Fahrkosten
In einigen Fällen übernimmt die Krankenkasse für gesetzlich Versicherte die Kosten für die Fahrt zu einer medizinischen Behandlung. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Um Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, sich vor Fahrtantritt genau zu informieren.
Auf einen Blick
- Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Fahrt zu einer medizinischen Behandlung.
- Wichtig ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse steht und Sie aus medizinischen Gründen auf die Fahrt angewiesen sind.
- In der Regel werden nur Fahrkosten zu stationären Behandlungen übernommen, lediglich in Ausnahmefällen auch für ambulante Behandlungen.
- Für jeden Fahrtweg muss eine Zuzahlung geleistet werden.
- Ob die private Krankenversicherung die Fahrkosten übernimmt, hängt von den Vertragsbedingungen ab.
Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten?
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse für gesetzlich Versicherte die Fahrkosten zu einer medizinischen Behandlung. Die Übernahme der Kosten ist jedoch sehr eng geregelt.
Unerlässlich ist, dass:
- die Fahrt im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen der Krankenkasse steht, beispielsweise einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus. Die Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur ausnahmsweise übernommen.
Kosten für Fahrten zu einer therapeutischen Behandlung – wie Physiotherapie und Massagen – müssen generell selbst getragen werden, da hierfür ansonsten ein Hausbesuch des Therapeuten verordnet wird. - die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist, beispielsweise wegen einer Behandlung. Fahrten zu einem Behandlungsort, um Termine zu vereinbaren, Befunde zu erfragen oder Verordnungen abzuholen, sind keine zwingenden medizinischen Gründe.
Die Fahrkosten werden außerdem nur übernommen
- für Fahrten zum nächsterreichbaren Behandlungsort
- wenn das Beförderungsmittel gewählt wird, das medizinisch notwendig ist
- wenn das günstigste Beförderungsmittel genutzt wird
„Nächsterreichbar” ist die Arztpraxis mit der kürzesten Wegstrecke zum gewöhnlichen Aufenthaltsort. Wenn mehrere Arztpraxen gleich weit entfernt liegen, können Versicherte zwischen diesen Ärztinnen und Ärzten wählen. Bei einer Behandlung im Krankenhaus können Versicherte zwischen den beiden Krankenhäusern wählen, die auf der ärztlichen Verordnung genannt sind.
Ist eine Behandlung in einer weiter entfernten Praxis oder einem weiter entfernten Krankenhaus zwingend erforderlich, muss dies nachgewiesen werden.
Welches Fahrzeug genutzt werden darf, hängt vom individuellen Gesundheitszustand und der Gehfähigkeit der Versicherten ab. Darüber hinaus muss die günstigste Möglichkeit gewählt werden: Nur wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Auto bewältigt werden kann, können Taxi oder Mietwagen genutzt werden.
Private Krankenversicherung
Ob und in welcher Höhe eine private Krankenversicherung die Fahrkosten zu einer Behandlung übernimmt, hängt neben den medizinischen Gründen davon ab, ob in Ihrem Tarif eine Übernahme vorgesehen ist. Informationen finden Sie in Ihrem Vertrag oder erhalten Sie bei Ihrer Krankenversicherung.
Für welche Fahrten übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten?
In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten:
- Fahrten zu einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus – bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn dies aus zwingenden medizinischen Gründen geschieht oder wenn die Krankenkasse zuvor eingewilligt hat
- Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Behandlung im Krankenhaus verkürzt oder vermieden werden kann
- Fahrten zu ambulant durchgeführten Operationen, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder eine solche nicht durchführbar ist
- Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung oder besonderer Ausstattung des Fahrzeugs, wenn die Patientin oder der Patient darauf angewiesen ist oder eine schwere, ansteckende Krankheit Erkrankung hat (Krankentransport)
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus
Wichtig zu wissen: Die Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur bei besonderen Ausnahmen übernommen.
Für welche Beförderungsmittel werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen?
