Pflegehilfsmittel beantragen
Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Hausnotruf erleichtern die Pflegeversorgung und fördern die Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen. Die Kosten werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse bezuschusst. Für Verbrauchsprodukte zahlt sie monatlich bis zu 40 Euro.
Auf einen Blick
- Pflegehilfsmittel sind Produkte und Geräte, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, weil sie die Pflege erleichtern und/oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
- Es wird unterschieden zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Verbrauchsprodukten.
- Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung auf Antrag übernommen, sofern ein Pflegegrad vorliegt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei technischen und digitalen Pflegehilfsmitteln wird geprüft, ob die Anschaffung notwendig ist.
- Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, genügt ein formloser Antrag. Pflegekassen zahlen monatlich bis zu 40 Euro.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind spezielle Produkte und Geräte, die dazu dienen, pflegebedürftige Menschen zu versorgen und im Alltag zu unterstützen. Sie sollen ihre Selbstständigkeit verbessern sowie die Pflege zu Hause ermöglichen und erleichtern. Anspruch haben alle pflegebedürftigen Menschen unabhängig von der Höhe ihres Pflegegrads.
Der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und anderen Hilfsmitteln besteht darin, dass Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtern und dazu beitragen sollen, Beschwerden zu lindern oder dem pflegebedürftigen Menschen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Sie sind eine Leistung der Pflegeversicherung. Hilfsmittel sollen gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgleichen. Sie sind eine Leistung der Krankenversicherung.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Es wird unterschieden zwischen technischen und digitalen sowie zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Technische Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, die eine technische Komponente besitzen und in der Pflege eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Rollstühle, Pflegebetten, Duschwagen oder Aufstehhilfen.
Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen auch digitale Produkte. Dazu zählen technologische Lösungen, die den Pflegealltag unterstützen, beispielsweise elektronische Medikamentenspender, Sensoren zur Sturzerkennung, intelligente Hausnotrufsysteme oder Apps zur Erinnerung an Medikamente oder Termine.
Bei technischen und digitalen Hilfsmitteln wird die individuelle Notwendigkeit von der Pflegekasse geprüft.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die aus hygienischen Gründen nur einmalig verwendet werden. Dazu gehören beispielsweise Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Schürzen oder Einmalhandschuhe. Hierfür genügt ein formloser Antrag.
Welche Regelungen gelten für privat Pflegeversicherte?
Für privat pflegeversicherte Personen gelten dieselben Ansprüche und Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Mehr Informationen zu Pflegehilfsmitteln der privaten Pflegepflichtversicherung bietet die Compass private Pflegeberatung gGmbh.
Das Pflege- und Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung finden Sie beim Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für technische Pflegehilfsmittel?
Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegekasse) übernommen, wenn:
- die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad 1 oder höher hat
- zu Hause oder einer anderen häuslichen Umgebung versorgt wird
- ein technisches oder digitales Pflegehilfsmittel im individuellen Fall notwendig ist
Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Um die Notwendigkeit technischer Produkte zu prüfen, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst, der ein individuelles Hilfsmittelgutachten erstellt.
Weitere Informationen zur Hilfsmittelbegutachtung erhalten Sie beim Medizinischer Dienst.
Stimmt die Pflegekasse dem Antrag zu, kann sie das beantragte Pflegehilfsmittel für die versicherte Person kaufen und die Kosten übernehmen oder sie stellt es leihweise zur Verfügung. Dies ist beispielsweise bei sehr teuren und größeren Pflegehilfsmitteln der Fall und solchen, die nicht individuell eingestellt werden müssen, wie Pflegebetten.
Für alle Hilfsmittel gilt: Die gesetzliche Pflegeversicherung beziehungsweise die Krankenversicherung übernimmt die Kosten nur, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands mit einer Hilfsmittelnummer gelistet sind.
Im Hilfsmittelverzeichnis sind auch Digitale Pflegehilfsmittel verzeichnet, etwa digitale Medikamentenspender und Sturzerkennung-Systeme.
Tipps zur Beantragung von digitalen Pflegehilfsmitteln bieten die Verbraucherzentralen.
Hilfsmittel, die dort nicht aufgeführt sind, müssen meistens selbst bezahlt werden. Dazu gehören beispielsweise Pflegebetten mit besonderen Komfortfunktionen oder spezielle Hilfsmittel, die über den notwendigen Bedarf hinausgehen.
