Navigation überspringen
gesund.bund.de - Verlässliche Informationen für Ihre Gesundheit gesund.bund.de - Verlässliche Informationen für Ihre Gesundheit
  • Deutsch
  • English
  • Türkçe
  • Русский
  • عربي
Sprache Language Dilim Язык اللغة
Suche
  • Darstellung Darstellung
  • Gebärdensprache Gebärdensprache
  • Leichte Sprache Leichte Sprache
  • Merkzettel Merkzettel (0)
 
Navigation überspringen
  • Gesundheits­versorgung

    • Gesundheitswesen

    • Das Gesundheitssystem
    • Gesundheitskompetenz
    • Beratung und Hilfe
    • Rechte für Patienten
    • Selbsthilfe
    • Leistungen

    • Krankenversicherung
    • Leistungen für Versicherte
    • Sozialleistungen
    • Arzneimittel
    • Vorsorge und Früherkennung
    • Genetische Untersuchungen
    • Außerklinische Intensivpflege
  • Pflege

    • Themen

    • Pflegeversorgung
    • Pflegeleistungen und Hilfsangebote
    • Pflegende Angehörige
    • Pflegealltag und Wohnen
  • Gesundheit Digital

    • Digitalisierung im Gesundheitswesen

    • Gesundheitsdaten
    • Gesundheit und Digitalisierung
    • Telemedizin
    • Digitale Anwendungen

    • Elektronische Patientenakte (ePA)
    • Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
    • Gesundheits-Apps (DiGA und DiPA)
    • E-Rezept
    • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Gesund leben

    • Gesund bleiben

    • Vorsorge und Früherkennung
    • Ernährung und Bewegung
    • Psyche und Wohlbefinden
    • Retten und helfen
    • Sucht bewältigen
    • Umwelt und Gesundheit
    • Lebensphasen

    • Gesund aufwachsen
    • Gesund am Arbeitsplatz
    • Schwangerschaft und Geburt
    • Gesund im Alter
  • Krankheiten

    • Themen

    • Atemwege
    • Augen
    • Blut- und Lymphsystem
    • Geschlechtsorgane
    • Hals, Nase und Ohren
    • Haut
    • Herz und Kreislauf
    • Hormone
    • Immunsystem
    • Kopf und Nerven
    • Psyche
    • Muskeln, Knochen und Gelenke
    • Nieren und Harnwege
    • Verdauung und Stoffwechsel
    • Zähne und Zahnfleisch
    • Besondere Themen

    • Allergien
    • Coronavirus
    • Infektionen und Infektionskrankheiten
    • Impfchecks
    • Krebs
    • Krankheiten A-Z
  • Service

    • Informationen

    • Notfallnummern
    • ICD-/OPS-Codes
    • Krankheiten A-Z
    • Glossar
    • Infektionsradar
    • Mediathek
    • Suchdienste

    • Arztsuche
    • Krankenhaussuche
    • Apothekensuche
 
  • Darstellung Darstellung
  • Gebärdensprache Gebärdensprache
  • Leichte Sprache Leichte Sprache
  • Merkzettel Merkzettel (0)

Gesundheitsversorgung Fahrkosten

Vorlesen

Diese Funktionen benötigen Cookies. Zu den Einstellungen

  • Inhalt

  • Auf einen Blick
  • Einleitung
  • Fahrten
  • Beförderungsmittel
  • Verordnung und Genehmigung
  • Ambulante Behandlung
  • Abrechnung
  • Zuzahlung
  • Ablehnungsgründe
  • Beratung
  • Quellen

In einigen Fällen übernimmt die Krankenkasse für gesetzlich Versicherte die Kosten für die Fahrt zu einer medizinischen Behandlung. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Um Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, sich vor Fahrtantritt genau zu informieren.

Auf einen Blick

  • Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Fahrt zu einer medizinischen Behandlung.
  • Wichtig ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse steht und Sie aus medizinischen Gründen auf die Fahrt angewiesen sind.
  • In der Regel werden nur Fahrkosten zu stationären Behandlungen übernommen, lediglich in Ausnahmefällen auch für ambulante Behandlungen.
  • Für jeden Fahrtweg muss eine Zuzahlung geleistet werden.
  • Ob die private Krankenversicherung die Fahrkosten übernimmt, hängt von den Vertragsbedingungen ab.
Spezieller Transportwagen für Rollstuhlfahrer Spezieller Transportwagen für Rollstuhlfahrer

Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten?

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse für gesetzlich Versicherte die Fahrkosten zu einer medizinischen Behandlung. Die Übernahme der Kosten ist jedoch sehr eng geregelt.

