Pflegeleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Mitunter kann man sich auch ohne Pflegegrad wegen einer schweren Erkrankung oder nach einem Aufenthalt im Krankenhaus für kurze Zeit nicht selbst versorgen. In solchen Fällen finanziert die Krankenkasse Unterstützung für zu Hause, einen kurzen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung oder eine Übergangspflege. 

Auf einen Blick

  • Es gibt verschiedene Leistungen, die infrage kommen, wenn nur übergangsweise pflegerische Unterstützung und Hilfe im Haushalt benötigt wird.
  • Dazu zählen häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung sowie Übergangspflege im Krankenhaus.
  • Diese Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen.
  • Auch Menschen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung oder Pflegegrad 1 haben, wird somit geholfen.
Eine ältere Frau sitzt am Bettrand. Neben ihr steht eine junge Frau. Sie kämmt der älteren, offenbar pflegebedürftigen Frau die Haare.

Wann finanziert die Krankenkasse Pflege- und Unterstützungsleistungen?

Wenn man aus gesundheitlichen Gründen für einen kurzen Zeitraum pflegerische Unterstützung oder Hilfe im Haushalt benötigt, ist es möglich, diese bei der Krankenkasse zu beantragen. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn sich eine Erkrankung akut verschlimmert oder wenn man kürzlich operiert wurde. Eine medizinische Behandlung im Krankenhaus ist in solchen Fällen nicht immer notwendig – Unterstützung zu Hause aber schon.

Wenn man aus gesundheitlichen Gründen für eine kurzen Zeitraum pflegerische Unterstützung oder Hilfe im Haushalt benötigt, ist es möglich, Leistungen der Krankenkasse zu beantragen.

Oft haben Menschen in diesen Situationen keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, mit denen eine solche kurzzeitige Unterstützung finanziert werden könnte. Denn Pflegeleistungen erhält man nur, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.

Folgende Leistungen der Krankenkasse können in solchen Situationen helfen:

  • Unterstützung durch häusliche Krankenpflege
  • Unterstützung durch eine Haushaltshilfe
  • Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
  • Übergangspflege

Zuzahlungen

In der Regel müssen sich Versicherte an den Kosten beteiligen. Sammeln Sie alle Belege. Übersteigen die Kosten Ihre persönliche Belastungsgrenze, können Sie sich von der Pflicht zur Zuzahlung befreien lassen. Auch bei der Steuererklärung können Sie die Kosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastung angeben.

Wie Sie sich von Zuzahlungen befreien lassen können, erfahren Sie auf der Website der Verbraucherzentrale.

Was beinhaltet die Unterstützung durch häusliche Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege umfasst pflegerische Unterstützung im Alltag. Dazu gehören die Behandlungspflege (beispielsweise Verbandswechsel), die Grundpflege (wie Unterstützung bei der Körperpflege), sowie hauswirtschaftliche Versorgung (beispielsweise Einkaufen), sofern notwendig. Ärzte dürfen eine häusliche Krankenpflege zu Beginn nur für 14 Tage verordnen. Eine Folgeverordnung ist auch für einen längeren Zeitraum möglich. Allerdings muss die Ärztin oder der Arzt dies begründen. 

Die Krankenkasse genehmigt die häusliche Krankenpflege nur, wenn im Haushalt keine Personen leben, die die Pflege im notwendigen Umfang übernehmen können.

Für die häusliche Krankenpflege sind 10 Euro je Verordnung und maximal 10 Prozent der Gesamtkosten selbst zu zahlen. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage im Jahr begrenzt. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit. Ist die häusliche Krankenpflege wegen einer Schwangerschaft oder Geburt notwendig, dann entfällt die Zuzahlung.

Was beinhaltet die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe?

Die Haushaltshilfe kümmert sich um anfallende Tätigkeiten im Haushalt, die nicht die Pflege betreffen. Dazu gehören beispielsweise Wäsche waschen, Putzen, Einkaufen und Kochen. Diese Tätigkeiten werden auch „haushaltsnahe Dienstleistungen“ genannt. Eine Haushaltshilfe kann pro Krankheitsfall für maximal 4 Wochen beantragt werden. 

