Gesundheitsversorgung Krankenkasse wechseln

Gesetzlich Versicherte haben das Recht, die Krankenkasse frei zu wählen und zu wechseln. Erfahren Sie hier, wann sich ein Wechsel der Krankenkasse anbietet und welche Formalien und Fristen Sie beachten müssen.

Auf einen Blick

  • Gesetzlich Versicherte haben das Recht, ihre Krankenkasse frei zu wählen.
  • Vor einem Wechsel müssen Versicherte in der Regel mindestens 12 Monate bei ihrer Krankenkasse versichert sein.
  • Für einen Wechsel ist ein Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse ausreichend. Die Kündigung klären die Krankenkassen unter sich.
  • Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Abweichende Fristen können durch vertragliche Bindung, Sonderkündigungsrecht oder gesetzliche Regelungen gelten.
  • Einen Wechsel sollte man individuell abwägen. Unabhängige Beratungsstellen können dabei unterstützen.
  • Der Wechsel zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ein Mann informiert sich am Computer, eine ältere Frau schaut ihm neugierig über die Schulter.

Kann ich die Krankenkasse wechseln?

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie bei der Auswahl der Krankenkasse ein Wahlrecht. Das heißt, Sie haben das Recht, die Krankenkasse frei zu wählen und in eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Dies gilt für alle gesetzlich Versicherten ab ihrem 16. Geburtstag.

Gesetzlich Versicherte haben ab ihrem 16. Geburtstag das Recht, ihre Krankenkasse frei zu wählen.

Sie können eine der rund 100 Krankenkassen in Deutschland wählen, soweit diese nicht an einen bestimmten Wohn- oder Arbeitsort oder eine bestimmte Betriebszugehörigkeit gebunden ist.  

Wenn Sie Mitglied der Krankenversicherung der Landwirte sind, gilt das Wahlrecht nicht, weil sie eine Pflichtversicherung für diese Berufsgruppe ist.

Eine Übersicht aller Krankenkassen, Öffnungsbereiche und die Höhe der Zusatzbeiträge bietet der GKV-Spitzenverband.

Die ausgewählte Krankenkasse ist verpflichtet, Sie aufzunehmen – unabhängig von Ihrem Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand. Sie darf die Mitgliedschaft auch nicht durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.

Ein Wechsel zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend sind unter anderem der Sozialversicherungsstatus, das Gehalt und das Alter der Versicherten.

Warum sollte ich die Krankenkasse wechseln?

Alle gesetzlichen Krankenkassen bieten weitgehend die gleichen Leistungen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Darunter fallen beispielsweise medizinisch begründete Leistungen wie Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte.

Es gibt zwischen den Kassen jedoch Unterschiede:

  • bei der Höhe des Zusatzbeitrags: Krankenkassen erheben einen zusätzlichen Beitrag zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Zusatzbeitrag dient dazu, Finanzlücken zu schließen, die durch den allgemeinen Beitragssatz nicht gedeckt werden. Die Höhe des Beitrags legt jede Krankenkasse selbst fest und kann ihn jederzeit anpassen. 
  • bei freiwilligen Leistungen: Einige Krankenkassen übernehmen freiwillig die Kosten für bestimmte Leistungen – wie spezielle Therapien, alternative Behandlungen und Reiseimpfungen – oder bezuschussen Gesundheitskurse. Welche Leistungen das sind, steht in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse.
  • im Service: Krankenkassen unterscheiden sich in der Erreichbarkeit ihrer Geschäftsstellen, Kontaktmöglichkeiten und digitalen Tools, die sie ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen.
  • bei Bonusprogrammen: einige Krankenkassen bieten Programme an, mit denen beispielsweise gesundheitsbewusstes Verhalten gefördert werden soll. Häufig sind diese mit Anreizen wie Geld- oder Sachprämien verbunden.
  • bei Wahltarifen: Krankenkassen bieten unterschiedliche Wahltarife an, mit denen individuelle Bedürfnisse abgedeckt werden können oder die Prämien vorsehen. Sie können freiwillig abgeschlossen werden und haben eine Laufzeit von 1 oder 3 Jahren. 
Bestimmte Versorgungsangebote, wie der Hausarzttarif, werden von allen Krankenkassen angeboten. Beim Hausarzttarif verpflichtet man sich, bei gesundheitlichen Problemen zuerst die Hausarztpraxis aufzusuchen. Die Hausarztpraxis koordiniert dann die weitere Versorgung. Viele Krankenkassen bieten auch einen Selbstbehalttarif an. Dabei zahlt man im Krankheitsfall einen festgelegten Betrag selbst und erhält dafür als Gegenleistung eine Prämie.

Wie finde ich die passende Krankenkasse für mich?

Wenn Sie die Krankenkasse wechseln möchten, sollten Sie überlegen, was Ihnen bei der Gesundheitsversorgung wichtig ist.

Wenn Sie sparen möchten, bietet sich eine Kasse mit einem niedrigen Zusatzbeitrag an. Es kann sich aber auch lohnen, auf das Serviceangebot und interessante Leistungen zu achten.

Wichtige Fragen sind:

  • Wie möchten Sie mit Ihrer Krankenkasse in Kontakt treten? Wenn Sie Angelegenheiten lieber persönlich klären, kann ein dichtes Geschäftsstellennetz mit langen Öffnungszeiten wichtig sein. Wenn Sie lieber alles von zu Hause klären und auf Papier verzichten möchten, können Apps und digitale Kontaktmöglichkeiten sinnvoll sein.
  • Wer bietet die beste Beratung?
  • Welche Leistungen und Angebote sind für Sie wichtig? 
Wenn Sie an Wahltarifen, Zusatzleistungen, Bonus- und Behandlungsprogrammen interessiert sind, lohnt sich ein genauer Blick, was für Ihre Bedürfnisse passend ist.
  • Rechtfertigen diese Angebote einen eventuell höheren Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse? Bietet eine günstigere Krankenkasse die gleichen Leistungen und Service?

Die Stiftung Warentest veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig einen Vergleich von Angeboten und Leistungen der Krankenkassen.

Wichtig zu wissen: Bestimmte Leistungen müssen nach einem Wechsel der Krankenkasse neu beantragt werden.

Nach einem Wechsel der Krankenkasse müssen die folgenden Leistungen neu beantragt werden:

  • Medizinische Behandlungen: Bestimmte Behandlungen müssen vor deren Beginn von der Krankenkasse genehmigt werden. Wurde eine Leistung von der alten Kasse zwar genehmigt, aber noch nicht begonnen, müssen Sie bei der neuen Kasse einen erneuten Antrag stellen. Bei laufenden Behandlungen müssen Sie die neue Krankenkasse informieren. Die neue Krankenkasse wird die Kosten in der Regel übernehmen.
  • Hilfs­mittel: Geliehene Hilfsmittel müssen oftmals an die vorherige Krankenkasse oder das Sanitätshaus zurückgegeben und bei der neuen Kasse neu beantragt werden. Die Versicherten erhalten in der Regel einen gleich­wertigen Ersatz.
  • Medikamente: Auch hier ist es möglich, dass nach dem Wechsel ein anderes, aber gleich­wertiges Arzneimittel erstattet wird.

Wie kann ich die Krankenkasse wechseln?

Der Wechsel ist einfach: Sie senden einen „Antrag auf Mitgliedschaft” an die Krankenkasse Ihrer Wahl. Eine Kündigung brauchen Sie nicht zu schreiben. Alle weiteren Formalitäten klären die Krankenkassen untereinander, ohne dass Sie etwas tun müssen. Es gibt allerdings Ausnahmen: Sie müssen kündigen, wenn Sie das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen, beispielsweise um in eine private Krankenversicherung zu wechseln oder weil Sie dauerhaft ins Ausland ziehen.

Ein Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse ist ausreichend. Eine Kündigung brauchen Sie nicht zu schreiben.

Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate und ist jeweils zum Monatsende möglich. Entscheidend ist nicht das Datum Ihres Mitgliedsantrags, sondern wann die neue Krankenkasse Ihren Antrag an die vorherige Kasse meldet.

Beispiel: Ihre neue Krankenkasse meldet der vorherigen Kasse am 17. März, dass Sie einen Mitgliedsantrag gestellt haben, so dass Sie ab dem 1. Juni desselben Jahres Mitglied der neu gewählten Krankenkasse sind. 

Wichtig zu wissen: Sie müssen den Kassenwechsel Ihrem Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder Ihrer meldepflichtigen Stelle innerhalb von 2 Wochen melden.

Bindungsfristen

Wenn Sie sich für eine Krankenkasse entschieden haben, sind Sie mindestens 12 Monate an diese gebunden. Das nennt man „Bindungsfrist”. Sie können erst zum Ende dieser Frist wechseln.