Unerlässlich ist, dass:

  • die Fahrt im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen der Krankenkasse steht, beispielsweise einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus. Die Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur ausnahmsweise übernommen.
    Kosten für Fahrten zu einer therapeutischen Behandlung – wie Physiotherapie und Massagen – müssen generell selbst getragen werden, da hierfür ansonsten ein Hausbesuch des Therapeuten verordnet wird.
  • die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist, beispielsweise wegen einer Behandlung. Fahrten zu einem Behandlungsort, um Termine zu vereinbaren, Befunde zu erfragen oder Verordnungen abzuholen, sind keine zwingenden medizinischen Gründe.

Die Fahrkosten werden außerdem nur übernommen

  • für Fahrten zum nächsterreichbaren Behandlungsort
  • wenn das Beförderungsmittel gewählt wird, das medizinisch notwendig ist
  • wenn das günstigste Beförderungsmittel genutzt wird
Fahrkosten werden nur für das Beförderungsmittel übernommen, das aus medizinischen Gründen notwendig und das günstigste ist.

„Nächsterreichbar” ist die Arztpraxis mit der kürzesten Wegstrecke zum gewöhnlichen Aufenthaltsort. Wenn mehrere Arztpraxen gleich weit entfernt liegen, können Versicherte zwischen diesen Ärztinnen und Ärzten wählen. Bei einer Behandlung im Krankenhaus können Versicherte zwischen den beiden Krankenhäusern wählen, die auf der ärztlichen Verordnung genannt sind. 

Ist eine Behandlung in einer weiter entfernten Praxis oder einem weiter entfernten Krankenhaus zwingend erforderlich, muss dies nachgewiesen werden. 

Welches Fahrzeug genutzt werden darf, hängt vom individuellen Gesundheitszustand und der Gehfähigkeit der jeweiligen Person ab. Darüber hinaus muss die günstigste Möglichkeit gewählt werden: Nur wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Auto bewältigt werden kann, können Taxi oder Mietwagen genutzt werden.

Wichtig zu wissen: Da die Regelungen sehr streng sind, ist es ratsam, sich vorab bei der Krankenkasse zu informieren, ob sie die Fahrkosten übernimmt und was hierfür notwendig ist.

Private Krankenversicherung

Ob und in welcher Höhe eine private Krankenversicherung die Fahrkosten zu einer Behandlung übernimmt, hängt neben den medizinischen Gründen davon ab, ob im Tarif eine Übernahme vorgesehen ist. Informationen finden Versicherte in ihrem Vertrag oder können diese bei ihrer Krankenversicherung erfragen.

Für welche Fahrten übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten?

In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten:

  • Fahrten zu einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus – bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn dies aus zwingenden medizinischen Gründen geschieht oder wenn die Krankenkasse zuvor eingewilligt hat
  • Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Behandlung im Krankenhaus verkürzt oder vermieden werden kann
  • Fahrten zu ambulant durchgeführten Operationen, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder eine solche nicht durchführbar ist
  • Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung oder besonderer Ausstattung des Fahrzeugs, etwa wenn die Patientin oder der Patient eine schwere oder ansteckende Krankheit hat (Krankentransport)
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus

Wichtig zu wissen: Die Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur bei besonderen Ausnahmen übernommen.

Für welche Beförderungsmittel werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen?

Krankenkassen unterscheiden zwischen

  • Krankenfahrten
  • Krankentransporten
  • Rettungsfahrten

Krankenfahrten

Dies sind alle Fahrten, bei denen keine medizinisch-fachliche Betreuung stattfindet. Folgende Beförderungsmittel können genutzt werden:

  • öffentliche Verkehrsmittel
  • private PKWs
  • Taxen
  • Mietwagen
  • Mietwagen, mit denen Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer befördert werden können
  • Liegemietwagen oder Liegendtaxen

Krankentransporte

Hier handelt es sich um Fahrten mit einem Krankentransportfahrzeug mit medizinisch-fachlicher Betreuung und einer besonderen Ausstattung. Die Betreuung wird durch nichtärztliches Personal übernommen.  

Rettungsfahrten

Damit gemeint sind Fahrten mit einem Rettungsfahrzeug, wenn es wegen des gesundheitlichen Zustands der Patientin oder des Patienten notwendig ist. Dazu gehören Transporte im:

  • Rettungswagen
  • Intensivtransportwagen
  • Rettungshubschrauber

Für welche Fahrten sind eine ärztliche Verordnung und eine Genehmigung der Krankenkasse notwendig?

