Kurzzeitpflege: Vorübergehend im Pflegeheim

Wenn pflegebedürftige Menschen für eine gewisse Zeit nicht zu Hause versorgt werden können, ist Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung möglich. Für bis zu 8 Wochen pro Jahr beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten. 

Auf einen Blick

  • Kurzzeitpflege ist möglich, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht gewährleistet ist, beispielsweise weil die pflegende Person ausfällt, die pflegebedürftige Person mehr Unterstützung benötigt oder das Zuhause barrierefrei umgestaltet werden muss. 
  • Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 stehen 1.774 Euro im Jahr für Kurzzeitpflege zur Verfügung. Diese Leistung können Sie auf 8 Wochen verteilen.  
  • Wird die Leistung mit Verhinderungspflege kombiniert, sind 3.386 Euro im Jahr möglich.  
  • Über den Entlastungsbetrag können Sie Unterkunft und Verpflegung im Heim finanzieren.
Eine Pflegerin begleitet eine Seniorin mit Gehhilfe.

Kurzzeitpflege: Was ist das?

Kurzzeitpflege hilft, Zeiten zu überbrücken, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Bei dieser Leistung der Pflegeversicherung handelt sich um einen Zuschuss zu einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Pflegeheim

Kurzzeitpflege hilft, Zeiten zu überbrücken, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist.

Es kann vorkommen, dass eine Person zu Hause nicht oder noch nicht ausreichend versorgt werden kann. Beispielsweise in Krisensituationen, wenn etwa eine Pflegeperson ausfällt oder die pflegebedürftige Person Unterstützung benötigt, die sie zu Hause nicht erhalten kann. 

Wenn dieses Problem nur vorübergehend besteht, ermöglicht es die Kurzzeitpflege der pflegebedürftigen Person, für einen bestimmten Zeitraum in ein Pflegeheim zu ziehen, wo sie gepflegt und betreut wird. 

Oder es stellt sich während eines Krankenhausaufenthalts heraus, dass zu Hause eine dauerhafte Pflege und Betreuung notwendig sein werden. Mit Kurzzeitpflege lässt sich die Zeit überbrücken, bis die Pflege zu Hause organisiert ist. 

Für privat pflegeversicherte Personen gelten dieselben Ansprüche und Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Kurzzeitpflege: Worauf habe ich Anspruch?

Kurzzeitpflege ist ein Zuschuss der Pflegeversicherung zu den Kosten für einen kurzzeitigen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung.  

Kurzzeitpflege beinhaltet pro Kalenderjahr einen Betrag von bis zu 1.774 Euro, der auf höchstens 8 Wochen aufgeteilt werden kann. 

Das bedeutet: Sie können den Betrag in kürzerer Zeit und gestückelt aufbrauchen, aber nicht über die 8 Wochen hinaus.

Wenn dies nicht ausreicht, können Sie 1.612 Euro aus dem Budget einer anderen Pflegeleistung, der Verhinderungspflege, zusätzlich für Kurzzeitpflege-Aufenthalte nutzen. Voraussetzung ist, dass dieses Budget noch nicht aufgebraucht ist. Insgesamt stehen so pro Kalenderjahr bis zu 3.386 Euro für Kurzzeitpflege zur Verfügung. Die Begrenzung auf 8 Wochen bleibt bestehen.

Wichtig zu wissen: Der Betrag für Kurzzeitpflege verändert sich nicht mit dem Pflegegrad. Bei Menschen mit höherem Pflegegrad ist das Budget in der Regel schneller aufgebraucht als bei Menschen mit einem niedrigen Pflegegrad. 

Welche Kosten entstehen und wie kann ich diese finanzieren?

Die Pflegeeinrichtung stellt verschiedene Kosten für den Kurzzeitpflege-Aufenthalt in Rechnung. Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten für Pflege und Betreuung (pflegebedingte Kosten) und für Behandlungspflege.