Beispiel: Sie senden den Aufnahmeantrag am 17. März an die neue Kasse. Wenn die Bindungsfrist an Ihre vorherige Krankenkasse bis zum 31. Juli desselben Jahres gilt, können Sie zum 1. August in die neue Krankenkasse wechseln.

Wenn Sie darüber hinaus einen Wahltarif abgeschlossen haben, gelten weitere Bindungsfristen.

Bindungsfristen von Wahltarifen:

  • keine Bindungsfrist: Wahltarife für besondere Versorgungsformen, beispielsweise Hausarztmodelle oder Behandlungsprogramme für Menschen mit chronischen Erkrankungen
  • 1 Jahr Mindestbindungsfrist: Tarife über Prämienzahlungen und Kostenerstattungen
  • 3 Jahre Mindestbindungsfrist: Tarife mit Selbstbehalt und Krankengeldtarife für Selbstständige

In der Regel verlängert sich der Tarif automatisch, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig kündigen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Satzung Ihrer Krankenkasse.

Wie kann ich vorzeitig kündigen?

Unter bestimmten Bedingungen können Sie die Krankenkasse wechseln, auch wenn die Bindungsfristen noch nicht abgelaufen sind:

  • Sonderkündigungsrecht
  • Beendigung der Mitgliedschaft „kraft Gesetzes” 

Sonderkündigungsrecht

Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse

  • erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder
  • den Zusatzbeitragssatz erhöht

In diesen Fällen gelten keine Bindungsfristen. Die Kündigungsfrist von 2 Monaten bleibt aber bestehen.

Sie müssen Ihr Sonderkündigungsrecht bis spätestens zum Ende des Monats ausüben, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder der Zusatzbeitragssatz erhöht wurde. In der Zeit bis zum Krankenkassenwechsel müssen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.

Beispiel: Ihre Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 1. Mai. Sie können daher bis spätestens 31. Mai desselben Jahres „kündigen”. Unter Berücksichtigung der zweimonatigen Frist können Sie zum 1. August in die neue Kasse wechseln.

Entscheidend für eine fristgerechte Kündigung ist die Meldung über den Wechsel der neuen Krankenkasse an Ihre vorherige Kasse – nicht das Datum Ihres Mitgliedsantrags. Stellen Sie daher möglichst frühzeitig Ihren Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse, wenn Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, Sie einen Monat vorab über eine Änderung des Zusatzbeitrags schriftlich zu informieren. Das Schreiben muss Informationen über die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags aller Krankenkassen enthalten und über die Möglichkeit, in eine günstigere Kasse zu wechseln. Außerdem muss es auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Geschieht dies verspätet, ist auch eine spätere Kündigung möglich: Sie wird dann so behandelt, als wäre sie fristgerecht erfolgt.

Wichtig zu wissen: Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht, wenn Sie den Wahltarif Krankengeld abgeschlossen haben.

Beendigung kraft Gesetzes

Es ist außerdem möglich, vorzeitig in eine andere Krankenkasse zu wechseln, wenn die Mitgliedschaft „kraft Gesetzes” endet. Dies ist der Fall, wenn Sie die Anstellung wechseln oder sich Ihr versicherungsrechtlicher Status ändert, beispielweise weil:

  • Sie aus einem Arbeitslosengeld I oder II-Bezug in ein Arbeitsverhältnis wechseln
  • Sie aus einem Arbeitsverhältnis in den Arbeitslosengeld I oder II-Bezug wechseln
  • Ihr regelmäßiges Einkommen am Jahresende über oder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt beziehungsweise fällt. Wenn das jährliche Einkommen höher ist als die Jahresarbeitsentgeltgrenze, entfällt die Krankenversicherungspflicht. Man kann sich dann als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern. 

In diesen Situationen brauchen Sie Mindestbindungsfristen und auch die allgemeine Kündigungsfrist nicht zu beachten.

Wenn Sie Ihre Anstellung wechseln und pflichtversichert sind, ist ein Wechsel der Krankenkasse nur in den ersten 14 Tagen möglich, nachdem Sie Ihre neue Tätigkeit aufgenommen haben. Wenn Sie freiwillig versichert sind, können Sie innerhalb der ersten 3 Monate die Kasse wechseln. 

Mehr Informationen zur JAEG und der aktuellen Einkommensgrenze bietet das Bundesgesundheitsministerium.

Wie ist ein Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung möglich?

Privat krankenversichern können sich nur Menschen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind. Das sind unter anderem Beamte, Selbstständige und Menschen, deren Jahreseinkommen eine bestimmte Entgeltgrenze überschreitet (Jahresarbeitsentgeltgrenze).  