Von der Art der Behandlung und dem Beförderungsmittel hängt ab, ob Sie für die Übernahme der Fahrkosten eine ärztliche Verordnung benötigen. In einigen Fällen ist zusätzlich eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Krankenfahrten

Für die folgenden Krankenfahrten ist keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich:

  • Fahrten zu stationären Behandlungen
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine teil- oder vollstationäre Behandlung im Krankenhaus verkürzt oder vermieden werden kann
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation in einem Krankenhaus oder in einer Kassenarztpraxis, wenn dadurch eine teil- oder vollstationäre Behandlung im Krankenhaus vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist
  • Fahrten bei tagesstationärer Krankenhausbehandlung: Die erste Hinfahrt ins Krankenhaus wird grundsätzlich übernommen; weitere Fahrten werden nur übernommen, sofern die Voraussetzungen für die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen vorliegen (z. B. bei dauerhafter erheblicher Mobilitätseinschränkung).

Wenn Sie den eigenen PKW oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen, ist keine ärztliche Verordnung erforderlich. Sie ist jedoch notwendig, wenn Sie für diese Fahrten ein Taxi oder einen Mietwagen nutzen. Sie können sich am Behandlungsort eine Anwesenheitsbescheinigung ausstellen lassen und bei der Krankenkasse einen formlosen Antrag auf Erstattung der Fahrkosten stellen. 

Für Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung ist immer eine ärztliche Verordnung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, welches Fahrzeug für die Krankenfahrt genutzt wird. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist grundsätzlich ebenfalls erforderlich. 

In folgenden Fällen ist keine Genehmigung notwendig: 

  • bei Versicherten mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilfebedürftigkeit)
  • bei Versicherten mit einem Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung) oder einem Pflegegrad 4 oder 5
  • bei Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2016 die Pflegestufe 2 hatten und seit Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind

Krankentransporte

Damit die Krankenkasse die Fahrkosten für einen Krankentransport übernimmt, muss dieser ärztlich verordnet werden. 

Für einen Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung benötigen Sie zudem eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.  

Bei Krankentransporten zu einer stationären Behandlung, einer vor- oder nachstationären Behandlung oder zu einer ambulanten Operation benötigen Sie keine Genehmigung durch die Krankenkasse.

Rettungsfahrten

Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden von der Krankenkasse übernommen. Das gilt auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Ein Transport zwischen zwei Krankenhäusern wird dann übernommen, wenn er medizinisch notwendig ist. Die Kosten werden über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet.

Medizinische Rehabilitation

Ob die Kosten für die An- und Abreise zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen übernommen werden, ist vorab mit der Krankenkasse zu klären.

Unter welchen Voraussetzungen werden die Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen übernommen?

Krankenkassen übernehmen die Fahrkosten für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen.

Krankenkassen übernehmen die Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen.

Damit die Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung übernommen werden, ist immer eine ärztliche Verordnung notwendig. Das gilt für Krankenfahrten und auch für Krankentransporte.

Einen Krankentransport im Rahmen der ambulanten Behandlung muss die Krankenkasse immer vorab genehmigen.

Ohne vorherige Genehmigung übernimmt die Krankenkasse Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung bei Versicherten 

  • mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilfebedürftigkeit)
  • mit einem Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung) oder einem Pflegegrad 4 oder 5
  • die bis zum 31. Dezember 2016 die Pflegestufe 2 hatten und seit Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind

Nach vorheriger Genehmigung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Krankenfahrten für Versicherte

  • mit einer Grunderkrankung, die nach einem Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist
  • die durch die Behandlung oder den Krankheitsverlauf so stark beeinträchtigt sind, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

In der Regel liegen diese Voraussetzungen bei Dialysebehandlungen, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapien oder bestimmten Arzneimitteltherapien vor.

Alle Fahrten im Rahmen einer solchen Behandlungsmaßnahme können zusammen beantragt werden.

Welche Unterlagen müssen für die Übernahme der Fahrkosten eingereicht werden?

Häufig rechnen die Transportunternehmen direkt mit der Krankenkasse ab.

Wenn Sie die Fahrkosten auslegen, müssen Sie die Übernahme der Kosten nachträglich beantragen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse nach einem Fahrkosten-Formular. Fügen Sie Unterlagen wie die ärztliche Verordnung oder Anwesenheitsbescheinigungen sowie Belege (Taxiquittung, Fahrscheine, Kilometernachweise) bei.

Muss ich zu den Fahrkosten etwas zuzahlen?

Wenn die Krankenkasse Ihnen die Fahrkosten erstattet, müssen Sie in der Regel 10 Prozent der Kosten selbst tragen, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, aber nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Auch für Kinder und Jugendliche besteht diese Pflicht.

Hin- und Rückfahrt gelten als getrennte Fahrten. Sie müssen also für beide Strecken eine Zuzahlung leisten. 

