Berufskrankheiten – Schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz können verschiedene Einwirkungen schädlich für die Gesundheit sein – zum Beispiel Schadstoffe, Lärm oder Lasten. Wenn daraus eine Krankheit entsteht, die in der Liste der Berufskrankheiten enthalten ist, kann sie als Berufskrankheit anerkannt werden. Man kann dann Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Auf einen Blick

  • Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind und durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden.
  • Für die Anerkennung als Berufskrankheit muss nachgewiesen werden, dass die Erkrankung tatsächlich durch die schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz entstanden ist.
  • Die Entscheidung, ob man eine Berufskrankheit hat, treffen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Wurde eine Berufskrankheit anerkannt, kann man Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
  • Gegen einen Ablehnungs-Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Frau in Lagerhalle greift sich an den Kopf und stützt sich auf Paket ab.

Was ist eine Berufskrankheit?

Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist und durch gesundheitsschädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht wird. Damit eine Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss medizinisch bestätigt werden, dass die Erkrankung grundsätzlich durch eine bestimmte gesundheitsschädliche Einwirkung entsteht. Außerdem muss man dieser Einwirkung in seinem Beruf in einem höheren Maß ausgesetzt sein als die restliche Bevölkerung. Weißer Hautkrebs kann zum Beispiel nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn man bei der Arbeit mehr Zeit in der Sonne verbringt als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 

Schädigende Einwirkungen sind zum Beispiel:

  • Chemikalien: Bei Friseurinnen und Friseuren können zum Beispiel Haarfärbemittel oder Bleichmittel zu Hautkrankheiten führen.
  • Druck und Vibration: Eine langjährige Einwirkung von Vibration im Sitzen, wie bei Baumaschinenführerinnen und -führern auf ungefederten Sitzen, kann zu Schäden an den Bandscheiben führen. 
  • Tragen schwerer Lasten: Wer bei der Arbeit auf einer Baustelle langjährig und wiederholt schwere Lasten tragen muss, kann ebenfalls Schäden an den Bandscheiben bekommen.
  • Stäube: Im Bergbau oder in der Metallindustrie können bestimmte Stäube zu Lungenerkrankungen führen.
  • Krankheitserreger: Durch Krankheitserreger können Infektionskrankheiten, zum Beispiel bei Personal im Gesundheitswesen, entstehen. 
  • Lärm: Die Arbeit in Werkstätten oder Maschinenhallen kann zu einer Schädigung des Gehörs führen.
Gesundheitsschädliche Einflüsse sind zum Beispiel: Chemikalien, Druck, Vibration, schwere Lasten, Stäube, Krankheitserreger und Lärm.

Wie kann man der Entstehung einer Berufskrankheit vorbeugen?

Um die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, müssen in einem Betrieb allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden. Dafür sind die Arbeitgebenden verantwortlich. Durch Arbeitsschutzmaßnahmen soll Verletzungen, Unfällen und auch Berufskrankheiten vorgebeugt werden. 

Zu welchen Maßnahmen die Arbeitgebenden verpflichtet sind, legt das Arbeitsschutzgesetz fest. Zum Beispiel müssen sie mögliche Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz regelmäßig beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Für besonders gefährliche Arbeitsbereiche müssen spezielle Vorkehrungen getroffen werden.

Mögliche vorbeugende Arbeitsschutzmaßnahmen sind:

  • Lärm- und Gehörschutz
  • Hygienemaßnahmen
  • Impfungen gegen Infektionskrankheiten
  • Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Hat man den Verdacht, dass in einem besonderen Maß die Gefahr besteht, dass sich eine Berufskrankheit entwickelt, verschlimmert oder wieder auflebt, können weiterführende Maßnahmen ergriffen werden. Solche Maßnahmen gehen über die allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen hinaus. Für diese Maßnahmen sind die Unfallversicherung und die Arbeitgebenden gemeinsam verantwortlich.

Welche Krankheiten sind als Berufskrankheiten anerkannt?

In der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist festgelegt, welche Erkrankungen in Deutschland als Berufskrankheiten gelten. Derzeit gibt es 82 anerkannte Berufskrankheiten. 

Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 

Zu den häufigsten Berufskrankheiten zählen Hauterkrankungen und Lärmschwerhörigkeit. 

Zu den häufigsten Berufskrankheiten zählen Hauterkrankungen und Lärmschwerhörigkeit.

Entzündliche Hauterkrankungen an den Händen können beispielsweise durch Arbeiten entstehen, bei denen die Hände häufig feucht sind. Aber auch Chemikalien in Desinfektionsmitteln oder Baustoffen können Hauterkrankungen auslösen. Von entzündlichen Hauterkrankungen können unter anderem Friseurinnen und Friseure, medizinisches Personal, aber auch Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter betroffen sein. 

Zu einer Lärmschwerhörigkeit kann es kommen, wenn der Lärm am Arbeitsplatz bestimmte Grenzwerte überschreitet. Geräusche mit mäßiger Lautstärke, die regelmäßig und über einen längeren Zeitraum auftreten, können das Gehör langfristig schädigen. Ein Schaden kann aber auch durch sehr laute Geräusche entstehen, die während eines Arbeitstages nur kurzzeitig auftreten. Eine beginnende Lärmschwerhörigkeit äußert sich dadurch, dass man hohe Töne nicht mehr so gut hört.  

Wohin wendet man sich bei dem Verdacht auf eine Berufskrankheit?

Wenn man den Verdacht hat, eine Berufskrankheit zu haben, kann man dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Zudem sind Ärzte und Arbeitgebende verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden.

