Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Pflegealltag unterstützen. Voraussichtlich im Lauf des Jahres 2022 können sie erstmalig bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Erfahren Sie hier, wie DiPA in der Pflege eingesetzt werden können.
Auf einen Blick
- Digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA, sind Apps oder browserbasierte Webanwendungen, die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige im Pflegealltag unterstützen können.
- Im Lauf des Jahres 2022 können Pflegebedürftige DiPA und ergänzende Unterstützungsleistungen erstmalig in Anspruch nehmen.
- Die Pflegeversicherung übernimmt nur die Kosten für digitale Pflegeanwendungen, die im DiPA-Verzeichnis gelistet sind.
- Alle Pflegeanwendungen im DiPA-Verzeichnis wurden auf Qualität, Sicherheit und Funktionstauglichkeit geprüft.
- Der Höchstbetrag für DiPA und ergänzende Unterstützungsleistungen beträgt 50 Euro im Monat.

Was sind digitale Pflegeanwendungen (DiPA)?
Digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA, sollen pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden, unterstützen: Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten sollen mithilfe der DiPA gemindert oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegengewirkt werden.
Digitale Pflegeanwendungen gibt es als
- Apps für die Nutzung auf einem Smartphone
- Webanwendungen, die über einen Browser auf dem Computer oder Notebook genutzt werden können
Voraussichtlich im Lauf des Jahres 2022 werden digitale Pflegeanwendungen eine eigenständige Pflegeleistung für die häusliche Pflege. Pflegebedürftige mit einem der Pflegegrade 1 bis 5 können DiPA dann bei der Pflegekasse oder ihrer privaten Pflegeversicherung beantragen.
Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf insgesamt bis zu 50 Euro pro Monat für:
- die Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- ergänzende Unterstützungsleistungen, sofern diese notwendig sind
Das Angebot zu Pflege-Apps und -Webanwendungen im Internet und in App-Stores ist groß. Doch nicht alles ist uneingeschränkt zu empfehlen.
Die digitalen Pflegeanwendungen müssen daher zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und im DiPA-Verzeichnis gelistet werden.
Die Aufnahme von DiPA in die Leistungen der Pflegeversicherung ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, gute und sichere digitale Produkte nutzen zu können. Durch das Prüfverfahren können sie sich auf die Qualität und Sicherheit der DiPA verlassen.
In welchen Bereichen lassen sich digitale Pflegeanwendungen (DiPA) einsetzen?
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können von pflegebedürftigen Personen allein sowie zusammen mit Angehörigen, ehrenamtlich pflegenden Personen oder zugelassenen Pflegediensten genutzt werden.
Vorgesehen sind digitale Pflegeanwendungen (DiPA) für diese Anwendungsbereiche:
- DiPA, die im pflegerischen Alltag anleitend begleiten oder unterstützen, um die Selbständigkeit oder Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu verbessern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Gemeint sind vor allem Anleitung und Unterstützung in den Lebensbereichen, die auch bei der Pflegebegutachtung geprüft werden, sowie für den Bereich der Haushaltsführung.
- DiPA, die bei der eigenen Organisation und Bewältigung des pflegerischen Alltags unterstützen
- DiPA, die in besonderen pflegerischen Situationen unterstützen, beispielsweise dabei, den eigenen Gesundheitszustand zu verbessern. Dazu zählen zum Beispiel Apps mit Übungen, die helfen, das Sturzrisiko zu senken oder das Gedächtnis von Menschen mit Demenz zu trainieren.
- DiPA, die schwerpunktmäßig von pflegenden Angehörigen oder ehrenamtlich pflegenden Personen zugunsten der pflegebedürftigen Person verwendet werden können
Anwendungen, die sich auf folgende Ziele beschränken, kommen nicht als DiPA in Frage:
- Unterstützung beim allgemeinen Lebensbedarf oder der allgemeinen Lebensführung
- Arbeitsorganisation von ambulanten Pflegeeinrichtungen
- Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation
- Beantragung oder Verwaltung von Leistungen
- Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Verwendung von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten
Wie beantrage ich eine DiPA über die Pflegekasse?
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) nur, wenn sie im DiPA-Verzeichnis aufgenommen sind.
Dort ist außerdem aufgeführt, ob und welche ergänzenden Unterstützungsleistungen für die jeweilige Pflegeanwendung erstattet werden können.
Pflegebedürftige Menschen müssen die entsprechende App oder Webanwendung sowie die ergänzende Unterstützungsleistung bei der Pflegekasse beantragen und genehmigen lassen.
Wenn beispielsweise Funktionen einer DiPA genutzt werden, die nicht im DiPA-Verzeichnis erfasst sind, oder die Kosten für die DiPA und ergänzende Unterstützungsleistung das monatliche Budget von 50 Euro überschreiten, müssen die Mehrkosten selbst getragen werden.
Sind DiPA sicher und für die Pflege geeignet?
Die Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung im DiPA-Verzeichnis steht als eine Art Siegel für ein qualitativ gutes, sicheres und funktionstaugliches digitales Produkt für die Pflege. Dafür wird jede Anwendung im DiPA-Verzeichnis zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft.
Das BfArM bemisst die Qualität einer digitalen Pflegeanwendung nach folgenden Kriterien:
- Barrierefreiheit
- altersgerechte Nutzbarkeit
- Robustheit
- Verbraucher- und Datenschutz
- Qualität der pflegebezogenen Inhalte
- Unterstützung der Pflegebedürftigen, Angehörigen und ambulanten Pflegeeinrichtungen bei der Nutzung der digitalen Pflegeanwendung
Außerdem müssen digitale Pflegeanwendungen einen nachweislichen pflegerischen Nutzen haben.
Wo finde ich eine Übersicht der DiPA?
Interessierte finden alle verfügbaren digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) zukünftig in einem Online-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
- Bundesamt für Justiz. § 40a Digitale Pflegeanwendungen. Aufgerufen am 17.05.2022.
- Deutscher Bundestag. Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG). Aufgerufen am 08.06.2021.
- Deutscher Bundestag. Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG). Aufgerufen am 08.06.2021.
- Verbraucherzentrale. Pflegende Angehörige: Unterstützung durch digitale Angebote. Aufgerufen am 08.06.2021.
Stand: