Pflegeheimkosten bei Abwesenheit – wann ist eine Kürzung möglich?

Die Kosten für ein Pflegeheim werden bei längerer Abwesenheit gekürzt, zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthalts. In diesem Artikel erfahren Sie, ab wann und in welchem Umfang eine Kürzung möglich ist.  

Auf einen Blick

  • In manchen Fällen sind Bewohnerinnen oder Bewohner über längere Zeit nicht im Pflegeheim, zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt.
  • Bei längerer Abwesenheit muss der Pflegeheimbetreiber laut Gesetz einen Teil der Heimkosten senken. 
  • Längere Abwesenheit heißt, dass man mehr als 3 volle Tage nicht im Pflegeheim ist.
  • Die gesetzlich geregelte Kostensenkung gilt nur für Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers erhalten. Das gilt auch für den Anspruch auf den Heimplatz bei Abwesenheit. 
  • Selbstzahlende sollten Regelungen zur Abwesenheit vertraglich festhalten.
Eine Seniorin sitzt in einem Rollstuhl, der von einem Mann geschoben wird.

Pflegeheimkosten bei Abwesenheit

Für die vollstationäre Pflege im Heim fallen verschiedene Kosten an, etwa für Pflege, Unterkunft und Verpflegung. Es kommt jedoch vor, dass Personen über längere Zeit nicht im Pflegeheim wohnen. Gründe dafür können zum Beispiel ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung aber auch ein Familienbesuch oder ein Urlaub sein.

Für Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers erhalten, sinken in diesem Fall laut Gesetz die Kosten für bestimmte Entgeltbestandteile. Für Selbstzahlende gibt es keine solche gesetzliche Regelung.

Mögliche Gründe für eine längere Abwesenheit vom Pflegeheim: Krankenhausaufenthalt, Reha-Aufenthalt, Familienbesuch oder Urlaub.

Was gilt als längere Abwesenheit?

Sind Bewohnerinnen oder Bewohner mehr als 3 Tage nicht im Pflegeheim, gilt dies als längere Abwesenheit. Ab dem 4. Tag besteht ein Anspruch darauf, dass bestimmte Kostenanteile gesenkt werden.

Abwesenheitstage sind dabei ausschließlich Tage, an denen die betreffende Person von 0 Uhr bis 24 Uhr nicht im Heim ist. Verlässt eine Person also beispielsweise morgens um 7 Uhr das Pflegeheim, um für mehrere Tage in ein Krankenhaus zu fahren, gilt der Abreisetag noch als Anwesenheitstag.

Wichtig zu wissen: Wer Leistungen der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers erhält, kann das Pflegeheim für maximal 42 Tage im Jahr für Urlaub oder einen Familienbesuch verlassen, ohne den Anspruch auf den Heimplatz zu verlieren. Aufenthalte im Krankenhaus oder in Reha-Einrichtungen sind davon ausgenommen. 

In welchem Umfang werden die Kosten bei Abwesenheit gekürzt?

Für Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers erhalten, gilt: Sind sie länger als 3 volle Tage nicht im Pflegeheim, muss der Heimbetreiber bei bestimmten Kostenanteilen mindestens 25 Prozent der Kosten abziehen. Dazu zählen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege sowie gegebenenfalls Zuschläge einer integrierten Versorgung. Bewohnerinnen und Bewohner müssen für die Kostenkürzung nicht selbst aktiv werden. Es ist aber empfehlenswert zu überprüfen, ob die Kürzung vom Heimbetreiber korrekt vorgenommen wurde.

Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 vollen Tagen muss der Pflegeheimbetreiber einen Großteil der Kosten um mindestens 25 Prozent kürzen.

Andere Kostenanteile werden bei längerer Abwesenheit nicht gemindert. Dies betrifft zum Beispiel Investitionskosten, also Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen und Instandhaltung des Pflegeheims. Weiterhin erhoben werden bei längerer Abwesenheit auch Kosten für die Vergütung von Auszubildenden, sogenannte Ausbildungskosten. Das hängt damit zusammen, dass solche allgemeinen Kosten auch bei Abwesenheit einer Person für das Pflegeheim anfallen. Von einem Umbau des Pflegeheims profitieren beispielsweise alle Bewohnerinnen und Bewohner.

Die Kürzung der Kosten um mindestens 25 Prozent ist die gesetzliche Untergrenze. In manchen Bundesländern fällt die Kostenminderung bei längerer Abwesenheit auch höher aus. Der genaue Prozentsatz ist in den Rahmenverträgen der Länder zur vollstationären Pflege geregelt. Was im jeweiligen Bundesland gilt, kann man bei der eigenen Pflegeversicherung erfragen.

Gut zu wissen: Rechnet die Pflegeeinrichtung die Kosten erst am Monatsende ab, werden die Abwesenheitstage in der Regel direkt berücksichtigt. Die meisten Einrichtungen stellen die Heimkosten allerdings im Voraus in Rechnung. In diesem Fall muss die Einrichtung den zu viel gezahlten Anteil gutschreiben. In der Regel wird die Gutschrift dann im folgenden Monat verrechnet. 

Was gilt für Selbstzahler?

Es gibt keine gesetzliche Regelung für Personen, die keine Leistungen der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers beziehen und die Pflegeheimkosten daher selbst zahlen. In diesem Fall ist es sinnvoll, eine Kostenerstattung bei längerer Abwesenheit vertraglich zu vereinbaren, etwa als Pauschalbetrag oder Prozentsatz. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, auch den Anspruch auf den Heimplatz bei längerer Abwesenheit im Vertrag zu regeln.

Geprüft durch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. (VZ RLP).

Stand:
Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?