Krankengeld: Höhe, Dauer und Berechnung

Wer als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, erhält Krankengeld. Auch wenn man wegen der Betreuung kranker Kinder unter 12 Jahren nicht arbeiten kann, bekommt man Krankengeld. Die Höhe des Krankengelds hängt vom Einkommen ab.

Auf einen Blick

  • Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer länger krankgeschrieben sind, wird es von der Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gezahlt.
  • Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach dem regelmäßigen Einkommen, ist aber nach oben hin begrenzt.
  • Anspruch auf Krankengeld haben auch Auszubildende und Personen, die Arbeitslosengeld 1 erhalten.
  • Beratungsstellen helfen bei rechtlichen Fragen rund um Anspruch und Widerspruch.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, im Vordergrund liegt eine Packung Tabletten

Was ist Krankengeld?

Wer krank ist und nicht arbeiten kann, bekommt vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang das Gehalt weiterbezahlt. Das wird Entgeltfortzahlung oder Lohnfortzahlung genannt. Dafür muss in der Regel nach dem dritten Krankheitstag eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder AU) beim Arbeitgeber vorliegen – je nach Arbeitsvertrag oder betrieblichen Regelungen auch früher. Informiert werden muss der Arbeitgeber bei einem Arbeitsausfall jedoch sofort. Sonst kann es zu einer Abmahnung kommen.

Die Krankenkasse bekommt die Daten zur Arbeitsunfähigkeit direkt von der Arztpraxis digital übermittelt. Sollte das aus technischen Gründen nicht möglich sein, müssen Patientinnen und Patienten den Papierausdruck an die Krankenkasse schicken.

Ist man nach sechs Wochen immer noch krankgeschrieben, greift die Krankengeldregelung und die Krankenkasse springt ein. Dies gilt zumindest

  • für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • für Auszubildende
  • für freiwillig versicherte Selbstständige, die eine entsprechende Wahlerklärung abgegeben oder einen Wahltarif abgeschlossen haben
  • für Menschen, die Arbeitslosengeld 1 (ALG I) erhalten.

Privatversicherte müssen sich für diesen Fall selbst absichern.

In welchem Fall bekomme ich Krankengeld?

Sind Sie als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung krankgeschrieben, bekommen Sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Wer bei einem neuen Arbeitgeber angefangen hat und in den ersten vier Wochen keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekommt, erhält vom ersten Tag der Krankschreibung an Krankengeld. Geht die Arbeitsunfähigkeit über die ersten vier Wochen der Beschäftigung hinaus, zahlt der Arbeitgeber ab dem 29. Tag das Gehalt weiter. Krankengeld gibt es auch bei längeren stationären Behandlungen, zum Beispiel im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung, wenn die Krankenkasse die Reha bezahlt.

Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt Krankengeld, wenn man wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist.

Weitere Voraussetzungen für Krankengeld sind:

  • Die Arbeit ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, das Gehalt übersteigt die Minijobgrenze und es müssen Beiträge zu Kranken-, Pflege, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden.
  • Der Arbeitsvertrag wurde für mindestens zehn Wochen geschlossen.

Auch Menschen, die Arbeitslosengeld 1 (ALG I) bekommen, können Krankengeld beantragen. Kein Krankengeld erhalten Beschäftigte in Minijobs, Studierende, Familienversicherte und Selbstständige. Hauptberuflich Selbstständige können sich aber mit Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dafür müssen sie eine Wahlerklärung abgeben oder einen Wahltarif abschließen.

Privatversicherte müssen zusätzlich eine private Krankentagegeldversicherung abschließen, um im Fall einer längeren Krankheit abgesichert zu sein. Sie bekommen weder gesetzliches Krankengeld noch ist ein Krankengeld automatisch in der Privaten Krankenversicherung (PKV) enthalten.

Weitere Informationen zur privaten Krankentagegeldabsicherung finden Sie auf der Internetseite „Der Privatpatient“ des Verbands der Privaten Krankenversicherung.

Kind krank: Kinderkrankengeld

Für gesetzliche Versicherte ist es möglich, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes zu beantragen – umgangssprachlich auch als Kinderkrankengeld bezeichnet. Es ist für den Fall vorgesehen, dass Kinder bis zum Alter von 12 Jahren, die auf Betreuung angewiesen sind, krank sind und die Eltern deshalb nicht arbeiten können. Es kann nur beantragt werden, wenn der Arbeitgeber in diesem Fall das Gehalt nicht weiterbezahlt.

Pro Jahr besteht ein Anspruch auf höchstens 10 Kinderkrankengeldtage für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind. Für Alleinerziehende sind es 20 Tage. Pro Jahr dürfen dafür insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 50 Arbeitstagen. Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes besteht, wenn sowohl das kranke Kind als auch der betreuende Elternteil gesetzlich versichert sind.

Wichtig zu wissen: Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht. Er liegt nun bei 30 beziehungsweise 60 Arbeitstage. Das gilt zunächst bis Ende 2023.

Um bei der Krankenkasse Kinderkrankengeld zu beantragen, ist ein ärztliches Attest ab dem ersten Tag notwendig. Damit wird bescheinigt, dass das erkrankte Kind Betreuung benötigt.

Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld und zur Freistellung von der Arbeit gibt es auf dem Internetportal kindergesundheit-info.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Wie hoch ist das Krankengeld und wie lange wird es gezahlt?

Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach der Höhe des regelmäßigen Einkommens. Es beträgt 70 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens. Mit dieser Regelung kann das Krankengeld nicht über dem regelmäßigen Nettogehalt liegen. Zusätzliche Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden in die Berechnung einbezogen. Nicht einbezogen werden beitragsfreie Bestandteile des Einkommens, wie Nacht- oder Wochenendzuschläge.

Krankengeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin krankgeschrieben ist. Bei einem vollen Kalendermonat wird immer für 30 Tage gezahlt. Vom Krankengeld abgezogen werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Im Vergleich zum normalen Gehalt kann das Krankengeld also deutlich geringer ausfallen. Ist man längere Zeit krank, kann es unter Umständen finanziell eng werden. Wer für diesen Fall abgesichert sein will, kann den Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung in Erwägung ziehen. Versichert werden kann aber nur die Differenz zum Nettoeinkommen. Das bedeutet, dass Krankengeld und Krankentagegeld zusammen nicht mehr als das entgangene Nettoeinkommen betragen dürfen.

Bei Privatversicherten richtet sich die Höhe des Krankentagegelds nach den individuellen Vertragsbedingungen, ist jedoch abhängig vom Einkommen nach oben gedeckelt.

Dauer der Krankengeldzahlung

Gesetzlich Versicherte erhalten wegen derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren für höchstens 78 Wochen Krankengeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob man am Stück oder mit Unterbrechungen arbeitsunfähig ist. Gerechnet wird vom ersten Tag der Krankschreibung an. Die Zeit der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber wird also mitgezählt. Ebenfalls mitgezählt werden Rehabilitationsmaßnahmen. Der Zeitraum verlängert sich auch nicht, wenn währenddessen eine weitere Erkrankung hinzukommt.

Krankengeld bekommt man von der gesetzlichen Krankenkasse für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Nach dem Krankengeld

Wenn nach insgesamt 78 Wochen der Anspruch auf Krankengeld endet, sind Sie im Idealfall so weit genesen, dass Sie wieder arbeiten können. Sollten Sie erst allmählich wieder ins Arbeitsleben einsteigen wollen, geht das mit dem Hamburger Modell: Bei dieser Form der stufenweisen Wiedereingliederung steigern Sie die tägliche Arbeitszeit langsam. Währenddessen erhalten Sie Krankengeld. Aber Achtung: Diese Zeit wird auf die Anspruchszeit von 78 Wochen angerechnet.

Sind Sie weiter krankgeschrieben, besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld 1 (ALG I) zu beziehen. Das gilt auch, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis weiter besteht. Wer nach dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs dauerhaft nicht arbeitsfähig ist, kann Erwerbsminderungsrente beantragen.

Beraten lassen können Sie sich in diesen Fällen auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Mitglieder von Sozialverbänden wie dem VdK oder SoVD können sich an die Beratungsstellen der Verbände wenden.

Was muss ich tun, um Krankengeld zu erhalten?

Die Ärztin oder der Arzt übermittelt Ihre Arbeitsunfähigkeitsdaten digital an die Krankenkasse. Händigt man Ihnen noch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für die Krankenkasse in Papierform aus, reichen Sie diese bei Ihrer Krankenkasse ein – am besten unverzüglich. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Pflicht, eine AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Praxen übermitteln die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse und der Arbeitgeber ruft die Daten direkt bei der Krankenkasse ab. Bis dahin müssen Sie die AU-Bescheinigung selbst Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Im Fall einer Reha- oder Krankenhausbehandlung wird statt einer AU eine sogenannte Liegebescheinigung ausgestellt.

Um das Krankengeld zu berechnen, benötigt die Krankenkasse einen Nachweis über das Gehalt. Deshalb teilt der Arbeitgeber der Krankenkasse unter anderem auf der Entgeltbescheinigung mit, wie lange er für seine Mitarbeiterin oder seinen Mitarbeiter Entgeltfortzahlung geleistet hat. Ab dem Folgetag zahlt die Krankenkasse das Krankengeld aus. Ein Antrag auf Krankengeld muss nicht gestellt werden. Falls die Krankenkasse noch weitere Informationen benötigt, wird sie sich bei Ihnen melden. Werden Sie gebeten, Formulare auszufüllen oder anderweitige Angaben im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug zu machen, müssen Sie dem nachkommen, soweit die Angaben für die Zahlung von Krankengeld wichtig sind. Denn gesetzlich Krankenversicherte, die Krankengeld beantragt haben oder erhalten, haben eine Mitwirkungspflicht.

Wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausläuft, müssen Sie spätestens am nächsten Werktag erneut die Arztpraxis aufsuchen. Endet die Krankschreibung beispielsweise am Freitag, müssen Sie sich am Montag die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen.

