Gesundheitsversorgung Begleitperson ins Krankenhaus mitnehmen: Das sollte man wissen
Manche Menschen, zum Beispiel Kinder oder Menschen mit Behinderung, profitieren im Krankenhaus von einer vertrauten Begleitperson. Wann ist eine Begleitung möglich? Wer kommt als Begleitperson in Frage? Wer übernimmt die Kosten?
Auf einen Blick
- Für Kinder sowie Menschen mit Behinderung oder Demenz ist eine vertraute Begleitperson im Krankenhaus oft besonders wichtig.
- Die Begleitperson wird für die Dauer des Aufenthalts mit aufgenommen und meist mit im Zimmer oder in der Nähe untergebracht.
- Die Kosten übernimmt in der Regel die Krankenkasse, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist und ärztlich bestätigt wird.
- Für Kinder bis zum 9. Geburtstag übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Begleitperson auch ohne ärztliche Bescheinigung.
- Wenn eine Begleitperson einen Verdienstausfall hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld oder Krankengeld bekommen.
Wozu dient eine Begleitperson in der Klinik?
Ein Aufenthalt im Krankenhaus ist für viele Menschen mit Unsicherheiten und Belastungen verbunden. In manchen Fällen ist es daher hilfreich, von einer vertrauten Person begleitet zu werden. Das betrifft vor allem kleine Kinder, denen elterliche Nähe Sicherheit vermittelt und beim Gesundwerden unterstützt. Aber auch Menschen mit Demenz oder mit Behinderungen kann es helfen, wenn eine vertraute Person an ihrer Seite ist. Die ungewohnte Umgebung im Krankenhaus kann für sie eine besondere Herausforderung darstellen, etwa wenn es schwerfällt, Beschwerden zu äußern oder ärztliche Informationen zu verstehen.
Eine Begleitperson kann unterstützen, indem sie Vertrautheit schafft, im ungewohnten Alltag Orientierung gibt und die Kommunikation mit dem Behandlungsteam erleichtert. In der Regel handelt es sich dabei um eine Person, die während des Aufenthalts mit aufgenommen wird und im Krankenhaus übernachtet. Dieses Angebot wird häufig als „Rooming-in“ bezeichnet. Viele Kliniken ermöglichen eine solche Mitaufnahme von Eltern, Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen – entweder direkt im Patientenzimmer oder in unmittelbarer Nähe.
Wichtig zu wissen: Zu den Aufgaben einer Begleitperson gehört es in der Regel nicht, pflegerische Aufgaben zu übernehmen. Auch wenn Menschen mit Behinderungen einen besonders hohen Pflegebedarf haben, bleibt das Krankenhaus für die vollständige Versorgung verantwortlich. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf alle notwendigen Pflegeleistungen – unabhängig davon, ob sie von einer Begleitperson unterstützt werden. In Absprache mit dem Klinikpersonal kann die Begleitperson jedoch pflegerische Tätigkeiten übernehmen.
Wenn die Mitaufnahme einer Begleitperson medizinisch notwendig ist, dann können die anfallenden Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Ob eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Krankenhaus. Welche genauen Bedingungen für eine Kostenübernahme erfüllt sein müssen, hängt unter anderem davon ab, wer begleitet werden soll. Auch bei stationären Reha-Behandlungen werden die Kosten für eine Begleitperson unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Reha-Träger übernommen.
Begleitung von Kindern im Krankenhaus
Viele Kinderkliniken ermöglichen das sogenannte Rooming-in: Ein Elternteil kann beim Kind im Zimmer übernachten oder in der Nähe untergebracht werden. Bei Kindern bis zum 9. Geburtstag wird die Begleitung als medizinisch notwendig angesehen, so dass eine Begleitperson in der Regel mitaufgenommen wird. Auch bei älteren Kindern übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Begleitperson, wenn diese medizinisch notwendig ist.
