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Gesundheitsversorgung Heilmittel

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Physiotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie, Podologie oder Ernährungstherapie – all diese Behandlungen zählen zu den Heilmitteln. Wenn sie ärztlich verordnet sind, kommen die Krankenkassen für die Kosten auf. Versicherte zahlen einen Eigenanteil – die Zuzahlung.

Auf einen Blick

  • Zu den Heilmitteln, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden, gehören Physiotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie, Podologie (medizinische Fußpflege und -behandlung) sowie Ernährungstherapie.
  • Heilmittelbehandlungen werden nicht von Ärztinnen und Ärzten, sondern von dafür ausgebildeten Therapeutinnen und Therapeuten durchgeführt.
  • Heilmittel müssen medizinisch notwendig sein und ärztlich verordnet werden, damit die Krankenkassen für die Behandlungen aufkommen.
  • Versicherte ab 18 Jahren beteiligen sich in der Regel mit einer Zuzahlung an den Kosten.
Eine Junge Frau während einer Rehabilitationssitzung. Eine Junge Frau während einer Rehabilitationssitzung.

Was gehört zu den Heilmitteln?

Heilmittel sind medizinische Behandlungen, die persönlich durch eine Therapeutin oder einen Therapeuten erbracht werden. Im deutschen Gesundheitswesen bezeichnet der Begriff Heilmittel bestimmte Behandlungen, auf die gesetzlich Versicherte Anspruch haben: Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädie), Podologie (medizinische Fußpflege und -behandlung) sowie Ernährungstherapie. Sie werden von einer dafür ausgebildeten Therapeutin oder einem Therapeuten durchgeführt.

Ziele einer Heilmittelbehandlung sind:

  • Körperfunktionen, die aufgrund einer Erkrankung gestört sind, wiederherzustellen
  • verloren gegangene Fähigkeiten wiederzuerlangen
  • geeignete Unterstützungsmöglichkeiten zu entwickeln
Heilmittel-Arten: Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungstherapie, Podologische Therapie

Was wird bei den verschiedenen Heilmittelbehandlungen gemacht?

  • Physiotherapie: Zur Physiotherapie gehören verschiedene Verfahren der Bewegungstherapie. Diese können bei Bedarf durch physikalische Verfahren wie Wärme- oder Elektrotherapie ergänzt werden.
  • Ergotherapie: Ergotherapie soll Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen dabei helfen, ihr Leben eigenständiger zu bewältigen. Sie bezieht sich deshalb oft auf alltägliche Aktivitäten, zum Beispiel Ankleiden, Essen oder Schreiben. Ergotherapeutinnen und -therapeuten setzen dazu verschiedene Übungen ein. Trainiert wird zum Beispiel Feinmotorik, Gleichgewicht, Konzentration, Koordination, Kraft oder Ausdauer.
  • Die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie dient der Behandlung von Störungen der Sprache, des Sprechens, der Stimme und des Schluckens. Diese Therapien werden unter anderem von Logopädinnen und Logopäden durchgeführt. Behandelt werden beispielsweise Kinder mit Problemen beim Sprechenlernen oder bei der Aussprache, stotternde Menschen oder Menschen, die infolge von Erkrankungen das Sprechen neu erlernen müssen.
  • Podologie: Podologinnen und Podologen behandeln krankhafte Veränderungen der Füße, etwa an den Nägeln oder der Haut. Damit können Beschwerden gelindert und eine Verschlimmerung verhindert werden, zum Beispiel bei Diabetischem Fuß oder bei einem eingewachsenen Zehennagel (Unguis incarnatus).
  • Ernährungstherapie: Eine Ernährungstherapie als Heilmittel kommt für Menschen mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose in Frage. Patientinnen und Patienten bekommen Beratung zur Auswahl und Zubereitung natürlicher Nahrungsmittel und zu krankheitsspezifischen Ernährungsstrategien.

Gut zu wissen: Heilmittelbehandlungen sind zum Teil auch online möglich. Die Behandlung findet dann typischerweise per Video in Echtzeit statt (telemedizinische Behandlung). Ausgenommen sind podologische Behandlungen. 