Krankenkassen unterscheiden zwischen
- Krankenfahrten
- Krankentransporten
- Rettungswagen
Krankenfahrten
Dies sind alle Fahrten, bei der keine medizinisch-fachliche Betreuung stattfindet. Folgende Beförderungsmittel können genutzt werden:
- öffentliche Verkehrsmittel
- private PKWs
- Taxen
- Mietwagen
- Mietwagen, mit denen Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer befördert werden können
- Liegemietwagen oder Liegendtaxen
Krankentransporte
Hier handelt es sich um Fahrten mit einem Krankentransportfahrzeug mit medizinisch-fachlicher Betreuung und einer besonderen Ausstattung. Die Betreuung wird durch nichtärztliches Personal übernommen.
Rettungsfahrten
Damit gemeint sind Fahrten mit einem Rettungsfahrzeug, wenn es wegen des gesundheitlichen Zustands der Patientin oder des Patienten notwendig ist. Dazu gehören:
- Rettungswagen
- Notarztwagen
- Rettungshubschrauber
Für welche Fahrten sind eine ärztliche Verordnung und eine Genehmigung der Krankenkasse notwendig?
Von der Art der Behandlung und dem Beförderungsmittel hängt ab, ob Sie für die Übernahme der Fahrkosten eine ärztliche Verordnung benötigen. In einigen Fällen ist zusätzlich eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Krankenfahrten
Für die folgenden Krankenfahrten ist keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich:
- Fahrten zu stationären Behandlungen
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine teil- oder vollstationäre Behandlung im Krankenhaus verkürzt oder vermieden werden kann
- Fahrten zu einer ambulanten Operation in einem Krankenhaus oder in einer Kassenarztpraxis, wenn dadurch eine teil- oder vollstationäre Behandlung im Krankenhaus vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist
Wenn Sie den eigenen PKW oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen, ist keine ärztliche Verordnung erforderlich. Sie ist jedoch notwendig, wenn Sie für diese Fahrten ein Taxi oder einen Mietwagen nutzen. Sie können sich am Behandlungsort eine Anwesenheitsbescheinigung ausstellen lassen und bei der Krankenkasse einen formlosen Antrag auf Erstattung der Fahrkosten stellen.
Für Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung ist immer eine ärztliche Verordnung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, welches Fahrzeug für die Krankenfahrt genutzt wird. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist grundsätzlich ebenfalls erforderlich.
In folgenden Fällen ist keine Genehmigung notwendig:
- bei Versicherten mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilfebedürftigkeit)
- oder mit einem Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung)
- oder einem Pflegegrad 4 oder 5
- oder bei Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2016 die Pflegestufe 2 hatten und seit Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind
Krankentransporte
Damit die Krankenkasse die Fahrkosten für einen Krankentransport übernimmt, muss dieser ärztlich verordnet werden.
Für einen Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung benötigen Sie zudem eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
Bei Krankentransporten zu einer stationären Behandlung, einer vor- oder nachstationären Behandlung oder zu einer ambulanten Operation benötigen Sie keine Genehmigung durch die Krankenkasse.
Rettungsfahrten
Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden von der Krankenkasse übernommen. Das gilt auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Die Kosten werden über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet.
Medizinische Rehabilitation
Ob die Kosten für die An- und Abreise zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen übernommen werden, ist vorab mit der Krankenkasse zu klären.
Unter welchen Voraussetzungen werden die Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen übernommen?
Krankenkassen übernehmen die Fahrkosten für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen.
Damit die Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung übernommen werden, ist immer eine ärztliche Verordnung notwendig. Das gilt für Krankenfahrten und auch für Krankentransporte.
Einen Krankentransport im Rahmen der ambulanten Behandlung muss die Krankenkasse immer vorab genehmigen.