Als Begleitperson kommt nicht nur ein Elternteil infrage. Auch andere vertraute Personen, etwa Großeltern oder andere enge Bezugspersonen, können diese Rolle übernehmen. Entscheidend ist, dass die Person für das Kind eine wichtige Unterstützung darstellt und die Begleitung medizinisch notwendig ist.
Betreuung von Geschwisterkindern
In bestimmten Fällen können auch Geschwisterkinder als weitere Begleitperson mitaufgenommen werden. Das kann zum Beispiel notwendig sein, wenn die begleitende Mutter noch ein jüngeres Kind hat, das regelmäßig gestillt wird.
Wenn ein Elternteil sein Kind im Krankenhaus begleitet, hat das oft auch Auswirkungen auf den Alltag zu Hause: Kann ein Elternteil den Haushalt deshalb nicht weiterführen, übernimmt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist zunächst, dass im Haushalt ein Kind lebt, das unter 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen können. Lebt zum Beispiel der andere Elternteil mit im Haushalt, prüft die Krankenkasse, ob es ihm möglich und zumutbar ist, die Haushaltsführung zu übernehmen. Ist ihm das nicht möglich, kann ein Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen.
Ob eine Haushaltshilfe bewilligt wird, entscheidet die Krankenkasse immer im Einzelfall. Nähere Informationen zur Haushaltshilfe erhalten Sie im Artikel Wenn Eltern krank sind: Möglichkeiten der Unterstützung.
Eine gute Vorbereitung auf den Krankenhaus-Aufenthalt kann dabei helfen, Ängste zu verringern und Kindern Sicherheit zu geben. Tipps dazu, wie Sie Ihr Kind behutsam auf einen Krankenhaus-Aufenthalt vorbereiten können, bietet das Infoportal kindergesundheit-info.de des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit.
In welchen weiteren Fällen kann eine Begleitperson mit aufgenommen werden?
Die ungewohnte Umgebung, veränderte Abläufe und der Kontakt mit unbekannten Personen können auch über das Kindesalter hinaus verunsichern. Das gilt zum Beispiel bei Personen mit bestimmten Behinderungen oder mit einer Demenzerkrankung. Ihnen fällt es mitunter schwer, sich mitzuteilen oder ihre Bedürfnisse verständlich zu machen. In solchen Situationen kann die Begleitung durch eine vertraute Person sehr hilfreich sein. Diese kennt die individuellen Gewohnheiten, vermittelt Sicherheit und kann bei der Kommunikation mit dem Krankenhauspersonal unterstützen.
Voraussetzungen für eine Begleitung
Voraussetzung ist, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist oder die behinderungsbedingten Bedarfe dies erfordern.
Ein behinderungsbedingter Bedarf liegt in der Regel vor, wenn Menschen mit Behinderung:
- im Alltag regelmäßig auf Unterstützung durch eine vertraute Person angewiesen sind oder
- nur in bestimmten Situationen Unterstützung benötigen, zum Beispiel aufgrund der besonderen Belastung im Rahmen eines Krankenhaus-Aufenthalts.
Eine medizinische Notwendigkeit kann zum Beispiel bestehen, wenn:
- eine Person den Krankenhaus-Aufenthalt ohne Begleitperson verweigert
- Anweisungen des Behandlungsteams nur mit Unterstützung verstanden und umgesetzt werden können
- die Begleitperson in die Therapie eingebunden werden muss
Die medizinische Notwendigkeit sollte möglichst vorab durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt auf der Krankenhauseinweisung bescheinigt werden. Außerdem sollte das Krankenhaus frühzeitig darüber informiert werden, dass die Aufnahme einer Begleitperson gewünscht ist.
Wer kann begleiten?
Die Begleitung kann durch unterschiedliche Personen erfolgen. Möglich ist zum Beispiel die Mitaufnahme der Assistenzkraft, welche die betroffene Person auch im Alltag unterstützt. Aber auch Angehörige oder andere nahestehende Personen können diese Aufgabe übernehmen. Eine Begleitperson muss nicht mit der Patientin oder dem Patienten verwandt sein.
