Patientenquittung
Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf Transparenz bei Behandlungen – auch hinsichtlich der Kosten. In Bezug auf die Leistungen von Ärztinnen und Ärzten trägt die Patientenquittung dazu bei.
Auf einen Blick
- Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine Patientenquittung.
- Als Patientin oder Patient erhalten Sie die Patientenquittung aber nicht automatisch, sondern Sie müssen danach fragen.
- Sie können die Quittung kostenfrei nach jedem Arztbesuch anfordern, aber auch Quartalsquittungen sind möglich.
- Der Anspruch besteht nicht nur gegenüber Haus-, Fach- und Zahnärztinnen und -ärzten, sondern auch bei Klinikaufenthalten.
- Die Angaben müssen übersichtlich dargestellt werden und auch für Nicht-Mediziner verständlich sein.
- Auch die gesetzliche Krankenkasse muss über erbrachte ärztliche Leistungen informieren.

Was sind Patientenquittungen?
Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf Transparenz bei Behandlungen. Zum einen, was die Art der Maßnahmen, Diagnosen und Befunde Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes betrifft: Dazu trägt unter anderem das Einsichtsrecht in die Patientenakte bei, das Sie als Patientin oder Patient haben. Zum anderen aber auch im Hinblick auf die Leistungen, die Ärztinnen und Ärzte bei den Krankenkassen abrechnen. Hier unterstützt Sie die Patientenquittung dabei, Klarheit zu erhalten.
Auf die Patientenquittung haben Sie einen gesetzlichen Anspruch. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin ist also verpflichtet, Ihnen eine solche Quittung auszustellen, wenn Sie darum bitten. Die enthaltenen Informationen müssen dabei übersichtlich dargestellt und auch für medizinische Laien verständlich sein.
Welche Ärzte und Einrichtungen stellen eine Patientenquittung aus?
Gesetzlich Krankenversicherte haben bei der Behandlung durch Kassenärztinnen und -ärzte (Vertragsärzte) Anspruch auf eine Patientenquittung. Der Anspruch besteht sowohl bei Haus- und Facharztpraxen als auch bei Zahnarztpraxen.
Die Patientenquittung erhalten Sie auf Wunsch kostenfrei im Anschluss an einen Arztbesuch. Sie können sich aber auch für eine quartalsweise ausgestellte Patientenquittung entscheiden. Quartalsweise Patientenquittungen müssen von der jeweiligen Arztpraxis spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, ausgestellt werden. Für eine Quartalsquittung müssen Sie als Versicherte oder Versicherter eine Aufwandspauschale in Höhe von einem Euro zuzüglich der Versandkosten an die Praxis zahlen.
Auch die Krankenhäuser sind verpflichtet den Versicherten auf Wunsch spätestens vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine kostenfreie Patientenquittung auszustellen. Das Krankenhaus übergibt diese am Entlassungstag oder stellt Sie per Post zu. Auch wenn Sie ambulant im Krankenhaus behandelt werden, steht Ihnen eine Patientenquittung zu.
Welche Informationen enthält eine Patientenquittung?
Eine Patientenquittung muss übersichtlich gestaltet sein und unter anderem folgende Angaben enthalten:
- Angaben zu Ihrer Person (Name und Anschrift)
- Behandlungsdatum oder Behandlungszeitraum
- die abgerechneten Gebührenziffern
- die erbrachten Leistungen (auch für Laien verständlich formuliert)
- die voraussichtlichen Kosten
Bei Patientenquittungen von Krankenhäusern zudem:
- Hauptdiagnose
- Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte
- Zuzahlungsbetrag für den Versicherten
- Aufnahme-, Entlassungs- und gegebenenfalls auch Verlegungstag

Welche Möglichkeiten gibt es noch, sich über erbrachte Leistungen zu informieren?
Haben Sie einmal die Frist versäumt, Patientenquittungen von Ärztinnen und Ärzten oder auch von einem Krankenhaus einzufordern, haben Sie eine weitere Möglichkeit, sich zu informieren: Denn auch die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, auf Antrag Informationen über beanspruchte Leistungen und deren Kosten rückwirkend bereitzustellen.
Was kann bei Zweifeln an Patientenquittungen unternommen werden?
Sollten Sie auf Ihrer Patientenquittung Angaben oder Leistungen finden, die Ihrer Meinung nach nicht erbracht wurden, könnte ein Fehler oder gar ein Abrechnungsbetrug vorliegen. Sie sollten sich dann an Ihre Krankenkasse wenden. Auch die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband kann in solchen Fällen kontaktiert werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.
- Bundesministerium für Gesundheit. Patientenquittung. Aufgerufen am 22.04.2020.
- Bundesministerium für Gesundheit. Publikation: Ratgeber für Patientenrechte. Aufgerufen am 21.04.2020.
- GKV-Spitzenverband. Patientenquittung, Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen. Aufgerufen am 22.04.2020.
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