Nicht zu den Heilmittelbehandlungen gehören hingegen sogenannte digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) – auch Apps auf Rezept genannt.

Von Heilmitteln zu unterscheiden sind Hilfsmittel: Dies sind Produkte, die kranken, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen dabei helfen sollen, im Alltag besser zurechtzukommen – ein Rollator oder eine Gehhilfe zum Beispiel.

Unter welchen Voraussetzungen können Heilmittel ärztlich verordnet werden?

Um eine Therapie aus der Gruppe der Heilmittel von der Krankenkasse bezahlt zu bekommen, brauchen Sie eine Verordnung. Diese stellt üblicherweise eine Ärztin oder ein Arzt aus. In bestimmten Fällen ist auch eine Verordnung durch andere Berufsgruppen möglich. Das gilt allerdings nur für ausgewählte Diagnosen und Behandlungsformen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen Ergotherapie verordnen. Physiotherapie und Logopädie können wiederum auch durch Zahnärztinnen und Zahnärzte verordnet werden. Eine Verordnung können Sie bekommen, wenn das Heilmittel notwendig ist, um

  • eine Erkrankung zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern
  • eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern
  • bei Kindern eine drohende Entwicklungsstörung zu vermeiden
  • eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die voraussichtlich zu einer Erkrankung führen wird, zu beseitigen

Für die Verordnung verwendet die Ärztin oder der Arzt ein bestimmtes Formular und kreuzt darauf an, welches Heilmittel verordnet wird, wie viele Behandlungseinheiten erbracht werden sollen und wie oft pro Woche behandelt werden soll. Außerdem wird die behandlungsbedürftige Diagnose in Form des ICD-Codes angegeben.

Für Ergotherapie und Physiotherapie können Sie seit 2024 in bestimmten Fällen eine sogenannte Blankoverordnung erhalten. Bei einer Blankoverordnung vermerkt die Ärztin oder der Arzt nur die Diagnose auf der Verordnung. Über Art, Häufigkeit und Dauer der Behandlung entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut dann selbst. Das therapeutische Personal kann die Behandlung dadurch flexibler gestalten. 

Eine Blankoverordnung ist ab der Ausstellung bis zu 16 Wochen gültig. Ist danach weiterhin eine Behandlung nötig, muss das Heilmittel erneut verordnet werden.

Für Physiotherapie ist die Blankoverordnung bisher nur für Schultererkrankungen möglich. Für Ergotherapie kann sie auch nur bei bestimmten Diagnosen ausgestellt werden. Dazu zählen Gelenkerkrankungen und leichte Demenz.

Wichtig zu wissen: Wer direkt nach einem Krankenhausaufenthalt eine Heilmittelbehandlung benötigt, kann ein Heilmittel-Rezept für bis zu 7 Tage auch vom Krankenhaus bekommen. Diese Verordnung ist bis zu zwölf Tage nach der Entlassung gültig. 

Seit 2023 können Heilmittel auch per Videosprechstunde verordnet werden, wenn es sich um eine Folgeverordnung handelt. Eine Erstverordnung von Heilmitteln per Videosprechstunde ist nicht möglich. 

Künftig soll auch die elektronische Verordnung (E-Verordnung) von Heilmittelleistungen eingeführt werden.

Mit einer Verordnung können Sie bei der gewünschten Praxis Behandlungstermine vereinbaren. Die Therapie muss innerhalb von 28 Tagen nach der Verordnung beginnen. Dringenden Behandlungsbedarf vermerkt die Ärztin oder der Arzt auf dem Rezept. Die Frist beträgt dann 14 Tage.

Welche Heilmittel übernimmt die Krankenkasse?

Welche Heilmittel ärztlich oder zahnärztlich verordnet werden können und damit von den Krankenkassen bezahlt werden, legt die Heilmittel-Richtlinie beziehungsweise die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fest.