Wichtig zu wissen: Wer ohne Unterbrechungen krank ist, sollte darauf achten, sich die Arbeitsunfähigkeit auch lückenlos ärztlich bescheinigen zu lassen. Der Anspruch auf Krankengeld geht zwar nicht komplett verloren, wenn zwischen den Krankschreibungen eine Lücke von weniger als einem Monat liegt. Man bekommt für die Tage ohne Krankschreibung jedoch kein Krankengeld.

Außerdem gibt es folgende Punkte zu beachten:

  • Die Folgebescheinigung muss dieselbe Diagnose enthalten wie die Erstbescheinigung.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb von einer Woche nach Beginn der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eingegangen sein. Dies ist automatisch der Fall, wenn die Praxis die Meldung digital übermittelt.

Welche Rechte und Pflichten habe ich, wenn ich Krankengeld beziehe?

Wer krankgeschrieben ist, sollte nichts tun, was die Genesung gefährdet: Niemand sollte mit Rückenschmerzen das Haus renovieren. Spazierengehen oder ein Besuch in der Therme ist dann aber erlaubt. Auch ein Urlaub im EU-Ausland ist mit Krankengeld möglich. Anders als bei einem Urlaub im Inland muss die Krankenkasse dem Antrag allerdings vorab zustimmen.

Nicht möglich ist es, zu arbeiten, während man Krankengeld bekommt. Denn wer arbeitet, hat auch Anspruch auf seinen regulären Lohn – und nicht auf Krankengeld.

Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit

Die Krankenkasse darf die Arbeitsunfähigkeit überprüfen lassen, wenn sie daran Zweifel hat. Dazu schaltet sie den Medizinischen Dienst (MD) ein. Dieser erstellt anhand der ärztlichen Unterlagen – manchmal auch nach einer körperlichen Untersuchung – ein Gutachten. Es kann vorkommen, dass der MD zu einem anderen Schluss kommt als die behandelnde Ärztin oder der Arzt. Das heißt: Auch wenn Sie nach ärztlichem Ermessen nicht arbeitsfähig sind, kann der MD Sie für arbeitsfähig erklären und die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld einstellen.

Sie können in diesem Fall Widerspruch einlegen. Außerdem haben Sie das Recht, eine Kopie des Gutachtens zu bekommen. Auf jeden Fall sollten Sie sich weiter krankschreiben lassen. Nur so können Sie bei einem erfolgreichen Widerspruch rückwirkend Krankengeld erhalten. Außerdem kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bei der Krankenkasse schriftlich begründen, warum Sie doch weiter arbeitsunfähig krank sind und ein zweites Gutachten beantragen.

Wichtig zu wissen: Eine Krankenkasse darf ihre Versicherten nicht einfach anrufen, um die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Hat man zuvor eingewilligt, dass die Krankenkasse einen telefonisch beraten darf, kann man diese Einwilligung jederzeit widerrufen und darauf bestehen, die Kommunikation schriftlich fortzusetzen.

Aufforderung zum Reha-Antrag

Es kann vorkommen, dass im Gutachten des Medizinischen Dienstes festgestellt wird, dass Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Dann kann die Krankenkasse Sie verpflichten, bei der Rentenversicherung einen Antrag auf medizinische Reha oder „Leistungen zur Teilhabe” zu stellen. Kommen Sie dem innerhalb der festgelegten Frist von zehn Wochen nicht nach, wird die Krankengeldzahlung eingestellt.

Die Rentenversicherung prüft den Antrag. Das bedeutet: Sie schätzt ein, ob mit der Reha-Maßnahme eine dauerhafte Erwerbsminderung und damit eine Rente voraussichtlich abgewendet werden kann. Ist dem so, wird der Reha-Antrag bewilligt. Sollte die Rentenversicherung jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass ein Erfolg medizinischer Rehabilitation nicht zu erwarten ist, wird der Reha-Antrag automatisch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gewertet. Das Gleiche gilt, wenn eine Reha-Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg zeigt.

Sie haben die Möglichkeit, gegen die Aufforderung der Krankenkasse Widerspruch einzulegen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, was zu tun ist, können Sie sich entsprechend beraten lassen.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Die Regelungen zum Krankengeld sind manchmal nur schwer zu durchschauen.

Bei rechtlichen Unklarheiten, individuellen Fragen oder Problemen mit dem Krankengeld hilft unter anderem die Unabhängige Patientenberatung (UPD) weiter.

Die Verbraucherzentralen oder andere sozialrechtliche Beratungsstellen beraten ebenfalls zu diesen Themen. Sie alle sind auch die richtigen Ansprechpartner, wenn die Krankengeldzahlung abgelehnt oder eingestellt wird.

Wenn Sie dies wünschen, haben Sie Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch die Krankenkasse. Dem müssen Sie schriftlich zustimmen. Krankenkassen dürfen die Beratung nicht nutzen, um Druck auf arbeitsunfähige Versicherte auzusüben, beispielsweise, indem sie zu bestimmten Maßnahmen drängen. Niemand ist verpflichtet, die Beratung der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie die Beratungssituation als unangenehm empfinden, können Sie Ihre Einwilligung widerrufen.

In Zusammenarbeit mit der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD).

Stand:
Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?