Es besteht aber die Möglichkeit, nicht im Verzeichnis aufgeführte Hilfsmittel individuell bei der Pflegekasse zu beantragen, wenn die Notwendigkeit gut begründet wird.
Alle Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, bei denen eine Kostenübernahme möglich ist, finden Sie in der Onlineversion des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes.
Der Hausnotruf ist ein bekanntes digitales Pflegehilfsmittel, das von der Pflegekasse bezuschusst werden kann.
Informationen zu den Voraussetzungen, wann ein Hausnotruf sinnvoll ist und was bei Vertragsabschluss beachtet werden sollte, bieten die Verbraucherzentralen.
Interessant zu wissen: Bei stationärer Pflege sind das Pflegeheim oder die Krankenkasse für die Ausstattung mit Hilfsmitteln zuständig.
Mehr Informationen zu Hilfsmitteln im Pflegeheim erhalten Sie bei den Verbraucherzentralen.
Wie beantragt man technische Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse?
Pflegehilfsmittel müssen schriftlich beantragt werden. Hilfreich ist es, eine Begründung beizufügen, warum Sie das Pflegehilfsmittel benötigen.
Eine ärztliche Verordnung ist bei Pflegehilfsmitteln nicht notwendig. Für die Genehmigung der Pflegekassen kann es aber ebenfalls hilfreich sein, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit begründet.
Pflegehilfsmittel, die vom Medizinischen Dienst (MD) bei der Pflegebegutachtung empfohlen werden, gelten als Antrag auf diese Leistungen, sofern die Versicherten zustimmen. Das spart Zeit, da außerdem die fachliche Prüfung über die Notwendigkeit wegfällt. Es kann hilfreich sein, Gutachter direkt anzusprechen, ob und welche Pflegehilfsmittel geeignet sein könnten.
Die Notwendigkeitsprüfung entfällt ebenfalls, wenn Pflegehilfsmittel von qualifizierten Pflegefachkräften empfohlen werden, beispielsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Pflegediensts. Diese schriftliche Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
Anträge auf Pflegehilfsmittel Ihrer Pflegekasse finden Sie über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbandes.
Es ist möglich, dass Apotheken, Versandhändler oder Sanitätshäuser die Antragstellung für ein Pflegehilfsmittel übernehmen. Dazu benötigen diese von Ihnen den ausgefüllten Antrag auf Kostenübernahme.
Falls Sie ein Hilfsmittel nicht eindeutig der Kranken- oder der Pflegekasse zuordnen können, ist das kein Problem: Die Versicherungen regeln dies untereinander. Sie können den Antrag bei der Pflegekasse oder bei der Krankenkasse stellen. Zeitsparender ist es aber, den Antrag gleich bei der richtigen Stelle einzureichen.
Interessant zu wissen: Die Pflegekasse prüft die eingereichten Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wenn sie dazu ein Gutachten erstellen lässt, verlängert sich die Frist auf maximal fünf Wochen. Im Anschluss teilt Ihnen die Pflegekasse ihre Entscheidung schriftlich mit.
Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies unter Angaben der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit. Erhalten Sie keine Mitteilung mit Begründung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Bei positivem Bescheid werden die Pflegehilfsmittel bewilligt und die Kosten übernommen. In dem Bescheid ist auch angegeben, über welchen Anbieter, zum Beispiel über welches Sanitätshaus, Sie versorgt werden.
Es empfiehlt sich, bereits vor dem Antrag ein Beratungsgespräch mit der Pflegekasse oder einer unabhängigen Beratungsstelle zu führen. Dabei werden alle Fragen zur Beantragung und Finanzierung von Pflegehilfsmitteln geklärt.
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Eine Begründung ist nicht notwendig, erhöht aber die Chance auf Erfolg. Lassen Sie sich dazu auch das Pflegehilfsmittel-Gutachten des Medizinischen Dienstes geben. In der Begründung legen Sie dar, warum das Hilfsmittel in Ihrem individuellen Fall nötig ist. Es kann hilfreich sein, Ihre Ärztin oder Ihren Arzt um eine Stellungnahme zu bitten und diese dem Widerspruch beizulegen.
Lehnt die Kasse Ihren Widerspruch ab, können Sie gegebenenfalls vor den Sozialgerichten klagen.
Welche Kosten und Zuzahlungen fallen für technische Pflegehilfsmittel an?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für ein Pflegehilfsmittel, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies umfasst in der Regel die Anschaffungskosten sowie notwendige Dienst- und Serviceleistungen, wie deren Anpassung, Montage, regelmäßige Wartung, Reparaturen sowie Zubehör.