Die Haushaltshilfe kümmert sich um anfallende Tätigkeiten im Haushalt, die nicht die Pflege betreffen.

Befinden sich im Haushalt Kinder unter zwölf Jahren oder Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, können Haushaltshilfen auch bei der Betreuung der Kinder unterstützen. In diesen Fällen kann die Haushaltshilfe auf maximal 26 Wochen verlängert werden.

Die Krankenkasse genehmigt die Haushaltshilfe nur, wenn im Haushalt keine Personen leben, die die Pflege im notwendigen Umfang übernehmen können.

Für die Haushaltshilfe müssen für jeden Tag 10 Prozent der Kosten zugezahlt werden, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro pro Tag. Wenn man die Haushaltshilfe im Rahmen einer Schwangerschaft oder nach der Geburt benötigt, entfällt die Zuzahlung.

Was beinhaltet Kurzzeitpflege über die Krankenkasse?

Wenn häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe nicht ausreichen, bezahlt die Krankenkasse einen vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Pflege, Betreuung und Behandlungspflege während eines solchen Aufenthalts werden pro Jahr für höchstens 8 Wochen mit maximal 1.774 Euro bezuschusst. Alles was darüber hinaus anfällt sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, auch „Hotelkosten“ genannt, müssen selbst getragen werden.

Die Krankenkasse genehmigt die Kurzzeitpflege nur, wenn im Haushalt keine Personen leben, die die Pflege im notwendigen Umfang übernehmen können

Was beinhaltet Übergangspflege?

Wenn Personen – mit oder ohne Pflegegrad – direkt nach einer Behandlung im Krankenhaus weiteren Unterstützungsbedarf haben, ist es möglich, dass sie für maximal 10 Tage in diesem Krankenhaus weiter versorgt werden. Dies gilt pro Krankenhausbehandlung.

Zu der Leistung gehören Unterkunft, Verpflegung, Grund- und Behandlungspflege, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie eine ärztliche Behandlung, sofern dies notwendig ist.

Übergangspflege wird von der Krankenkasse nur übernommen, wenn die Pflege zuhause, eine Kurzzeitpflege oder eine medizinische Rehabilitation nicht oder nur mit großem Aufwand möglich sind.

Für die Übergangspflege im Krankenhaus müssen Erwachsene pro Tag 10 Euro zuzahlen. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage im Jahr begrenzt.

Wie kann ich vorübergehende Pflegeleistungen bei der Krankenkasse beantragen?

Wenn Sie vorübergehende Unterstützung aus gesundheitlichen Gründen benötigen, wenden Sie sich an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren Arzt.

Da die Leistungen in der Regel bei der Krankenkasse beantragt werden müssen, ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Darin müssen die Diagnose und die Beeinträchtigungen genannt werden, wegen der man vorübergehende Unterstützung benötigt und auch, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Hilfe notwendig ist.

Ihre Krankenkasse kann Sie zu möglichen Leistungsansprüchen und zum weiteren Verfahren beraten. Im Krankenhaus unterstützt zudem der Sozialdienst beim Antrag.

Wo kann ich noch Hilfe bekommen?

Wenn Sie merken, dass die Leistungen für den vorübergehenden Pflegebedarf und auch die möglichen Verlängerungen nicht ausreichen, wenden Sie sich an Ihren Arzt beziehungsweise an Ihre Ärztin oder Ihre Krankenkasse. Möglicherweise ist es sinnvoll, bei der Pflegekasse einen Pflegegrad zu beantragen. Diese wird dann prüfen, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, sodass Sie gegebenenfalls Leistungen der Pflegeversicherung erhalten können.

Wenn die Ansprüche gegenüber der Krankenkasse ausgeschöpft sind und eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, kann unter Umständen auch Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.

Wenn Sie Unterstützung wegen eines Arbeitsunfalls benötigen, kann auch der zuständige Unfallversicherungsträger die Kosten für eine häusliche Krankenpflege und pflegerische Maßnahmen übernehmen.

Die Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung informiert, an wen Sie sich in diesem Fall wenden sollten. Sie erreichen diese kostenlos von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0800 60 50 404.

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