Gesundheitsversorgung Wie können sich Studierende krankenversichern?
Wer in Deutschland ein Studium aufnimmt, muss eine Krankenversicherung nachweisen. Je nach Alter, Nebeneinkünften oder früherer Versicherung kommen unterschiedliche Formen des Versicherungsschutzes in Frage.
Auf einen Blick
- Bei der Einschreibung an einer staatlichen Universität oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland muss man krankenversichert sein.
- Studierende können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei familienversichert sein, wenn ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist. Auch über eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner kann man sich beitragsfrei familienversichern.
- Andernfalls ist eine Mitgliedschaft in der studentischen Pflichtversicherung möglich.
- Ab dem 30. Geburtstag können sich Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nur noch freiwillig versichern.
- Alternativ kann man während des Studiums auch eine private Krankenversicherung abschließen. Voraussetzung dafür ist ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie kann man sich im Studium krankenversichern?
Wer sich an einer deutschen Universität oder einer staatlich anerkannten Hochschule einschreibt, muss eine Krankenversicherung nachweisen. Grundsätzlich besteht für Studierende eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Versicherungspflicht schließt neben der Krankenversicherung automatisch auch die Pflegeversicherung mit ein. Man kann sich von dieser Versicherungspflicht nur zu bestimmten Zeitpunkten befreien lassen. Dazu muss man eine gleichwertige private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) nachweisen.
Die Versicherungspflicht gilt auch während Urlaubs- oder Auslandssemestern sowie für Studierende aus dem Ausland.
Es gibt während des Studiums verschiedene Möglichkeiten für eine Kranken- und Pflegeversicherung:
- die Familienversicherung in der GKV
- die studentische Pflichtversicherung in der GKV
- die freiwillige Versicherung in der GKV
- die studentische Krankenversicherung in der PKV
Die studentische Versicherungspflicht endet in der Regel mit dem Abschluss des Studiums oder in dem Semester, in dem man 30 Jahre alt wird.
Wie funktioniert die Familienversicherung im Studium?
Eine Familienversicherung ist während des Studiums über die Eltern möglich. Außerdem kann man sich über die Ehepartnerin oder den Ehepartner beziehungsweise über die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner familienversichern. Für die studierende Person fallen dabei keine Kosten an.
Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen für eine Familienversicherung. Wenn man regelmäßig bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet, kann man sich nicht mehr familienversichern. Ob eine Familienversicherung möglich ist, richtet sich nach dem sogenannten Gesamteinkommen. Dazu zählt das Gehalt aus Beschäftigungen, aber auch Abfindungen sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung fließen mit in die Berechnung ein. Das BAföG zählt nicht als Einkommen.
Grundsätzlich dürfen Studierende in der Familienversicherung regelmäßig pro Monat nicht mehr als 535 Euro an Einkünften haben (Stand 2025). Wenn man geringfügig beschäftigt ist, darf man nicht mehr als 556 Euro pro Monat verdienen (Stand 2025). Diese Einkommensgrenzen ändern sich jährlich. Übt man eine Beschäftigung für weniger als drei Monate aus, ist die Höhe des Einkommens nicht bedeutsam. Eine solche Beschäftigung wirkt sich nicht auf die Familienversicherung aus.
Familienversicherung über die Eltern
Bis zum 25. Geburtstag können sich Studierende in der Regel über ihre Eltern beitragsfrei familienversichern, wenn mindestens ein Elternteil gesetzlich versichert ist. Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, gibt es keine weiteren Einschränkungen. Wenn ein Elternteil privat versichert ist und die Eltern verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dann spielt zusätzlich das Einkommen der Eltern eine Rolle. Ab einem bestimmten Einkommen des privat versicherten Elternteils ist eine Familienversicherung nicht mehr möglich, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als der gesetzlich versicherte Elternteil verdient.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Studierende noch maximal ein Jahr länger über ihre Eltern familienversichern. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man einen Freiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst absolviert hat. Bei Studierenden mit Behinderung gibt es unter Umständen keine Altersbegrenzung für die Familienversicherung.
