Absicherung bei Arbeitsunfällen – Regelungen und Leistungen
Unfälle während der Arbeit lassen sich nicht immer vermeiden. Nach einem Arbeitsunfall hat man Anspruch auf medizinische und mitunter auch auf finanzielle Leistungen sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen. Dafür zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.
Auf einen Blick
- Beschäftigte, aber auch Schülerinnen und Schüler, Studierende und Kinder während ihres Aufenthalts in der Kita sind gesetzlich unfallversichert.
- Ein Arbeitsunfall kann nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch auf dem Weg dorthin auftreten.
- Ein Arbeitsunfall muss stets dokumentiert werden. In bestimmten Fällen sollten Betroffene außerdem eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufsuchen und der Arbeitsunfall muss der Versicherung gemeldet werden.
- Bei einem anerkannten Arbeitsunfall hat man Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entscheiden, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Passiert während der Arbeit ein Unfall, spricht man von einem Arbeitsunfall. Arbeitsunfälle sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das heißt, dass die Unfallversicherung für die Behandlungskosten und weitere notwendige Leistungen wie Verletztengeld oder Wiedereingliederungsmaßnahmen aufkommt. Auch bei bleibenden gesundheitlichen Schäden besteht eine Absicherung, zum Beispiel durch Rentenzahlungen.
Der Versicherungsschutz kann jedoch auch für andere Tätigkeiten bestehen. Arbeitsunfälle können also auch in anderen Bereichen des täglichen Lebens passieren. Ein Arbeitsunfall kann zum Beispiel auch sein:
- ein Unfall während einer ehrenamtlichen Tätigkeit
- ein Unfall bei der Pflege eines nahen Angehörigen im eigenen Wohnhaus
- ein Unfall während des Schulbesuchs
- ein Unfall während des Kita-Besuchs
- ein Unfall, während man Erste Hilfe nach einem Verkehrsunfall leistet
- ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, Schule oder Kita (Wegeunfall)
Unter Umständen sind auch weitere Aktivitäten versichert, wenn sie in Verbindung mit der versicherten Tätigkeit stehen. Solche Aktivitäten sind zum Beispiel Betriebsausflüge und -feiern. Schülerinnen und Schüler sind während einer Klassenfahrt und bei Schulfeiern in der Regel ebenfalls versichert.
Gut zu wissen: Unfälle beim Betriebssport gelten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Arbeitsunfälle: Der Sport muss zum Beispiel als regelmäßiger Ausgleich zu den Belastungen am Arbeitsplatz dienen. Es dürfen außerdem keine sportlichen Höchstleistungen oder Wettkämpfe im Vordergrund stehen.
Nicht alle Beschwerden, die plötzlich am Arbeitsplatz auftreten, sind automatisch ein Arbeitsunfall. So ist zum Beispiel ein Herzinfarkt im Büro oder plötzliches Nasenbluten bei einem Kind in der Schule kein Arbeitsunfall. Die Beschwerden treten dabei nur zufällig während der Arbeit beziehungsweise in der Schule auf. Es gibt außerdem keine direkte äußere Einwirkung, welche die Beschwerden verursacht. Ein Unfall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass etwas für kurze Zeit von außen schädlich auf den Körper einwirkt und den Gesundheitsschaden verursacht.
Je nach Arbeitgeber sind verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist man in der Regel über diese versichert. Die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständige sind jedoch nicht automatisch unfallversichert. Diese Personen können sich meist freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern, damit sie bei einem Arbeitsunfall entsprechende Leistungen erhalten. Dafür ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Unfallversicherungsträger notwendig.
Was ist ein Wegeunfall?
Ein Wegeunfall ist eine spezielle Form des Arbeitsunfalls. Der Unfall passiert dabei auf dem Weg zwischen der eigenen Wohnung und dem Arbeitsplatz oder der Ausbildungsstätte. Auch Unfälle von Kindern und Jugendlichen auf dem Weg zur Kita oder Schule können als Wegeunfälle zählen. Auf dem Weg ist man unabhängig vom Verkehrsmittel versichert. Es ist also egal, ob man zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist.
Normalerweise ist der unmittelbare Weg zwischen Haustür und Arbeit versichert. Der unmittelbare Weg ist dabei der kürzeste oder schnellste Weg. Bestimmte Umwege sind jedoch ebenfalls mitversichert. Hierzu gehören in der Regel Umwege bei Umleitungen, im Rahmen von Fahrgemeinschaften oder um die Kinder in Betreuung zu bringen.