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Einkommen unter dieser Entgeltgrenze liegt, sind hingegen in der gesetzlichen Krankenversicherung „pflichtversichert”. Auch Studierende, Rentnerinnen und Rentner sind in der Regel „pflichtversichert“. 

Der Wechsel zwischen den Systemen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn sich dieser Versicherungspflicht-Status ändert. Da sich zudem Beiträge und Vertragsbedingungen stark unterscheiden können, ist es ratsam, sich vor einem Wechsel gut zu informieren.

Wechsel von der privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche Krankenkasse

Um von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln zu können, müssen Sie versicherungspflichtig werden.

Dies geschieht in diesem Fall,

  • sobald Sie einer Arbeit nachgehen, bei der Ihr Einkommen unter der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
  • Sie eine eventuelle Selbstständigkeit ganz aufgeben oder nur noch nebenberuflich ausführen

Zudem ist ein Wechsel nur dann möglich, wenn Sie nicht älter als 55 Jahre alt sind.

Wenn Sie überlegen in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, sollten Sie vorab abwägen:

  • Auf welche Leistungen sind Sie angewiesen? Übernimmt die gesetzliche Versicherung diese Leistungen in einem vergleichbaren Rahmen?
  • Wenn Ihnen die Beiträge in Ihrer privaten Versicherung zu hoch sind: Gibt es einen günstigeren Tarif, in den Sie wechseln können?

Interessant zu wissen: Jedes private Krankenversicherungsunternehmen muss einen Basistarif anbieten, der im Leistungsumfang mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. 

Weitere Informationen und Möglichkeiten zum Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung bieten die Verbraucherzentralen auf ihrer Website.

Auch der Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung ist in der Regel keine gute Alternative. Rückstellungen und andere Vergünstigen oder Prämien, die Sie über Jahre erworben haben, können bei einem Wechsel erlöschen. Üblicherweise wird Ihre Gesundheit erneut geprüft.

Wechsel zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

Menschen, die nicht versicherungspflichtig sind, können wählen, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern möchten.

Die private Krankenversicherung bietet unter Umständen Vorteile. Beispielsweise übernimmt sie häufig mehr Leistungen als die gesetzliche Krankenkasse, es werden keine Zuzahlungen fällig und die Wartezeiten für Arzttermine sind oft geringer. Welche Konditionen die private Krankenversicherung Ihnen genau bietet, wird im Versicherungsvertrag festgehalten.

Wenn Sie überlegen, sich privat zu versichern, ist es hilfreich, einige Aspekte zu berücksichtigen:

  • Beitrags- und Prämienkonditionen: Die Höhe des Beitrags richtet sich in der privaten Krankenversicherung unter anderem nach dem Alter und eventuellen Vorerkrankungen und nicht nach der Höhe des Einkommens. In der Regel steigen die Beiträge mit zunehmendem Alter.
  • Leistungsunterschiede: Welche Leistungen übernommen werden, ist im Versicherungsvertrag geregelt.
  • Vertragsfreiheit: Für private Versicherungsunternehmen besteht kein Zwang, Versicherungsverträge abzuschließen. Es kann sein, dass das Unternehmen Ihren Mitgliedsantrag ablehnt.
  • Gesundheitsprüfung: Die Gesundheit der Antragsstellerinnen und Antragssteller wird geprüft. Auf Basis des Ergebnisses wird die Höhe des Beitrags festgesetzt.
  • Familienversicherung: Für jedes Familienmitglied, das mitversichert werden soll, muss ein eigener Vertrag abgeschlossen werden.
  • Pflegeversicherung: Zusätzlich zur Krankenversicherung muss eine private Pflegeversicherung abgeschlossen werden.
  • Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung: Dies ist nur unter den oben genannten Voraussetzungen möglich. Außerdem gilt eine Altersgrenze von 55 Jahren, nach der kein Wechsel möglich ist.

Möchten Sie zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln, gilt die Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkasse von 2 Monaten. Die Bindungsfrist von 12 Monaten entfällt in diesem Fall.

Weitere Informationen zum Wechsel in eine private Krankenversicherung finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. 

Wo kann ich mich beraten lassen?

Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (Stiftung UPD) und die Verbraucherzentralen beraten unter anderem zu einem Wechsel der Krankenkasse.

Die Datenbank des Bundesverbands der Versicherungsberater e.V. ermöglicht eine Suche nach unabhängigen Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberatern.

In Zusammenarbeit mit der Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland gGmbH (Stiftung UPD).

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