Sonderfall: Mitaufnahme einer Pflegekraft im Rahmen des Persönlichen Budgets
Wer seine Pflegekraft für die häusliche Pflege über ein Persönliches Budget selbst beschäftigt (Arbeitgebermodell), kann unter bestimmten Voraussetzungen die Mitaufnahme der Pflegekraft während eines Klinikaufenthalts beantragen. Die Pflegekraft stellt während des Aufenthalts sicher, dass die gewohnte Unterstützung weiterhin gewährleistet ist. Dabei besteht auch während des Aufenthalts Anspruch auf die Vergütung der Pflegekraft über das Persönliche Budget.
Die Mitnahme sollte frühzeitig bei der eigenen Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkasse prüft, ob die Mitnahme aus medizinischen oder pflegerischen Gründen erforderlich ist und entscheidet auf dieser Grundlage über die Kostenübernahme. Eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Begleitung unterstützt den Antrag zusätzlich.
Tipps für die Vorbereitung eines Krankenhaus-Aufenthalts von Menschen mit Behinderung finden Sie im Artikel Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderung.
Weitere Informationen und hilfreiche Tipps zum Thema Menschen mit Behinderung im Krankenhaus bietet die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Ausführliche Informationen zum Krankenhaus-Aufenthalt von Personen mit Demenz finden Sie bei der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz sowie beim Wegweiser Demenz des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Bescheinigung und Ablauf
Damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Begleitperson während eines Klinikaufenthalts übernimmt, muss in der Regel die medizinische Notwendigkeit bestätigt werden. Bei Kindern bis zum 9. Geburtstag wird diese Notwendigkeit automatisch angenommen. Eltern benötigen dann also keine Bescheinigung für ihre Krankenkasse.
Für alle anderen Patientinnen und Patienten kann die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt die medizinische Notwendigkeit vorab auf der Krankenhauseinweisung angeben. Es ist auch möglich, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine formlose Bescheinigung ausstellt, auf der die medizinische Notwendigkeit bestätigt wird. Diese Bescheinigung kann besonders bei ungeplanten, notfallmäßigen oder bei wiederholten Aufenthalten hilfreich sein und ist in der Regel zwei Jahre lang gültig.
Letztlich entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in der Klinik, ob die Anwesenheit einer Begleitperson medizinisch notwendig ist. Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus erhält man eine schriftliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und die Dauer der Mitaufnahme. Nur diese Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber der Krankenkasse.
Tipp: Sie können das Krankenhaus bereits zu Beginn des Aufenthalts um eine vorläufige Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit und die voraussichtliche Dauer der Begleitung bitten. Mit dieser Bescheinigung können Sie frühzeitig Ihren Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse und auf Freistellung bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen.
Bei geplanten Aufenthalten sollten Sie die Klinik möglichst frühzeitig darüber informieren, dass Sie die Mitaufnahme einer Begleitperson wünschen. Auch bei besonderen Bedürfnissen ist es sinnvoll, die Klinik frühzeitig zu kontaktieren, um eine passende Unterbringung zu ermöglichen. In der Regel versucht die Klinik, die Begleitperson im gleichen Zimmer unterzubringen. Gegebenenfalls kann die Unterbringung auch in der Nähe oder außerhalb der Klinik erfolgen, zum Beispiel in einem Gästehaus der Einrichtung oder in einem Hotel.
Auch für Begleitpersonen gelten die organisatorischen Regeln des Krankenhauses beziehungsweise der Rehaklinik, etwa Hygienevorschriften oder Ruhezeiten. Ein Wechsel der Begleitperson während des Aufenthalts ist grundsätzlich möglich, muss jedoch immer mit der Klinik abgesprochen werden.