Weitere Posten müssen von der Person mit Pflegebedarf als Eigenanteil getragen werden. Dazu gehören Kosten für:

  • Unterkunft und Verpflegung  
  • Investitionen (Investitionskosten)  
  • Pflege und Betreuung, sofern sie den Zuschuss der Pflegeversicherung übersteigen

Um den Eigenanteil zu finanzieren, kann eine weitere Pflegeleistung, der Entlastungsbetrag, verwendet werden. Dieser beträgt monatlich 125 Euro und kann über mehrere Monate angespart werden. Nutzt man den Entlastungsbetrag beispielsweise 8 Monate lang nicht für andere Angebote, stehen bis zu 1.000 Euro zur Verfügung, um die Kurzzeitpflege-Kosten mitzufinanzieren.

Während die Pflegeeinrichtung die pflegebedingten Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnet, müssen Sie für die weiteren Kosten Belege bei der Pflegekasse einreichen und erhalten diese im Nachhinein erstattet.

Privatversicherte müssen für alle Kosten Belege einreichen, da die Privatversicherung Kosten grundsätzlich nur im Nachhinein erstattet (Kostenerstattungsprinzip).

Wichtig zu wissen: Während des Kurzzeitpflege-Aufenthalts wird das Pflegegeld gekürzt.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzzeitpflege?

Ein Anspruch auf die Leistungen für Kurzzeitpflege in stationären Pflegeeinrichtungen besteht nur, wenn die pflegebedürftige Person folgende Voraussetzungen erfüllt: 

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeitvor mit einem der Pflegegrade 2 bis 5.   
  • Die Pflege findet zu Hause statt.   
  • Die Pflege kann vorübergehend nicht oder nicht ausreichend sichergestellt werden.

Sie können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, sobald die Pflegekasse Ihre Pflegebedürftigkeit anerkannt hat. Eine Wartezeit besteht im Gegensatz zur Verhinderungspflege nicht.

Der Antrag auf Kurzzeitpflege muss begründet werden. Beispiele sind: 

  • Die Pflegeperson kann die Pflege und Betreuung vorübergehend nicht übernehmen, beispielsweise weil sie selbst erkrankt ist oder eine Reha wahrnimmt. 
  • Die pflegebedürftige Person benötigt mehr Pflege, die zu Hause nicht erbracht werden kann, beispielsweise weil sich ihr Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtert. 
  • Der Wohnraum muss zunächst barrierefrei umgebaut werden, damit die Pflege zu Hause möglich ist. 
  • Die Pflegeperson fährt in den Urlaub. 

Habe ich auch ohne Pflegegrad Anspruch auf Kurzzeitpflege? 

Auch Menschen mit Pflegegrad 1 und ohne Pflegegrad können Kurzzeitpflege nutzen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt. In diesem Fall muss der Antrag auf Leistung bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person gestellt werden.

Eine andere Möglichkeit ist Übergangspflege: Hier bezahlt die Krankenkasse die pflegerische Versorgung im Krankenhaus für längstens 10 Tage, wenn eine Patientin oder ein Patient direkt nach einer Behandlung weiteren Unterstützungsbedarf hat.

Ihre Krankenkasse oder der Sozialdienst des behandelnden Krankenhauses hilft Ihnen zu klären, ob Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. 

Kurzzeitpflege in anderen Einrichtungen 

Kurzzeitpflege ist in Ausnahmen auch in anderen Einrichtungen möglich. Beispielsweise in einer Einrichtung zur Hilfe für Menschen mit Behinderung oder in Einrichtungen, die medizinische Vorsorge und Reha-Maßnahmen anbieten.  

Wird die Pflegeperson in einer stationären Reha-Einrichtung behandelt, kann die pflegebedürftige Person Kurzzeitpflege in derselben Einrichtung wahrnehmen, wenn sie sonst nicht zu Hause versorgt werden kann. Dies kann hilfreich sein, wenn zu Hause pflegebedürftige Kinder oder Menschen betreut werden, die auf eine Bezugsperson angewiesen sind. 