Familienversicherung über den Partner
Sind Studierende verheiratet und die Ehepartnerin oder der Ehepartner ist gesetzlich versichert, können sie sich ebenfalls beitragsfrei familienversichern. Gleiches gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Eine Altersgrenze gibt es dabei nicht.
Wie funktioniert die studentische Pflichtversicherung?
Bis zum 30. Geburtstag können Studierende von einem vergünstigten Tarif in der gesetzlichen Krankenkasse profitieren, der studentischen Pflichtversicherung. Die studentische Versicherungspflicht endet in der Regel in dem Semester, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Deshalb kann man sich danach auch nicht mehr über die studentische Pflichtversicherung absichern. In Ausnahmefällen ist die studentische Pflichtversicherung auch über den 30. Geburtstag hinaus möglich. Das kann zum Beispiel Studierende betreffen, die länger als drei Monate krank waren, ein Kind betreuen oder Angehörige pflegen.
Was muss man beachten, wenn man neben dem Studium arbeitet?
Eine studentische Pflichtversicherung ist grundsätzlich nur möglich, wenn man seine Zeit überwiegend in das Studium investiert. Das ist der Fall, solange man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet. Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmen. Arbeitet man überwiegend abends, nachts oder am Wochenende, dann darf die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschritten werden. Gleiches gilt, wenn man in der vorlesungsfreien Zeit arbeitet. Eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden ist jedoch auch dann nur maximal 26 Wochen am Stück möglich. Danach entfällt der Anspruch auf eine studentische Pflichtversicherung.
Was kostet die studentische Pflichtversicherung?
Der Beitrag zur studentischen Pflichtversicherung beträgt grundsätzlich 70 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes, der beispielsweise für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Dazu kommt ein Zusatzbeitrag, dessen Höhe jede Krankenkasse selbst festlegen kann. Der endgültige Betrag kann sich daher je nach Krankenkasse unterscheiden. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist bei allen Krankenkassen gleich. Wenn man Kinder hat, ist der Beitrag etwas niedriger.
Wenn man BAföG erhält, kann man einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Diesen muss man beim BAföG-Amt beantragen. Der Zuschuss beträgt seit dem Wintersemester 2024/2025 unabhängig von der Höhe des BAföGs 137 Euro. Dabei entfallen 102 Euro auf die Krankenversicherung und 35 Euro auf die Pflegeversicherung (Stand 2025).
Wie funktioniert die freiwillige Versicherung im Studium?
Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Anschluss an die Familienversicherung oder studentische Pflichtversicherung möglich, wenn man nicht mehr versicherungspflichtig ist. Während des Studiums kann man sich ab dem 30. Geburtstag mit dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Was kostet die freiwillige Krankenversicherung?
Die Beiträge für die freiwillige Versicherung richten sich nach dem Einkommen. Wenn man BAföG erhält, kann man auch in der freiwilligen Versicherung einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen. Da in der freiwilligen Versicherung für Studierende meist höhere Beiträge anfallen als in der studentischen Pflichtversicherung, ist der Zuschuss hier auch etwas höher. Er beträgt seit dem Wintersemester 2024/2025 unabhängig von der Höhe des BAföGs 233 Euro. Dabei entfallen 185 Euro auf die Krankenversicherung und 48 Euro auf die Pflegeversicherung (Stand 2025).
Wie sich die Beiträge zur Krankenversicherung und weiteren Sozialversicherungen berechnen und welche Beitragssätze aktuell gelten, fasst die Verbraucherzentrale zusammen.
Kann ich mich im Studium auch privat krankenversichern?
Bis zu 3 Monate nach Beginn des Studiums kann man eine Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht beantragen. Dabei muss man eine bestehende Absicherung durch eine private Krankenversicherung nachweisen. Eine Befreiung ist damit beispielweise möglich, wenn man vor dem Studium privat versichert war.
Die Befreiung gilt in der Regel für das gesamte Studium und kann nicht widerrufen werden. Unter Umständen kann man sich auch während des Studiums noch von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen. Das geht zum Beispiel, wenn eine vorher bestehende Familienversicherung endet. Die Befreiung gilt dann ebenfalls für die gesamte restliche Studienzeit.