In seltenen Fällen kann die Klinik die Aufnahme einer Begleitperson ablehnen, beispielsweise aus organisatorischen Gründen. In solchen Situationen können Patientinnen und Patienten gemeinsam mit dem Sozialdienst der Klinik und der Krankenkasse klären, welche Alternativen möglich sind – zum Beispiel flexible Besuchszeiten tagsüber.
Kosten
Wenn die Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus medizinisch notwendig ist, übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung der Patientin oder des Patienten die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson. Für eine Begleitperson fällt keine Zuzahlung an. Die Abrechnung erfolgt meist direkt zwischen Krankenhaus und der Krankenkasse.
Auch ohne medizinische Notwendigkeit kann eine Begleitperson in vielen Kliniken dennoch aufgenommen werden. Die entstehenden Kosten müssen dann in der Regel selbst getragen werden. Wie hoch diese sind, hängt von der jeweiligen Einrichtung ab. Die Kosten können vorab bei der Klinik erfragt werden.
Wenn privat versicherte Patientinnen oder Patienten begleitet werden, hängt die Kostenübernahme vom jeweiligen Tarif ab. Auch hier ist es sinnvoll, sich frühzeitig bei der Versicherung zu informieren.
Kostenübernahme bei der Begleitung von Kindern
Bei allen Kindern unter 9 Jahren übernehmen die Krankenkassen die Kosten, wenn ein Elternteil oder eine andere Begleitperson mit ins Krankenhaus aufgenommen wird. Dafür braucht man keine ärztliche Bescheinigung. Das liegt daran, dass in diesem Alter die medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt wird.
Auch bei älteren Kindern übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Begleitperson, wenn diese medizinisch notwendig ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei bestimmten Notfällen oder bei Kindern oder Jugendlichen mit einer Behinderung, die auf Unterstützung angewiesen sind. Die Ärztin oder der Arzt im Krankenhaus muss die medizinische Notwendigkeit dann schriftlich bescheinigen.
Tipp: Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Begleitperson auch ohne Bescheinigung bis zum 12. Geburtstag. Es kann daher sinnvoll sein, sich vorab bei der Krankenkasse zu erkundigen.
Kostenübernahme bei einer stationären Reha-Behandlung
Bei einer Reha-Behandlung ist mitunter ein anderer Kostenträger als die gesetzliche Krankenversicherung zuständig, zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt die Kosten für eine Begleitperson in der Regel bis zum 12. Geburtstag des Kindes oder darüber hinaus, wenn eine Begleitung medizinisch notwendig ist. Bei anderen Kostenträgern können jedoch andere Regelungen gelten. Deshalb ist es sinnvoll, sich vorher direkt dort zu informieren.
Kostenübernahme bei der Begleitung von Menschen mit einer Behinderung
Wer bei Menschen mit einer Behinderung die Kosten trägt, hängt davon ab, wer die Begleitung übernimmt und aus welchem Grund sie erforderlich ist:
- Begleitung durch Angehörige oder nahestehende Personen:
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse der Patientin oder des Patienten in der Regel die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson. - Begleitung durch Assistenzkräfte:
Wird die Begleitung durch einen Dienst der Eingliederungshilfe erbracht, übernimmt in der Regel der zuständige Träger der Eingliederungshilfe die Kosten.
Übernahme von Fahrkosten
In bestimmten Fällen können auch die Fahrkosten einer Begleitperson für die Fahrt zum Krankenhaus von der Krankenkasse übernommen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Begleitung medizinisch notwendig ist und von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt bestätigt wird.
Es können beispielsweise die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder Kilometerpauschalen von der Krankenkasse übernommen werden. Die Abrechnung erfolgt meist direkt über die Krankenkasse, wobei Quittungen und die ärztliche Bescheinigung eingereicht werden müssen.
Auch für die An- und Abreise zur Rehaklinik werden in bestimmten Fällen die Kosten übernommen.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie Fragen zur Kostenübernahme haben, nehmen Sie vor dem Aufenthalt Kontakt mit Ihrer Krankenkasse beziehungsweise dem zuständigen Kostenträger auf. So können Sie direkt klären, ob in Ihrem Fall die Kosten übernommen werden und was genau Sie hierfür benötigen.