Wesentlicher Bestandteil der Heilmittel-Richtlinien ist der Heilmittelkatalog. Er beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei bestimmten Diagnosen einer medizinisch angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung entsprechen. Im Heilmittelkatalog ist für jede Erkrankung die Höchstmenge je Verordnung angegeben, beispielsweise sechs. Wenn dies nicht ausreicht, kann die Behandlung fortgesetzt werden. Dafür muss eine neue Verordnung ausgestellt werden.

Bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen wird mitunter eine intensivere Behandlung benötigt als in anderen Fällen. Ärztinnen und Ärzte können dann die medizinisch notwendigen Heilmittel direkt für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen verordnen. Spätestens nach zwölf Wochen ist ein Arztbesuch zur medizinischen Kontrolle und eine erneute Heilmittelverordnung nötig. Man spricht dann von einem „besonderen Verordnungsbedarf“. Dieser kann unter anderem nach einem Schlaganfall oder dem Einsatz eines künstlichen Gelenks bestehen, aber auch bei chronischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose.

Ist bei einer Erkrankung grundsätzlich absehbar, dass die Behandlung fortlaufend über mindestens ein Jahr erforderlich sein wird, gelten besondere Regelungen für Patientinnen und Patienten mit „langfristigem Heilmittelbedarf”. In diesen Bereich fallen beispielsweise verschiedene angeborene Erkrankungen, Entwicklungsstörungen wie Autismus sowie schwere Formen der COPD.

In welchem Fall ein besonderer oder langfristiger Verordnungsbedarf vorliegt, ist ersichtlich anhand der gemeinsamen Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).

Ist laut Diagnoseliste bei einer Erkrankung eine langfristige Heilmitteltherapie erforderlich, gilt wie beim besonderen Verordnungsbedarf: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann das Heilmittel für zwölf Wochen verordnen. Im Anschluss daran wird nach ärztlicher Kontrolle eine erneute Verordnung ausgestellt. Weder für den besonderen noch für den langfristigen Verordnungsbedarf muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Wichtig zu wissen: Ist die Erkrankung nicht auf der Diagnoseliste enthalten, kann man einen individuellen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Dies gilt allerdings nur für den langfristigen Heilmittelbedarf.

Die privaten Krankenversicherungen (PKV) erstatten die Kosten für Heilmittel entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Tarifs.

Informationen zum langfristigen Heilmittelbedarf finden Sie in einer Patienteninformation des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Welche Zuzahlungen für Heilmittel werden fällig? 

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen bei vielen medizinischen Leistungen einen Eigenanteil bezahlen – die Zuzahlung. Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten des Heilmittels plus zehn Euro je Verordnung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen keine Zuzahlungen für Heilmittel zahlen.

Welche Zuzahlungen für welche Leistungen anfallen und unter welchen Voraussetzungen man sich von Zuzahlungen befreien lassen kann, erfahren Sie im Überblickstext „Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung”.

Wo bekomme ich Beratung und weitere Informationen?

Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (Stiftung UPD) berät kostenfrei bei gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Problemen – auch zu Fragen rund um das Thema Heilmittel. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite der Stiftung UPD.

Auch einige Verbraucherzentralen bieten rechtliche Beratung zum Thema Gesundheitsversorgung und Pflege an.

In der Heilmittelerbringerliste des GKV-Spitzenverbands kann nach Heilmittel-Praxen in der Nähe gesucht werden.

  • Bundesamt für Soziale Sicherung. Telemedizin und Auswirkungen für die Kranken- und Pflegekassen. Aufgerufen am 14.07.2026.
  • Bundesministerium der Justiz. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung, § 32 Heilmittel. Stand: 26.06.2026.
  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Heilmittel. Aufgerufen am 09.07.2026.
  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Ratgeber Krankenversicherung. 2026.
  • Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Heilmittel und Hilfsmittel. Aufgerufen am 09.07.2026.
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Aufgerufen am 10.07.2026.
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Heilmittel. Aufgerufen am 10.07.2026.

Stand: 19.08.2026

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