Außerdem muss nicht immer die eigene Wohnung Ausgangspunkt oder Endpunkt des Weges sein. Besucht man zum Beispiel nach der Arbeit Verwandte, dann kann der Arbeitsweg an diesem Tag auch dort enden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist unter anderem, dass man sich mindestens 2 Stunden an diesem „dritten Ort“ aufhält oder dies geplant hat. Der spätere Weg nach Hause zählt dann allerdings nicht mehr als Arbeitsweg.
Macht man auf dem Arbeitsweg jedoch einen Umweg und der Aufenthalt am „dritten Ort“ ist kürzer als 2 Stunden, dann zählen Unfälle auf diesem Umweg nicht als Wegeunfälle. Sie sind also nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Was tun bei einem Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin?
Wenn man sich bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg verletzt hat, führt der erste Weg häufig in die durchgangsärztliche Praxis. Die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt (D-Ärztin oder D-Arzt) übernimmt dann die Versorgung der Verletzung. D-Ärzte verfügen über eine spezielle unfallmedizinische Ausbildung und sind darauf ausgerichtet, Unfallverletzte zu behandeln.
Sucht man zunächst eine andere Arztpraxis (zum Beispiel die hausärztliche Praxis) auf, wird man an in der Regel an eine D-Arztpraxis überwiesen. Mitunter kann jedoch auch die Vorstellung in der hausärztlichen Praxis genügen. Das gilt zum Beispiel bei kleineren Verletzungen,
- die nicht zu einer Krankschreibung über den Unfalltag hinausführen,
- innerhalb einer Woche behandelt werden können,
- ohne die Verordnung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln auskommen
- und nicht eine Wiedererkrankung früherer Unfallfolgen sind.
Bei schweren Verletzungen muss man nicht erst eine D-Ärztin oder einen D-Arzt aufsuchen. Dann sollte man sich unverzüglich direkt im nächsten Krankenhaus vorstellen oder den Rettungsdienst rufen. Im Krankenhaus arbeiten in der Regel auch D-Ärzte.
Bei Verletzungen im Bereich der Augen, der Zähne oder im Hals-Nasen-Ohren-Bereich sollte man sich direkt in der entsprechenden Facharztpraxis vorstellen.
Über nahegelegene Durchgangsärzte können Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder dem zuständigen Versicherungsträger informieren. Auf der Webseite der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie ebenfalls nach einer geeigneten D-Arztpraxis suchen.
Gut zu wissen: Auch ein kleiner Unfall während der Arbeit, etwa eine kleine Schnittwunde, muss dokumentiert werden, sobald Erste Hilfe geleistet wurde. Manchmal werden zur Dokumentation sogenannte Meldeblöcke genutzt. Auch eine elektronische Dokumentation ist möglich.
Die Unfall-Dokumentation sollte folgende Fragen beantworten:
- Wie heißt die verletzte Person?
- Wie ist es zum Unfall gekommen? Wie lief der Unfall ab? Welche Verletzungen gibt es?
- Wann und wo genau ist der Unfall passiert?
- Gibt es Zeugen? Wie heißen diese?
- Wurde Erste Hilfe geleistet? Was genau wurde dabei gemacht? Von wem und wann?
Wer muss einen Arbeitsunfall melden?
Arbeitgebende müssen einen Arbeits- oder Wegeunfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Diese Pflicht gilt, sobald die verletzte Person durch den Unfall mehr als 3 Kalendertage arbeitsunfähig ist. Die Meldung muss in Form einer Unfallanzeige innerhalb von 3 Tagen erfolgen, nachdem der Arbeitgebende vom Unfall erfahren hat. Schwere oder tödliche Unfälle und Massenunfälle müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger sofort gemeldet werden.
Arbeitgebende können eine Unfallanzeige per Post versenden. Über das Serviceportal der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften besteht auch die Möglichkeit, einen Arbeits- oder Wegeunfall direkt online zu melden.
Nachdem der Arbeitgeber den Unfall gemeldet hat, prüft der zuständige Unfallversicherungsträger, ob es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt. Dazu können unter anderem die verletzte Person, Zeugen des Unfalls oder der Arbeitgeber befragt werden. Es wird außerdem geprüft, inwieweit der Unfall ursächlich für den gesundheitlichen Schaden ist. Dabei spielt auch die Krankengeschichte der verletzten Person eine Rolle. Wenn nötig, kann der Unfallversicherungsträger auch ein Sachverständigen-Gutachten beauftragen, um die medizinischen Zusammenhänge zu beurteilen.