Die Meldung kann auf schriftlichem Weg oder online über das Serviceportal der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften erfolgen.  

Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt von der Branche ab, in der man arbeitet. Die gesetzlichen Träger sind:

  • die gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 

Wie finde ich den zuständigen Unfallversicherungsträger? 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den zuständigen Unfallversicherungsträger bei ihrem Arbeitgeber erfragen. Besteht Unsicherheit bezüglich des zuständigen Trägers, hilft die Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. 

Die Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung erreichen Sie kostenfrei von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0800 6050404. 

Wichtig zu wissen: Ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, prüft und entscheidet der entsprechende Unfallversicherungsträger. 

Wie läuft das Verfahren beim Verdacht auf eine Berufskrankheit ab?

Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, muss ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und einer schädigenden Einwirkung am Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Dazu macht sich der Unfallversicherungsträger zunächst ein Bild von den Einwirkungen am Arbeitsplatz. Hierzu kommen Fragebögen sowie Gespräche und Untersuchungen am Arbeitsplatz zum Einsatz. Außerdem können auch Kollegen, Betriebsärzte oder weitere Beteiligte Auskünfte geben. Die gesammelten Ergebnisse bilden eine Grundlage, um über das Vorliegen einer Berufskrankheit zu entscheiden. Daher sind genaue Angaben zu den Arbeitsumständen wichtig. 

Wenn gesundheitsschädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz gefunden wurden, muss geklärt werden, ob sie die Erkrankung verursacht haben. Dabei spielt auch die Krankengeschichte der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eine Rolle. Um die medizinischen Zusammenhänge zu beurteilen, schlägt der Unfallversicherungsträger mindestens 3 Personen für ein ärztliches Gutachten vor. Die erkrankte Person kann dann eine Gutachterin oder einen Gutachter für die Beurteilung auswählen. Es ist auch möglich, selbst eine qualifizierte Person für das Gutachten vorzuschlagen. Als ärztliche Gutachterinnen und Gutachter kommen unter anderem Fachärztinnen und -ärzte für Arbeitsmedizin infrage. Sind Fachärzte auf das Gebiet der vorliegenden Erkrankung spezialisiert, können Sie ebenfalls für ein Gutachten beauftragt werden. 

Liegen alle Ergebnisse vor, entscheidet der Unfallversicherungsträger darüber, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt. 

Wichtig zu wissen: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids kann man beim Unfallversicherungsträger Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. 

Welche Leistungen stehen mir bei einer Berufskrankheit zu?

Grundsätzlich haben alle Menschen bei Erkrankungen das Recht auf eine Behandlung – dafür zahlt im Normalfall die Krankenversicherung. Bei anerkannten Berufskrankheiten übernimmt hingegen die Unfallversicherung die Kosten für die notwendige medizinische Behandlung und die Versorgung mit Heilmitteln und Hilfsmitteln. Außerdem kann ein Anspruch auf weitere umfassende Leistungen bestehen.

Zu den Leistungen können gehören:

Zu den Leistungen zählen beispielsweise Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Beruf. Dazu gehören verschiedene Beratungs- oder Trainingsmaßnahmen. Auch die Kosten für eine Umschulung kann von der Unfallversicherung übernommen werden. 

Außerdem müssen die Unfallversicherungsträger dafür sorgen, dass einer am Arbeitsplatz bestehenden gesundheitsschädlichen Einwirkung entgegengewirkt wird. Das kann zum Beispiel durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes geschehen. Zudem können Schutzvorrichtungen angebracht oder eine Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Kann die schädigende Einwirkung nicht beseitigt werden, wirkt der Unfallversicherungsträger darauf hin, dass man die gefährdende Tätigkeit nicht mehr ausübt. Entstehen dadurch finanzielle Nachteile, zum Beispiel ein Verdienstausfall, kann die Unfallversicherung eine zeitlich befristete Übergangsleistung zahlen. Es kann sich dabei um eine einmalige Zahlung oder monatliche Beträge handeln.  

Wer durch die Berufskrankheit pflegebedürftig ist, erhält die notwendigen Pflegeleistungen von seinem Unfallversicherungsträger. Bei bleibenden Gesundheitsschäden durch die Berufskrankheit können die Unfallversicherungsträger zudem Rentenzahlungen leisten. Im Todesfall wegen einer Berufskrankheit erhalten die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente. 

Weitere Informationen zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Versicherungsfall finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 

Wenn die Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt wurde, bezahlt die Krankenkasse die notwendige medizinische Behandlung. Über die Ablehnung wird die Krankenkasse vom zuständigen Unfallversicherungsträger informiert. Leistungen zur beruflichen Teilhabe können von der Bundesanstalt für Arbeit oder der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden. Es kann auch ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Wo finde ich Ansprechpartner und weitere Informationen zum Thema "Berufskrankheit"?

Als Ansprechperson bei dem Verdacht auf eine Berufskrankheit bietet sich die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt des Unternehmens an. Dort kann eine erste Einschätzung der Beschwerden erfolgen. Neben Betriebsärzten können auch die eigene Hausarztpraxis oder die behandelnden Fachärzte eine Anlaufstelle sein. Bei Hauterkrankungen sollte man sich an einen Hautarzt oder eine Hautärztin wenden.

Einen Flyer mit Fragen und Antworten rund um das Thema „Berufskrankheiten“ finden Sie beim Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. 

Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie außerdem auf der Internetseite der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften. 

Auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie die Kontaktdaten der Berufsgenossenschaften, der Unfallkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). 

Geprüft durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).

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