Die Pflegekasse prüft auch, ob die gewählte Variante des Pflegehilfsmittels angemessen und wirtschaftlich ist. Es kann vorkommen, dass sie eine günstigere Alternative vorschlägt oder einen Teil der Kosten nicht übernimmt, wenn das gewählte Hilfsmittel als zu teuer oder nicht in dem Umfang notwendig eingestuft wird.
Bei einigen Pflegehilfsmitteln fallen Zuzahlungen an, die von der volljährigen pflegebedürftigen Person selbst getragen werden müssen. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Preises des Pflegehilfsmittels, jedoch höchstens 25 Euro. Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, muss nichts zugezahlt werden. Über die genauen Zuzahlungsregelungen können Sie sich vorab bei der Pflegekasse informieren.
Es gibt private Zusatzversicherungen, die zusätzliche Kosten für Pflegehilfsmittel abdecken. Die Erstattungsmöglichkeiten hängen vom gewählten Tarif ab.
Wie erhalte ich Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind?
Für Verbrauchsprodukte müssen Sie die Pflegehilfsmittel-Pauschale bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Sie haben Anspruch darauf, wenn Sie mindestens den Pflegegrad 1 haben und zu Hause gepflegt werden. Weitere Voraussetzungen müssen Sie nicht erfüllen.
Die Pflegekasse zahlt für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel pro Monat einen Zuschuss bis zu 40 Euro. Insgesamt ist so ein Zuschuss von 480 Euro pro Jahr für Verbrauchsartikel möglich.
Pauschale bedeutet nicht, dass Sie den monatlichen Betrag direkt ausgezahlt bekommen: Sie müssen die Quittungen aller gekauften Artikel monatlich bei der Pflegekasse einreichen und erhalten die Kosten rückwirkend erstattet.
Es ist möglich, den Anspruch an einen Anbieter von Pflegehilfsmitteln abzutreten, so dass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet und Ihnen nur eventuellen Mehrkosten in Rechnung stellt. Dafür benötigt der Anbieter einen Vertrag mit der Pflegekasse.
Welche Produkte über die Pflegehilfsmittel-Pauschale abrechenbar sind, können Sie im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“) einsehen.
Wo kann ich zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel kaufen?
Sie können die Produkte überall kaufen, beispielsweise in der Apotheke oder einem Sanitätshaus, aber auch in einer Drogerie oder einem Discounter und zum Beispiel Sonderangebote nutzen. Sie müssen lediglich die Quittungen bei der Pflegekasse einreichen.
Mehr Informationen zu der Pflegehilfsmittel-Pauschale erhalten Sie beim Pflegewegweiser NRW.
Wo gibt es Informationen und Beratung?
Hilfsmittelberatung wird unter anderem von Sozialverbänden, Selbsthilfevereinen und Wohlfahrtsverbänden angeboten. Sie beraten unabhängig zu geeigneten Produkten und zur Finanzierung. Sie wissen auch, wo man den Antrag am besten stellt.
Bei Unklarheiten, individuellen Fragen oder Problemen mit der Beantragung eines Hilfsmittels hilft auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) weiter.
Die Pflegekassen und die ambulanten Pflegedienste können ebenfalls zu Pflegehilfsmitteln beraten.
Eine Datenbank mit Pflegeberatungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website der Stiftung Zentrum Qualität in der Pflege.
Einige Verbraucherzentralen bieten rechtliche Beratung zum Thema Gesundheitsversorgung und Pflege an.
- Barrierefrei Leben e.V. Was sind Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel? Aufgerufen am 23.05.2023.
- Bundesministerium der Justiz. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Stand: 20.12.2022.
- Bundesministerium für Gesundheit. Pflegehilfsmittel. Aufgerufen am 23.05.2023
- GKV-Spitzenverband. GKV-Hilfsmittelverzeichnis erhält fast 4.000 neue Produkte. Aufgerufen am 23.05.2023.
- GKV-Spitzenverband. Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel. Aufgerufen am 23.05.2023.
- Verbraucherzentrale. Pflegehilfsmittel: Wer bekommt sie, wer muss zahlen? Aufgerufen am 23.05.2023.
- Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. Pflegewegweiser NRW. Pflegehilfsmittel: Eine Pauschale für Verbrauchsmaterial. Aufgerufen am 23.05.2023.
Geprüft durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (VZ NRW)
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