die gesetzliche Zuzahlung.

Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung

Wer privat krankenversichert ist, zahlt die verordneten Medikamente in der Apotheke zunächst selbst. Mit dem Rezept und der Apothekenquittung kann man dann die Kostenerstattung bei der Versicherung beantragen. Welche Arzneimittel erstattet werden, hängt auch vom individuellen Tarif ab.

Wie viel muss man für Arzneimittel zuzahlen?

Für rezeptpflichtige Arzneimittel zahlen gesetzlich Versicherte in der Regel eine Zuzahlung von 10 Prozent pro Packung, jedoch mindestens 5 Euro. Die Obergrenze liegt bei 10 Euro.

Erwachsene müssen für rezeptpflichtige Arzneimittel in der Regel eine Zuzahlung leisten.

Kostet ein Arzneimittel weniger als 5 Euro, muss nur der Preis des Arzneimittels bezahlt werden. Medikamente für Kinder unter 18 Jahren und Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt sind ohne Zuzahlungen erhältlich. Des Weiteren können die Krankenkassen eine Reihe von günstigen Arzneimitteln von der Zuzahlung ausnehmen. Sie werden als zuzahlungsbefreit bezeichnet.

Die Listen der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbands, dem Verband der Gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene.

Übersteigen die Zuzahlungen einen bestimmten Anteil des jährlichen Einkommens, kann man sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

Darf die Apotheke mir ein anderes Mittel aushändigen als auf dem Rezept steht?

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in der Apotheke manchmal ein anderes Medikament als auf dem Rezept steht. Dabei handelt es sich um ein preisgünstigeres Medikament mit demselben Wirkstoff, vergleichbarer Darreichungsform und derselben Wirkstärke. Meistens ist auf dem Rezept nur der Wirkstoff vermerkt und der Apotheker oder die Apothekerin wählt ein günstiges Mittel aus. Für diese Arzneimittel haben die Krankenkassen oft Preisrabatte ausgehandelt. Apotheken sind dann verpflichtet, die Medikamente auszuhändigen, mit deren Herstellern die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat.

Diese Bestimmung wird als „Aut-Idem-Regel“ bezeichnet.
Aut idem ist lateinisch und bedeutet „oder das gleiche“. Auf jedem Kassenrezept befindet sich ein Kästchen mit dem Zusatz „aut idem“. Wird es nicht durchgestrichen, muss von der Apotheke ein günstiges, wirkstoffgleiches Präparat ausgegeben werden. Wer dennoch auf ein bestimmtes Produkt besteht, muss die Mehrkosten selbst tragen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Arzt oder die Ärztin den Austausch verhindern. Das ist beispielsweise bei Allergien gegen bestimmte Inhaltsstoffe der Fall. Dann muss auf dem Rezept das Aut-idem-Kästchen durchgestrichen werden.

Bei Fragen rund um den Medikamententausch in der Apotheke sowie Zuzahlungen und Kostenübernahme von Arzneimitteln berät Sie das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

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