Patientenakte: Was drinsteht, wer sie sehen darf

Ärztinnen und Ärzte sind dazu verpflichtet, eine Patientenakte für jede Patientin und jeden Patienten zu führen. Als Patientin oder Patient haben Sie das Recht, Ihre Akte einzusehen und eine Kopie zu verlangen. 

Auf einen Blick

  • Die Patientenakte enthält alle relevanten medizinischen Informationen, die im Zusammenhang mit der Behandlung stehen.
  • Auch Befunde und Diagnosen sind in der Patientenakte dokumentiert.
  • Patientinnen und Patienten dürfen ihre Behandlungsunterlagen lesen und Kopien davon anfordern.
  • Damit Dritte Einsicht in die Akte nehmen können, müssen Sie als Patientin oder Patient einwilligen.
Eine Sprechstundenhilfe schaut auf Akten in einer Schublade.

Was ist eine Patientenakte?

Die Patientenakte enthält die gesammelten Unterlagen und Aufzeichnungen eines Arztes über eine Patientin oder einen Patienten. Alle relevanten medizinischen Maßnahmen und deren Ergebnisse müssen in der Patientenakte dokumentiert werden – zum Beispiel die Behandlung und der Verlauf einer Erkrankung. Auch Arztbriefe und Untersuchungsergebnisse gehören in die Patientenakte. 

Welchen Nutzen hat eine Patientenakte?

Die sorgfältige Dokumentation sorgt für mehr Sicherheit: In der Akte sind alle wichtigen Informationen wie Medikamentenallergien, Vorerkrankungen und aktuelle Medikamente gebündelt und leicht auffindbar. Durch den schnellen Zugriff auf vergangene Diagnosen, Medikamente und Behandlungen können Ärztinnen und Ärzte medizinische Entscheidungen leichter treffen und vermeiden unnötige Doppeluntersuchungen. Außerdem kann die Ärztin oder der Arzt damit nachweisen, dass Sie gemäß den geltenden medizinischen Standards behandelt wurden. 

Die Patientenakte schafft zudem Transparenz für Patientinnen und Patienten: Sie dürfen ihre Patientenakte einsehen und können alle Behandlungsschritte nachvollziehen. So können Sie bessere Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung treffen.

Die Akte muss nach Abschluss der Behandlung für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Die Patientenakte muss nach Abschluss der Behandlung in der Regel zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Wer darf meine Patientenakte einsehen?

Außer dem Praxispersonal darf niemand Ihre Patientenakte ohne Ihre Einwilligung lesen. Sämtliche Informationen zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Allerdings ist es möglich, dass die behandelnden Ärzte sich über Ihre Behandlung austauschen, wenn sie davon ausgehen, dass Sie einverstanden sind, Sie aber nicht explizit zugestimmt haben. 

Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, Patientendaten besonders zu schützen. Das gilt selbstverständlich auch für elektronisch gespeicherte Daten. Eine Arztpraxis muss gegenüber allen Patientinnen und Patienten, Mitarbeitenden und anderen Personen, die personenbezogene Daten bereitstellen oder verarbeiten, den Schutz ihrer Daten nachweisen können. 

Kann ich eine Kopie meiner Patientenakte bekommen?

Versicherte haben Anspruch auf Einblick in Ihre vollständige Patientenakte und können Kopien daraus verlangen.

Gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss die Praxis der Patientin oder dem Patienten auf Verlangen unverzüglich eine Kopie der Patientenakte zur Verfügung stellen. Bei elektronisch geführten Patientenakten können die Kopien auch auf einem Datenträger bereitgestellt werden. Die erste Kopie der Patientenakte ist kostenfrei. Kosten für weitere Kopien sind von der Patientin oder dem Patienten zu tragen. Die Originalakten müssen Ärztinnen und Ärzte nicht zur Mitnahme aushändigen.

Verstirbt eine Patientin oder ein Patient, haben die Angehörigen beziehungsweise die Erben grundsätzlich in gleicher Weise ein Einsichtsrecht – es sei denn, der oder die Verstorbene hat dies ausdrücklich oder mutmaßlich nicht gewollt. 

Wichtig zu wissen: Nur in besonderen Fällen kann die Ärztin oder der Arzt die Einsicht in die Patientenakte verweigern. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Suizidgefahr besteht. Auch Persönlichkeitsrechte Dritter können ein Grund dafür sein.

Welche Informationen enthält die Patientenakte?

Ärztinnen oder Ärzte sind dazu verpflichtet, in der Patientenakte alle für die Behandlung wichtigen Umstände zu erfassen – zeitnah und vollständig. Dazu zählen unter anderem folgende Informationen:

  • die Krankengeschichte (Anamnese): bekannte Beschwerden, die psychische Verfassung, soziale Belastungen, Krankheitsfälle in der Familie 
  • Diagnosen: festgestellte Krankheiten
  • Untersuchungen und Befunde, zum Beispiel Ultraschall- oder Röntgenuntersuchungen, Bluttests oder Herzuntersuchungen (EKG)
  • Therapien und ihre Wirkungen: verordnete Behandlungen und Arzneimittel, aber auch die Wirkungen und mögliche Nebenwirkungen 
  • Eingriffe und ihre Auswirkungen: etwa Operationsberichte und Narkoseprotokolle 
  • erfolgte Aufklärungen und Einwilligungen der Patientin oder des Patienten 
  • Arztbriefe, also Mitteilungen anderer Medizinerinnen und Mediziner

Wie wird die Patientenakte geführt?

Ärztinnen und Ärzte können die Patientenakte entweder in Papierform oder elektronisch führen.

Ärztinnen und Ärzte können die Patientenakte in Papierform (Karteikarten) oder elektronisch führen. Wird die Akte später geändert oder ergänzt, muss dies kenntlich gemacht werden. Der ursprüngliche Inhalt muss dabei weiterhin erkennbar bleiben. Wird die Patientenakte elektronisch geführt, muss die Ärztin oder der Arzt eine manipulationssichere Software verwenden.

Wichtig zu wissen: Von der arztgeführten Patientenakte ist die elektronische Patientenakte (ePA) der gesetzlichen Krankenkassen zu unterscheiden. In der elektronischen Patientenakte werden wichtige medizinische Daten, die bei verschiedenen Ärztinnen und Ärzten oder Krankenhäusern liegen, einrichtungsübergreifend gebündelt. Verwaltet wird die ePA von der Patientin oder dem Patienten.

Welche Rolle spielt die Patientenakte bei Behandlungsfehlern?

Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, kann die Patientenakte ein wichtiges Beweismittel sein. Auch medizinische Gutachten im Rahmen von Schadensersatzforderungen stützen sich auf die Patientenakte. Hat die Ärztin oder der Arzt in der Akte nicht oder nur mangelhaft dokumentiert, wann, wie oder ob eine Maßnahme durchgeführt wurde, muss sie oder er das anderweitig beweisen. Kann die oder der Behandelnde keinen Nachweis erbringen, gilt die Maßnahme bei einem Rechtsstreit als nicht erfolgt.

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