Zahnmedizinische Leistungen: Was zahlen die Krankenkassen?

Die Kosten vieler zahnmedizinischer Untersuchungen und Behandlungen werden ganz oder teilweise von den Krankenkassen übernommen. Neben der Versorgung geschädigter Zähne gehören auch Vorsorgemaßnahmen dazu. Was über die Regelleistungen hinaus geht, muss man selbst bezahlen.

Auf einen Blick

  • Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für bestimmte zahnärztliche Versorgungsmaßnahmen. Das gilt für medizinisch notwendige Maßnahmen, die im Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind. 
  • Leistungen, die darüber hinausgehen, müssen die Versicherten selbst bezahlen. 
  • Zu den medizinisch notwendigen Leistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen.
  • Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen und Parodontitis-Behandlungen zählen ebenfalls zu medizinisch notwendigen Leistungen.
  • Beim Zahnersatz beteiligen sich die Krankenkassen mit mindestens 60 Prozent an den Kosten, die bei der medizinisch notwendigen Versorgung anfallen. Hat man regelmäßige Kontrolltermine wahrgenommen, erhöht sich der Zuschuss.
  • Einige Kassenleistungen müssen vorab schriftlich beantragt werden.
Älterer Mann wird vom Zahnarzt untersucht.

Für welche zahnmedizinischen Leistungen übernehmen die Krankenkassen die Kosten?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen und Untersuchungen in der zahnärztlichen Praxis. Welche zahnärztlichen Leistungen von den Krankenkassen übernommen werden, ist in speziellen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem:

Die Krankenkassen übernehmen die Zahnarztkosten als Sachleistung. Das bedeutet, dass die zahnärztliche Praxis die Kosten direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Versicherte müssen nicht in Vorleistung treten. Voraussetzung ist, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt für die Versorgung von Kassenpatienten zugelassen ist. 

Wichtig zu wissen: Die Krankenkassen tragen die Kosten für eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung. Wer darüber hinausgehende Leistungen wünscht, muss die entstehende Kostendifferenz (Mehrkosten) selbst tragen. 

Welche Kosten übernehmen die Krankenkassen bei zahnmedizinischen Vorsorgeleistungen?

Vorsorgeleistungen dienen dazu, Erkrankungen der Zähne und des Zahnfleischs frühzeitig erkennen und behandeln zu können. Deshalb übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für bestimmte zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen. 

Vorsorgeleistungen für Erwachsene

Für Erwachsene bezahlen die Krankenkassen einmal pro Halbjahr eine Vorsorgeuntersuchung. Die Krankenkassen übernehmen zudem einmal pro Jahr die Kosten für eine Zahnsteinentfernung und alle 2 Jahre die Kosten für eine Parodontitis-Vorsorgeuntersuchung. 

Wichtig zu wissen: Ab dem 12. Lebensjahr kann man sich stattgefundene Vorsorgetermine in einem Bonusheft der Krankenkasse bestätigen lassen. Wird später ein Zahnersatz nötig, hat man bei regelmäßig erfolgter Vorsorge einen höheren Anspruch auf Zuschusszahlungen durch die Krankenkasse.

Personen mit Pflegegrad und Menschen mit Behinderung können zusätzliche Leistungen zur Vorbeugung von Zahnerkrankungen in Anspruch nehmen.

Für Erwachsene bezahlen die Krankenkassen einmal pro Halbjahr eine Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt.

Vorsorgeleistungen für Kinder

Für Kinder werden die Kosten für zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen ab dem 6. Lebensmonat übernommen. Bis zum 3. Lebensjahr sind 3 Untersuchungen vorgesehen. Diese sind zeitlich auf die U-Untersuchungen beim Kinderarzt abgestimmt. Außerdem besteht bis zum 6. Geburtstag zweimal pro Halbjahr ein Anspruch auf eine Härtung des Zahnschmelzes mit fluoridhaltigem Lack. 

Zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr bezahlen die Krankenkassen weitere 3 Vorsorgeuntersuchungen im Abstand von jeweils 12 Monaten. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung zweimal pro Jahr die Kosten für die Vorsorge. 

Bei Kindern mit anfälligen Zähnen ist die Versiegelung der ersten bleibenden Backenzähne eine weitere Regelleistung der Krankenkassen.

Einen Überblick über die einzelnen Bestandteile der zahnmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen für die verschiedenen Altersgruppen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

Welche zahnmedizinischen Behandlungen werden von den Krankenkassen bezahlt?

Bei einer Kariesbehandlung übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Füllung. Seit dem 1. Januar 2025 ist Dental-Amalgam in der EU grundsätzlich verboten. In Zahnarztpraxen wird deshalb kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwendet. An den Backenzähnen werden grundsätzlich die Kosten für Füllungen mit selbsthaftenden Materialien übernommen. Dies sind in der Regel Glasionomer-Zemente, in Ausnahmefällen auch Bulkfill-Komposite. An den Schneide- und Eckzähnen werden die Kosten für Füllungen mit zahnfarbenem Komposit übernommen. Ist eine andere Füllung gewünscht, muss man die zusätzlichen Kosten selbst zahlen. 

Außerdem bezahlen die Krankenkassen Wurzelbehandlungen und die Behandlung von Parodontitis. Eine umfassende Parodontitis-Behandlung muss vorher bei der Krankenkasse beantragt und genehmigt werden. Um diese Genehmigung kümmert sich die Zahnärztin beziehungsweise der Zahnarzt. Wenn eine umfassende Parodontitis-Behandlung genehmigt wurde, dann werden auch die Kosten für die Nachsorge übernommen. 

Welche Kosten erstatten die Krankenkassen bei einem Zahnersatz?

Wenn Zähne fehlen oder so stark beschädigt sind, dass keine Füllung mehr möglich ist, wird ein Zahnersatz notwendig. Dazu gehören Kronen, Brücken und herausnehmbare Prothesen. Für die Kostenübernahme gelten in diesem Versorgungsbereich besondere Regelungen:

Die Krankenkasse beteiligt sich mit einem Festzuschuss an den Kosten der sogenannten Regelversorgung. Das sind die medizinischen Leistungen, die bei einem bestimmten Befund notwendig sind. Welche Leistungen dies sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Festzuschuss-Richtlinie fest. Die Höhe des Festzuschusses beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung. Kann man durch ein Bonusheft nachweisen, dass man 5 Jahre lang die jährlichen Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen hat, steigt der Zuschuss auf 70 Prozent der Kosten der Regelversorgung an. Nach zehn Jahren steigt der Zuschuss auf 75 Prozent. Die darüber hinaus anfallenden Kosten muss die Patientin oder der Patient selbst tragen. 

Voraussetzung für einen Festzuschuss der Krankenkasse zum Zahnersatz ist der sogenannte Heil- und Kostenplan. In dieses Formular trägt die Zahnärztin oder der Zahnarzt ein, welche Schäden an den Zähnen bestehen, welche Zähne fehlen und welche Regelversorgung infrage kommt. Außerdem wird eingetragen, welche Behandlung tatsächlich geplant ist. Kassenleistungen und private Zusatzleistungen sowie die voraussichtlichen Kosten werden getrennt voneinander aufgeschlüsselt. Als Patientin oder Patient erhält man eine ausgedruckte Zusammenfassung, in der die geplante Therapie und die voraussichtlichen Kosten aufgeführt sind. Wenn man sein Einverständnis gegeben hat, wird der Heil- und Kostenplan digital von der Praxis an die Krankenkasse übermittelt. Die Krankenkasse muss den Plan vor der Behandlung genehmigen. 

Vor jeder Zahnersatz-Behandlung wird ein Heil- und Kostenplan erstellt. Dieser muss von der Krankenversicherung genehmigt werden.