Ist man einmal von der Versicherungspflicht befreit, kann man im gesamten Studium nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die Entscheidung sollte man daher gut überdenken.
Welche Auswirkungen haben studentische Nebenjobs auf die Krankenversicherung?
Um den Lebensunterhalt während eines Studiums zu sichern oder aufzustocken, arbeiten viele junge Menschen während des Studiums. Wie sich das Einkommen auf die Krankenversicherung auswirkt, unterscheidet sich je nach Art der Beschäftigung.
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigungen sind auch als Minijob bekannt. Bei diesen Jobs ist die monatliche Arbeitszeit begrenzt und ein bestimmter Verdienst darf nicht überschritten werden. Auch wenn man kürzer als drei Monate oder weniger als 70 Tage im Jahr angestellt ist, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
Damit eine Beschäftigung als geringfügig gilt, darf man regelmäßig nicht mehr als 556 Euro pro Monat verdienen (Stand 2025). Diese Einkommensgrenze ändert sich jährlich und richtet sich nach dem Mindestlohn. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist damit in der Regel eine Familienversicherung möglich, wenn es keine weiteren Einnahmen gibt. Auf die Absicherung in der studentischen Pflichtversicherung hat eine geringfügige Beschäftigung keinen Einfluss, wenn man nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.
Werkstudierende
Werkstudierende sind ordentlich immatrikuliert und dabei mehr als geringfügig beschäftigt. Zudem muss das Studium weiterhin den Schwerpunkt ihres Lebens darstellen. Da Werkstudierende mehr als geringfügig Beschäftigte verdienen, ist eine Familienversicherung in der Regel nicht möglich.
Werkstudierende können sich zum Beispiel über die studentische Pflichtversicherung absichern. Dies ist möglich, solange die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Wenn man jedoch überwiegend abends, nachts oder am Wochenende arbeitet, kann man mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Auch in der vorlesungsfreien Zeit darf die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschritten werden. Wenn man allerdings länger als 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist die studentische Pflichtversicherung nicht mehr möglich. Man muss sich dann als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer krankenversichern.
Welche Besonderheiten muss ich bei einem dualen Studium oder einem Praktikum beachten?
Duales Studium
Wer dual studiert, erhält in der Regel eine Vergütung. Das kann ein Gehalt sein oder auch ein Stipendium. Während eines dualen Studiums ist man daher genauso wie während der Ausbildung als Beschäftigter versicherungspflichtig. Eine Absicherung über die studentische Pflichtversicherung ist nicht möglich.
Praktikum
Ein Praktikum kann ein wichtiger Teil der beruflichen Laufbahn sein. Ein verpflichtendes Praktikum während des Studiums wirkt sich in der Regel nicht auf den Versichertenstatus in der Krankenversicherung aus. Dabei ist unerheblich, wie lange das Praktikum dauert oder wie viel Arbeitszeit dadurch beansprucht wird.
Für ein freiwilliges Praktikum während des Studiums gelten grundlegend dieselben Bedingungen wie bei einem studentischen Nebenjob. Wenn das Praktikum nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, kann man sich weiterhin über die studentische Pflichtversicherung absichern. Fällt ein Praktikum beispielsweise in die vorlesungsfreie Zeit, darf diese Wochenarbeitszeit auch überschritten werden.
Ein mögliches Arbeitsentgelt spielt nur dann eine Rolle, wenn man während des Praktikums beitragsfrei familienversichert ist. Denn das Einkommen aus dem Praktikum wird auf das Gesamteinkommen angerechnet. Dieses Gesamteinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten, damit man weiterhin familienversichert sei kann. Das gilt sowohl für verpflichtende, als auch für freiwillige Praktika.