Ohne vorherige Genehmigung übernimmt die Krankenkasse Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung bei Versicherten
- mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilfebedürftigkeit)
- oder mit einem Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung)
- oder einem Pflegegrad 4 oder 5
- die bis zum 31. Dezember 2016 die Pflegestufe 2 hatten und seit Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind
Nach vorheriger Genehmigung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Krankenfahrten für Versicherte
- mit einer Grunderkrankung, die mit einem Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist
- und die durch die Behandlung oder den Krankheitsverlauf so stark beeinträchtigt sind, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
In der Regel liegen diese Voraussetzungen bei Dialysebehandlungen, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapien oder bestimmten Arzneimitteltherapien vor.
Alle Fahrten im Rahmen einer solchen Behandlungsmaßnahme können zusammen beantragt werden.
Welche Unterlagen müssen für die Übernahme der Fahrkosten eingereicht werden?
Häufig rechnen die Transportunternehmen direkt mit der Krankenkasse ab.
Wenn Sie die Fahrkosten auslegen, müssen Sie die Übernahme der Kosten nachträglich beantragen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse nach einem Fahrkosten-Formular. Fügen Sie Unterlagen wie die ärztliche Verordnung oder Anwesenheitsbescheinigungen sowie Belege (Taxiquittung, Fahrscheine, Kilometernachweise) bei.
Muss ich zu den Fahrkosten etwas zuzahlen?
Wenn die Krankenkasse Ihnen die Fahrkosten erstattet, müssen Sie in der Regel 10 Prozent der Kosten selbst tragen, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, aber nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Auch für Kinder und Jugendliche besteht diese Pflicht.
Hin- und Rückfahrt gelten als getrennte Fahrten. Sie müssen also für beide Strecken eine Zuzahlung leisten.
Einige Krankenkassen verlangen bei Serienfahrten zur Dialyse sowie einer Strahlen- oder Chemotherapie bei Krebserkrankungen nur eine Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt.
Interessant zu wissen: Haben Sie innerhalb eines Kalenderjahrs viele Zuzahlungen zu leisten, können Sie sich davon befreien lassen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Krankenkasse.
Warum wird die Übernahme der Fahrkosten abgelehnt?
Es kann vorkommen, dass die Krankenkasse den Antrag auf Fahrkostenerstattung ablehnt.
Gründe dafür können sein:
- Fehlende Genehmigung: Die Fahrkosten für eine ambulante Behandlungen wurden nicht vorab beantragt. Nachträglich eingereichte Anträge auf Kostenerstattung werden abgelehnt.
- Teures Verkehrsmittel (Taxis oder Mietwagen): Versicherte, die auf eine regelmäßige ambulante Behandlung angewiesen sind und zu den Ausnahmefällen gehören, müssen den öffentlichen Nahverkehr oder den eigenen PKW auf dem Weg zur Behandlung nutzen – es sei denn, sie sind gesundheitlich nicht dazu in der Lage. Das gilt auch in ländlichen Gebieten ohne oder mit unzureichendem Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr.
- Nächstgelegener Behandlungsort: Wenn Versicherte einen weiter entfernten Behandlungsort aufsuchen, beispielsweise aufgrund einer erforderlichen Spezialisierung einer Ärztin oder eines Arztes, müssen sie die Notwendigkeit nachweisen.
- Bundesamt für Justiz. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung. § 60 Fahrkosten. Aufgerufen am 12.10.2021.
- Bundesamt für Justiz. Bundessozialgericht. Urteil vom 8.9.2015, B 1 KR 27/14 R. Aufgerufen am 09.12.2021.
- Gemeinsamer Bundesausschuss. Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V. Aufgerufen am 12.10.2021.
- IGES Institut. Leistungsbewilligungen und -ablehnungen durch Krankenkassen. Berlin 2017.
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland gGmbH. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Fahrkosten. Stand: 31. August 2021. Aufgerufen am 12.10.2021.
- Verbraucherzentrale. Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen. Aufgerufen am 12.10.2021.
In Zusammenarbeit mit der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD).
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