Die Krankenkasse gibt nach der Prüfung des Heil- und Kostenplans genau an, welchen Anteil sie übernimmt (sogenannter Festzuschuss). Hat die Krankenkasse den Plan genehmigt, muss die Patientin oder der Patient innerhalb eines halben Jahres den entsprechenden Zahnersatz erhalten. Ansonsten muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine Verlängerung des Heil- und Kostenplans beantragen. 

Gut zu wissen: Die Behandlung darf erst begonnen werden, nachdem die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan genehmigt hat. In Ausnahmefällen darf auch eher behandelt werden, beispielsweise bei dringlich notwendigen Reparaturmaßnahmen.  

Welche zusätzlichen Kosten kommen auf mich zu?

In der Anlage zum Heil- und Kostenplan sind alle Leistungen aufgeführt, die Sie selbst bezahlen müssen. Diese Leistungen nennt man Privatleistungen. Typische Privatleistungen sind die Verblendung von Metallkronen oder die Wahl einer Keramikkrone. Diese Leistungen kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt ergänzend zur Regelversorgung anbieten. Privatleistungen werden nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet. 

Auch die Versorgung mit Implantaten muss in der Regel selbst finanziert werden. Nur in wenigen, besonders schweren Fällen werden die Kosten von der Krankenkasse getragen.

Wichtig zu wissen: Die im Heil- und Kostenplan angegebenen Posten sind nicht verbindlich, sondern eine Schätzung des Aufwands. Die tatsächliche Rechnung kann davon abweichen. Wird die Summe im Heil- und Kostenplan erheblich überschritten, muss die Krankenkasse ihn erneut genehmigen.  

Bei sehr teuren Behandlungen kann es sich lohnen, eine zweite zahnärztliche Meinung einzuholen. Denn die Behandlungsvorschläge und damit verbundenen Kosten können je nach Ärztin oder Arzt unterschiedlich ausfallen.

Deshalb können Sie einen anderen Zahnarzt Ihrer Wahl um einen weiteren Heil- und Kostenplan bitten. Den kostenlosen Zweitmeinungsservice der Patientenberatung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) können Sie ebenfalls nutzen. Auch verschiedene Internetportale bieten einen Zweitmeinungsservice an. Diese sind aber teils kostenpflichtig.

Informationen zum Zweitmeinungsservice der KZV finden Sie auf den Seiten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.

Private Zusatzversicherungen übernehmen die privat zu tragenden Kosten für Zahnersatz ganz oder teilweise. Die Höhe der privaten Tarife hängt vom Alter, dem Gesundheitszustand und den gewünschten Leistungen ab. Es ist ratsam, die angebotenen Leistungen und Preise verschiedener Anbieter zu vergleichen, bevor man sich für den Abschluss einer Zusatzversicherung entscheidet. Besteht eine Zusatzversicherung, sollte man diese vor Behandlungsbeginn über die geplante Behandlung und die geschätzten Kosten informieren.

Für Zahnersatz gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Das bedeutet: Bereitet ein mangelhafter Zahnersatz Probleme, muss ihn die Zahnärztin oder der Zahnarzt innerhalb der ersten 2 Jahre kostenfrei reparieren oder ersetzen. Dieser Anspruch besteht allerdings nur für gesetzlich Versicherte und nicht für Privatversicherte. Außerdem besteht der Anspruch nur, wenn man den Mangel am Zahnersatz nicht selbst verschuldet hat. 

Welche Unterstützung gibt es für Menschen mit geringem Einkommen?

Wenn das monatliche Bruttoeinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt oder man Sozialleistungen bezieht, übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten der Regelversorgung. Das wird als Härtefallregelung bezeichnet. Wer leicht über der Härtefallgrenze liegt, hat keinen Anspruch auf die komplette Kostenübernahme. Allerdings wird dann individuell berechnet, wie hoch die anteilige Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausfällt.