Eine studentische Pflichtversicherung ist nur möglich, solange man an der Hochschule eingeschrieben ist. Während eines Praktikums vor oder nach dem Studium ist eine solche Versicherung also nicht möglich. Ist das Praktikum verpflichtend für das angestrebte Studium, muss man kranken- und pflegeversichert sein. Das ist zum Beispiel im Rahmen einer bestehenden Familienversicherung möglich. Bei einem freiwilligen Praktikum vor oder nach dem Studium ist unter anderem die Höhe eines möglichen Verdienstes dafür entscheidend, welche Absicherung in Frage kommt.
Was gilt für ausländische Studierende und während eines Studiums im Ausland?
Für ausländische Studierende in Deutschland sowie während eines Studiums im Ausland ist einiges zu beachten:
- Ausländische Studierende in Deutschland: Auch ausländische Studierende müssen in der Regel krankenversichert sein. Das gilt jedoch nicht während eines studienvorbereitenden Sprachkurses oder anderen Kursen, die dem Studium vorangehenden. Je nach Herkunftsland kann es sein, dass die Krankenversicherung des Heimatlandes in Deutschland als gleichwertige Versicherung anerkannt wird. Ist dies nicht der Fall, müssen sich ausländische Studierende in Deutschland krankenversichern.
- Studium im Ausland: Deutsche Studierende müssen unter Umständen auch während eines Studiums im Ausland weiter über die gesetzliche Krankenkasse versichert sein. Das hängt auch davon ab, welche Regelungen zwischen Deutschland und dem Staat bestehen, in dem das Studium aufgenommen wird. Auch während eines Auslandssemesters müssen Studierende einer deutschen Hochschule krankenversichert sein.
Gut zu wissen: Bei einem Studium im Ausland oder einem Auslandssemester kann abhängig vom Zielland eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung sinnvoll sein. Dies richtet sich auch nach den gesetzlichen Vorschriften des Ziellandes.
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) bietet Informationen sowohl für deutsche Studierende, die im EU-weiten Ausland studieren, als auch für ausländische Studierende in Deutschland.
Rat und Hilfe: Wo kann ich mich beraten lassen?
Es gibt verschiedene Anlaufstellen, bei denen man sich rund um das Thema Krankenversicherung im Studium beraten lassen kann:
Ihre Krankenkasse berät Sie individuell zu allen Fragen, die Ihre Krankenversicherung betreffen.
Hilfestellung bieten außerdem die Studierendenwerke mit der Sozialberatung für Studierende.
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) gibt ausführliche Informationen für ausländische Studierende oder bei einem Studium im Ausland.
Über das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums erhält man ebenfalls Informationen zur Krankenversicherung im Studium. Sie erreichen das Bürgertelefon unter der Nummer 030 / 340 60 66 – 01 Montag bis Mittwoch von 8 bis 16 Uhr, am Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Beratung bekommen Sie ebenfalls bei den Verbraucherzentralen sowie bei der unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).
- Bundesministerium der Justiz. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594). Aufgerufen am 23.04.2025.
- Bundesministerium der Justiz. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477). Aufgerufen am 06.03.2025.
- Bundesministerium der Justiz. Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337). Aufgerufen am 23.04.2025.
- Bundesministerium der Justiz. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014). Aufgerufen am 06.03.2025.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich. Aufgerufen am 24.04.2025.
- Deutsches Studierendenwerk. Jobben. Aufgerufen am 25.04.2025.
- Deutsches Studierendenwerk. Studienvoraussetzungen: Kranken- und Pflegeversicherung. Aufgerufen am 07.03.2025.
- Gesundheitsinformationen.de. Krankenversicherung in Deutschland. Aufgerufen am 07.03.2025.
- GKV-Spitzenverband. Grundsätzliche Hinweise: Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022. Aufgerufen am 20.03.2025.
- GKV-Spitzenverband. Grundsätzliche Hinweise: Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten, und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs vom 20. März 2020. Aufgerufen am 20.03.2025.
- GKV-Spitzenverband. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten. Aufgerufen am 14.04.2025.
- Verbraucherzentrale. Studentische Krankenversicherung: Diese Möglichkeiten gibt es. Aufgerufen am 06.03.2025.
Geprüft durch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
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