Wenn alle Ergebnisse vorliegen, entscheidet der Unfallversicherungsträger darüber, ob das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Entscheidung wird in der Regel in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Wichtig zu wissen: Nach Zustellung des Bescheids können Sie innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Wenn der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde, bezahlt die Krankenkasse die notwendige medizinische Behandlung. Die Krankenkasse wird vom zuständigen Unfallversicherungsträger informiert, wenn eine Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt wurde.
Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?
Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt von der Branche ab, in der man zum Unfallzeitpunkt tätig war. Die gesetzlichen Träger sind:
- die gewerblichen Berufsgenossenschaften
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen)
Besteht Unsicherheit bezüglich des zuständigen Trägers, hilft die Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung weiter.
Die Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung erreichen Sie kostenfrei von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0800 6050404.
Welche Leistungen kann ich nach einem Arbeitsunfall in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich haben alle Menschen nach Unfällen das Recht auf eine Behandlung – dafür zahlt im Normalfall die Krankenversicherung. Bei anerkannten Arbeitsunfällen übernimmt hingegen die Unfallversicherung die Kosten für die notwendige medizinische Behandlung und die Versorgung mit Heilmitteln und Hilfsmitteln. Es können auch Kosten für die häusliche Krankenpflege übernommen werden. Außerdem kann ein Anspruch auf weitere umfassende Leistungen bestehen.
Zu den Leistungen gehören:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Geldleistungen
Gut zu wissen: Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten für medizinische Behandlungen und Reha-Maßnahmen zu 100 Prozent. Man muss also im Unterschied zu Leistungen der Krankenversicherung in der Regel keine Zuzahlungen leisten. Auch Reisekosten, zum Beispiel für die Anreise in eine Reha-Klinik, werden übernommen.
Ist man länger arbeitsunfähig, zahlt der Unfallversicherungsträger ein sogenanntes Verletztengeld ähnlich dem Krankengeld der Krankenversicherung. Das Verletztengeld soll das fehlende Einkommen ausgleichen und wird gezahlt, sobald man kein Gehalt (Lohnfortzahlung) mehr erhält. Das ist in der Regel nach 6 Wochen der Fall. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Regelentgelts und ist damit höher als das Krankengeld (70 Prozent des Bruttolohns).
Auch wenn man wegen der Pflege eines in der Kita oder Schule verletzten Kindes nicht arbeiten gehen kann, hat man unter bestimmten Umständen Anspruch auf ein Kinderpflege-Verletztengeld.
Dieser Anspruch besteht, wenn:
- in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt wird, dass man das verletzte Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und deshalb nicht arbeiten kann,
- eine andere Person aus dem gleichen Haushalt die Beaufsichtigung oder Betreuung nicht übernehmen kann und
- das verletzte Kind jünger als 12 Jahre alt ist
Zu den Leistungen der Unfallversicherungsträger zählen weiterhin Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Beruf. Dazu gehören verschiedene Beratungs- oder Trainingsmaßnahmen. Auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Umschulung kann von der Unfallversicherung übernommen werden.
Bei bleibenden Gesundheitsschäden nach einem Arbeitsunfall sind mitunter Rentenzahlungen durch die Unfallversicherungsträger möglich. Im Todesfall erhalten die Angehörigen gegebenenfalls eine Hinterbliebenenrente.
Weitere Informationen zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Man kann seinen Arbeitgeber ansprechen, um Näheres zum Umgang mit Arbeitsunfällen am eigenen Arbeitsplatz zu erfahren, etwa zur Dokumentation von Arbeitsunfällen.
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der Internetseite der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften.
Auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie die Kontaktdaten der Berufsgenossenschaften, der Unfallkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Verbandbuch. Aufgerufen am 20.01.2024.
- Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik. Wegeunfall. Aufgerufen am 16.01.2024.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Was leistet die Unfallversicherung? Wer zahlt die Beiträge? Aufgerufen am 16.01.2024.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Was sind Arbeitsunfälle? Aufgerufen am 16.01.2024.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfälle. Aufgerufen am 16.01.2024.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Die wichtigsten Fragen zur Unfallanzeige. Aufgerufen am 16.01.2024.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen. Aufgerufen am 20.01.2024.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Durchgangsarztverfahren. Aufgerufen am 16.01.2024.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. FAQ – Heilbehandlung/Gesundheitswesen. Aufgerufen am 28.02.2024.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfälle: was nun? Aufgerufen am 16.01.2024.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfälle im Straßenverkehr. Aufgerufen am 16.01.2024.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeld. Abgerufen am 28.02.2024.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Versicherung für Unternehmer und Unternehmerinnen sowie für andere Selbstständige. Abgerufen am 29.02.2024.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Unfallversicherung: Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt – Was bei der Behandlung zu beachten ist. Aufgerufen am 28.02.2024.
Geprüft durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).
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