Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Pflegealltag unterstützen. Voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 können sie erstmalig bei der Pflegekasse beantragt werden.
Auf einen Blick
- Digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA, sind Apps oder browserbasierte Webanwendungen, die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige im Pflegealltag unterstützen können.
- Im Laufe des Jahres 2024 können Pflegebedürftige DiPA und ergänzende Unterstützungsleistungen erstmalig in Anspruch nehmen.
- Die Pflegeversicherung übernimmt nur die Kosten für DiPA, die im DiPA-Verzeichnis gelistet sind.
- Alle Pflegeanwendungen im DiPA-Verzeichnis wurden auf Qualität, Sicherheit und Funktionstauglichkeit geprüft.
- Der Höchstbetrag für DiPA und ergänzende Unterstützungsleistungen beträgt 50 Euro im Monat.
Was sind digitale Pflegeanwendungen (DiPA)?
Digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA, sollen pflegebedürftige Menschen darin unterstützen, ihre Selbständigkeit und bestimmte Fähigkeiten zu erhalten oder zu verbessern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken.
Digitale Pflegeanwendungen gibt es als
- Apps für die Nutzung auf einem Smartphone
- Webanwendungen, die über einen Browser auf dem Computer oder Notebook genutzt werden können
Pflegebedürftige Personen mit einem der Pflegegrade 1 bis 5 haben Ansprauch auf insgesamt bis zu 50 Euro pro Monat für:
- die Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- ergänzende Unterstützungsleistungen, sofern diese notwendig sind
Das Angebot zu Pflege-Apps und -Webanwendungen im Internet und in App-Stores ist groß. Doch nicht alles ist uneingeschränkt zu empfehlen.
Um erstattet werden zu können, müssen Digitale Pflegeanwendungen daher vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft werden. Ist eine DiPA im DiPA-Verzeichnis aufgeführt, kann sie bei der Pflegekasse beantragt werden. Mit der Aufnahme erster DiPA wird im Laufe des Jahres 2024 gerechnet.
Der Anspruch auf DiPA und ergänzende Unterstützungsleistungen ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, gute und sichere digitale Produkte nutzen zu können. Durch das Prüfverfahren sollen Qualität und Sicherheit einer DiPA gewährleistet werden.
In welchen Bereichen lassen sich digitale Pflegeanwendungen (DiPA) einsetzen?
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können von pflegebedürftigen Personen allein sowie zusammen mit Angehörigen oder einem Pflegedienst genutzt werden.
Vorgesehen sind digitale Pflegeanwendungen (DiPA) für diese Anwendungsbereiche:
- DiPA, die im pflegerischen Alltag anleitend begleiten oder unterstützen, um die Selbständigkeit oder Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu verbessern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Gemeint sind vor allem Anleitung und Unterstützung in den Lebensbereichen, die auch bei der Pflegebegutachtung geprüft werden, sowie für den Bereich der Haushaltsführung.
- DiPA, die bei der eigenen Organisation und Bewältigung des pflegerischen Alltags unterstützen
- DiPA, die in besonderen pflegerischen Situationen unterstützen, beispielsweise dabei, den eigenen Gesundheitszustand zu verbessern. Dazu zählen zum Beispiel Apps mit Übungen, die helfen, das Sturzrisiko zu senken oder das Gedächtnis von Menschen mit Demenz zu trainieren.
- DiPA, die schwerpunktmäßig von pflegenden Angehörigen oder sonstigen ehrenamtlich pflegenden Personen zugunsten der pflegebedürftigen Person verwendet werden können
Anwendungen, die sich auf folgende Ziele beschränken, kommen nicht als DiPA in Frage:
- Unterstützung beim allgemeinen Lebensbedarf oder der allgemeinen Lebensführung
- Arbeitsorganisation von Pflegediensten
- Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation
- Beantragung oder Verwaltung von Leistungen
- Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Verwendung von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten
Wie beantrage ich eine DiPA über die Pflegekasse?
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) nur, wenn sie im DiPA-Verzeichnis gelistet sind.
Dort ist außerdem aufgeführt, ob und welche ergänzenden Unterstützungsleistungen für die jeweilige Pflegeanwendung erstattet werden können.
Pflegebedürftige Menschen müssen die DiPA sowie die ergänzende Unterstützungsleistung bei der Pflegekasse beantragen und genehmigen lassen.
Die Pflegekassen bewilligen eine DiPA zunächst für höchstens 6 Monate. In diesem Zeitraum prüfen sie, ob die DiPA aktiv genutzt wird und ihren Zweck im individuellen Fall erfüllt. Ist dem so, entfällt die Befristung – ohne dass die pflegebedürftige Person die DiPA neu beantragen muss.
Wenn beispielsweise Funktionen einer DiPA genutzt werden, die nicht im DiPA-Verzeichnis erfasst sind, oder die Kosten für die DiPA und ergänzende Unterstützungsleistung die monatliche Leistung von 50 Euro überschreiten, müssen die Mehrkosten von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden.
Sind DiPA sicher und für die Pflege geeignet?
Die Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung im DiPA-Verzeichnis steht als eine Art Siegel für ein qualitativ gutes, sicheres und funktionstaugliches digitales Produkt für die Pflege. Dafür wird jede Anwendung im DiPA-Verzeichnis zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft.
Das BfArM bemisst die Qualität einer digitalen Pflegeanwendung nach folgenden Kriterien:
- Barrierefreiheit
- altersgerechte Nutzbarkeit
- Robustheit
- Verbraucher- und Datenschutz
- Qualität der pflegebezogenen Inhalte
- Unterstützung der Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen Pflegedienste bei der Nutzung der digitalen Pflegeanwendung
Außerdem müssen digitale Pflegeanwendungen einen pflegerischen Nutzen nachweisen.
Wo finde ich eine Übersicht der DiPA?
Interessierte finden alle verfügbaren digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) zukünftig in einem Online-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
- Bundesministerium der Justiz. § 40a Digitale Pflegeanwendungen. Stand: 27.03.2024.
- Bundesministerium für Gesundheit. Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen. Aufgerufen am 25.04.2024.
- Deutscher Bundestag. Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG). Aufgerufen am 25.04.2024.
- Deutscher Bundestag. Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG). Aufgerufen am 25.04.2024.
- Verbraucherzentrale. Pflegende Angehörige: Unterstützung durch digitale Angebote. Aufgerufen am 25.04.2024.
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