Krankengeld
Wenn eine Begleitperson aufgrund der Mitaufnahme ins Krankenhaus einen Verdienstausfall hat, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Krankengeld. In der Regel ist die eigene Krankenkasse erster Ansprechpartner.
Kinderkrankengeld bei der Begleitung von Kindern
Wird ein Elternteil als Begleitperson mit in die Klinik aufgenommen, sollte der Arbeitgeber möglichst frühzeitig darüber informiert werden. Für die Zeit der Begleitung haben Eltern von Kindern bis zum 12. Geburtstag einen Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern außerdem Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Dies gilt in der Regel für die Begleitung von Kindern bis zum 12. Geburtstag. Auch bei älteren Kindern beziehungsweise Jugendlichen kann ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bestehen, wenn sie eine Behinderung haben und die Begleitung medizinisch notwendig ist.
Ein wichtiger Unterschied zur Betreuung eines kranken Kindes zu Hause ist: Während eines Aufenthalts im Krankenhaus ist die Zahlung von Kinderkrankengeld nicht auf eine bestimmte Anzahl von Tagen begrenzt. Es wird also in der Regel für die Tage gezahlt, die der betreuende Elternteil mit in der Klinik aufgenommen ist.
Gut zu wissen: Die Tage im Krankenhaus werden nicht auf die Kinderkrankengeldtage angerechnet, die Eltern für die Betreuung ihres Kindes zu Hause nutzen können. Ein Beispiel: Eine Mutter begleitet ihre Tochter für insgesamt 8 Tage im Krankenhaus. Sie hat im gleichen Jahr trotzdem noch einen Anspruch auf bis zu 15 Kinderkrankengeldtage, in denen sie ihre Tochter bei Krankheit zu Hause betreuen kann.
Das Kinderkrankengeld muss bei der Krankenkasse des begleitenden Elternteils beantragt werden. Dafür benötigt man meist eine Bescheinigung der Klinik. In dieser wird bestätigt, wie lange die Begleitperson im Krankenhaus war und, falls erforderlich, dass die Begleitung medizinisch notwendig war.
Ausführliche Informationen zu den Themen Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit finden Sie auf dem Portal kindergesundheit-info.de des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG).
Krankengeld bei Begleitung von anderen Personen
Wenn die Begleitperson durch den Krankenhaus-Aufenthalt einen Verdienstausfall hat, kann sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten.
Das gilt allerdings nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Begleitperson und die Patientin oder der Patient sind beide gesetzlich versichert.
- Die begleitete Person bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe.
Um in diesem Fall Krankengeld zu erhalten, muss die Begleitperson einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Dafür benötigt sie eine Bescheinigung vom Krankenhaus darüber, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig war.
Rat und Hilfe
Erste Anlaufstellen bei Fragen rund um die Begleitung im Krankenhaus sind in der Regel die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, der zuständige Kostenträger und die Patientenaufnahme des Krankenhauses.
Beratung zum Thema ist unter anderem bei der Stiftung Unabhängige Patientenberatung (UPD) möglich.
Menschen mit Behinderung beziehungsweise deren Angehörige können sich bei Fragen an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wenden.
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit. Kindergesundheit-info.de. Unser Kind muss ins Krankenhaus. Aufgerufen am 16.03.2026.
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Wegweiser Demenz. Im Krankenhaus: Aufnahme. Aufgerufen am 16.03.2026.
- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Menschen mit Behinderung im Krankenhaus. Aufgerufen am 24.03.2026.
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 44b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen (Krankenhausbegleitungs-Richtlinie/KHB-RL). 18.08.2022.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Krankenhausbegleitung. Aufgerufen am 16.03.2026.
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V). Gesetzliche Krankenversicherung. Stand: 03.02.2026.
- Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX). Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. § 73 Reisekosten. Stand: 16.01.2026
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