Weiterführende Informationen zur Härtefallregelung finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale.

Auf welche kieferorthopädischen Leistungen haben gesetzlich Versicherte Anspruch?

Die Kosten für eine Behandlung beim Kieferorthopäden werden von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nur für Kinder und Jugendliche bezahlt. Entscheidend für die Kostenübernahme ist, wie schwer die Fehlstellung der Zähne oder des Kiefers ist. Die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde beurteilt die Fehlstellung anhand von 5 Schweregraden. Diese Schweregrade werden als Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) bezeichnet.

Ab KIG 3 übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient zu Beginn der Behandlung zwischen 10 und 18 Jahre alt ist. In Ausnahmefällen können auch jüngere Kinder eine kieferorthopädische Behandlung bekommen. Werden über die Regelversorgung hinaus Leistungen in Anspruch genommen, müssen diese selbst bezahlt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Zahnspange mit besonderen Materialien oder Farben gewünscht ist. 

Die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde muss vor Behandlungsbeginn einen Behandlungsplan mit einer Kostenaufstellung machen. Aus diesem Heil- und Kostenplan ist ersichtlich, welche Kosten die Krankenkasse trägt und welche Kosten selbst getragen werden müssen. Der Heil- und Kostenplan muss vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt werden.

Weil eine kieferorthopädische Behandlung teuer werden kann, lohnt es sich, den Heil- und Kostenplan genau zu prüfen. Bei Zweifeln sollte eine zweite Meinung eingeholt werden. Es gibt viele Möglichkeiten, eine Zahnfehlstellung zu korrigieren – manche sind aufwändiger und teurer als andere. Stichprobentests der Stiftung Warentest haben ergeben, dass es große Unterschiede bei den Therapievorschlägen, den Preisen und der Ausführung einzelner Praxen gibt. 

Wichtig zu wissen: Auch wenn die Krankenkasse voraussichtlich die kompletten Kosten für die kieferorthopädische Regelversorgung eines Kindes übernimmt, muss zunächst ein Eigenanteil von 20 Prozent bezahlt werden. Die Krankenkasse erstattet den Eigenanteil, wenn die Behandlung wie im Heil- und Kostenplan vorgesehen abgeschlossen wurde. 

Bei Erwachsenen übernehmen die Krankenkassen die Kosten nur in besonderen Fällen, wenn bestimmte schwere Kieferanomalien vorliegen.

Welche weiteren Zahnarztkosten übernimmt die Krankenkasse?

Für Erwachsene mit einer nächtlichen Atmungsstörung (obstruktive Schlafapnoe) übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine sogenannte Unterkiefer-Protrusionsschiene. Voraussetzung ist, dass eine Überdrucktherapie mit einer Atemmaske keine Besserung der Beschwerden gebracht hat. 

Professionelle Zahnreinigungen gehören nicht zur Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings erstatten manche Krankenkassen die Zahnreinigung ganz oder teilweise im Rahmen ihrer freiwilligen Zusatzleistungen.

Wo bekomme ich Rat und weitere Informationen?

Sie können sich bei Ihrer Krankenkasse über anteilige Kostenübernahme, Erstattungen und Bonusprogramme informieren. Die Krankenkassen sind auch eine gute Anlaufstelle, wenn Sie Fragen zum Heil- und Kostenplan haben.

Welche zahnmedizinischen Leistungen allen gesetzlich Versicherten zustehen, können Sie in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nachlesen.

Was alles im Heil- und Kostenplan steht und wie dieser aufgebaut ist, erklärt die Verbraucherzentrale.

Weitere Informationen zu den zahnmedizinischen Leistungen finden Sie auf dem Portal der Verbraucherzentrale.

Eine persönliche Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen bietet unter anderem die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

Bei einigen Beratungsstellen der Verbraucherzentralen können Sie sich zu gesundheitsrechtlichen Themen beraten lassen.

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