Einige Krankenkassen verlangen bei wiederkehrenden Fahrten zur Dialyse sowie einer Strahlen- oder Chemotherapie bei Krebserkrankungen nur eine Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt.

Interessant zu wissen: Haben Sie innerhalb eines Kalenderjahrs viele Zuzahlungen zu leisten, können Sie sich davon befreien lassen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Krankenkasse.

Warum wird die Übernahme der Fahrkosten abgelehnt?

Es kann vorkommen, dass die Krankenkasse den Antrag auf Fahrkostenerstattung ablehnt.

Gründe dafür können sein:

  • Fehlende Genehmigung: Die Fahrkosten für eine ambulante Behandlung wurden nicht vorab beantragt. Nachträglich eingereichte Anträge auf Kostenerstattung werden abgelehnt.
  • Teures Verkehrsmittel (Taxis oder Mietwagen): Versicherte, die auf eine regelmäßige ambulante Behandlung angewiesen sind und zu den Ausnahmefällen gehören (etwa aufgrund einer Dialyse oder Chemotherapie), müssen den öffentlichen Nahverkehr oder den eigenen PKW auf dem Weg zur Behandlung nutzen – es sei denn, sie sind gesundheitlich nicht dazu in der Lage. Das gilt auch in ländlichen Gebieten ohne oder mit unzureichendem Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr.
  • Behandlungsort: Wenn Versicherte einen weiter entfernten Behandlungsort aufsuchen, beispielsweise aufgrund einer erforderlichen Spezialisierung einer Ärztin oder eines Arztes, müssen sie die Notwendigkeit nachweisen.

Wo gibt es Beratung und Unterstützung?

Bei Fragen zum Thema Fahrkosten können Sie sich zum Beispiel an die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden.

  • Bundesamt für Justiz. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung. § 60 Fahrkosten. Stand: 25.02.2025.
  • Bundesamt für Justiz. Bundessozialgericht. Urteil vom 8.9.2015, B 1 KR 27/14 R.
  • Gemeinsamer Bundesausschuss. Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V. Stand: 15.05.2025.
  • Verbraucherzentrale. Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen. Aufgerufen am 19.08.2025.
Badge

In Zusammenarbeit mit der Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

Stand: 17.12.2025
Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Vielen Dank für Ihre weiteren Anmerkungen!
Ihre Abstimmung konnte aufgrund eines technischen Fehlers leider nicht übermittelt werden.

Gut informiert Empfohlene Artikel

Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse

Versicherte haben das Recht Widerspruch einzulegen, wenn die Krankenkasse ihren Antrag auf Leistungen ablehnt. Wichtig ist, dass dabei die Fristen eingehalten werden.

Mehr erfahren

Patientenrechte: Darauf haben Sie Anspruch

Für Patientinnen und Patienten ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen. Welche Patientenrechte es gibt und welche Pflichten Ärztinnen und Ärzte haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Mehr erfahren

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung

Für viele Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind Zuzahlungen fällig. In bestimmten Fällen kann man sich von Zuzahlungen befreien lassen.

Mehr erfahren

Zurück nach oben
Logo - Bundesministerium für Gesundheit Logo - Bundesministerium für Gesundheit

gesund.bund.de Ein Service des Bundesministeriums für Gesundheit.

Hilfreiche Links

  • Themenübersicht
  • Benutzerhinweise
  • Seitenübersicht

Service

  • Beratung und Hilfe
  • Glossar
  • Barrierefreiheit
  • Barriere melden

Über uns

  • Über gesund.bund.de
  • Qualitätssicherung
  • Unsere Partner
  • Kontakt

Wichtige Notrufnummern

  • Rettungsdienst 112 112
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117 116117
  • weitere Notrufnummern

Zertifizierungen

  • afgis-Qualitätslogo mit Ablauf 2027/04: Mit einem Klick auf das Logo öffnet sich ein neues Bildschirmfenster mit Informationen über Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und sein/ihr Internet-Angebot: gesund.bund.de/
  • Logo DNGK 2025-2026
  • BIK - BITV-konform (geprüfte Seiten), zum Prüfbericht

© Copyright 2026 Bundesministerium für Gesundheit Datenschutz Impressum

Untersuchungen oder Behandlungen, für die man nicht über Nacht im Krankenhaus oder einer anderen medizinischen Einrichtung bleiben muss, bezeichnet man als ambulant.
Mehr erfahren
Unter einer Chemotherapie wird häufig die medikamentöse Behandlung von Krebserkrankungen verstanden. Die Medikamente sollen verhindern, dass die Krebszellen sich weiterhin…
Mehr erfahren