Kurzzeitpflege in solchen Einrichtungen wird im Einzelfall genehmigt. Pflegeberatungsstellen oder die Pflegekasse können Sie über die Voraussetzungen informieren. 

Manchmal kann aber auch Abstand zur pflegebedürftigen Person sinnvoll sein, damit die Reha- oder Vorsorgemaßnahme erfolgreich verläuft. Auch dafür gibt es finanzielle Unterstützung der Kranken- und Pflegeversicherung. Pflege- und Kurberater helfen bei der Entscheidungsfindung und informieren, was in der individuellen Situation infrage kommt. 

Wie erhalte ich Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege muss die pflegebedürftige Person bei ihrer Pflegekasse beziehungsweise privaten Pflegeversicherung beantragen. Dies ist schriftlich oder telefonisch möglich. Für die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt ist Ihnen meistens der Sozialdienst des Krankenhauses behilflich.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie den Kurzzeitpflege-Aufenthalt antreten. Wenn es zeitlich möglich ist, ist ein Vorlauf von mehreren Wochen ratsam.

Wichtig zu wissen: Pflegeleistungen zahlt die Pflegekasse nur für Aufenthalte in Pflegeeinrichtungen, die eine Zulassung der Pflegeversicherung haben.

Wo und wie finde ich einen Platz für Kurzzeitpflege?

Auskünfte über zugelassene Pflegeeinrichtungen mit Kurzzeitpflege erhalten Sie zum Beispiel bei Ihrer Kranken- und Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.

Folgende Portale bieten eine Suche nach Kurzzeitpflege-Einrichtungen an: 

Die Kosten unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung. Es ist ratsam, die Preise zu vergleichen, da Sie in der Regel einen höheren Betrag zum Kurzzeitpflege-Aufenthalt aus eigener Tasche zahlen müssen.

Wenn die Zeit knapp und ein langes Vergleichen von Heimen nicht möglich ist, beispielsweise in Krisensituationen oder bei dem Übergang vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege, sind Pflegestützpunkte oder der Sozialdienst des Krankenhauses eine hilfreiche Anlaufstelle. Sie können Ihnen helfen, zeitnah eine Einrichtung für die Kurzzeitpflege zu finden.  

Kurzzeitpflege: Wie gelingt die Rückkehr ins eigene Zuhause?

Am Ende der Kurzzeitpflege steht idealerweise die Rückkehr in eine häusliche Umgebung, beispielsweise das eigene Zuhause, die Wohnung der Pflegeperson oder auch eine Pflege-WG.

Am Ende der Kurzzeitpflege soll idealerweise die Rückkehr in eine häusliche Umgebung stehen.

Dafür ist es wichtig, dass die Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person gestärkt werden. Fragen Sie bereits zu Beginn des Aufenthalts, inwiefern Reha-Maßnahmen während der Kurzzeitpflege durchgeführt werden können und wie sich diese finanzieren lassen.  

Während des stationären Aufenthalts muss außerdem geklärt und organisiert werden, wie die Pflege zu Hause ausgestaltet sein soll oder was sich verändern lässt, um die Pflegesituation zu verbessern.  

Das Team vom Sozialdienst der Pflegeeinrichtung kann Sie beraten. Daneben kann Ihnen ein Pflegestützpunkt, eine Wohnberatung oder eine Pflegeberatung der Pflegekasse behilflich sein. Die Beratung ist für Sie kostenlos. Die Pflegeberaterinnen und -berater unterstützen Sie bei allen Schritten der Planung und beraten Sie beispielsweise, wie Umbaumaßnahmen der Wohnung finanziert werden können. 

Ist die häusliche Pflege nicht möglich, unterstützen der Sozialdienst und Pflegeberaterinnen Sie beim Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege und beim Umzug in ein stationäres Pflegeheim.  

Wichtig zu wissen: Bringen Sie Unterlagen, Überleitungsbögen, Arztbriefe und Verordnungen mit in die Pflegeeinrichtung. Dies erleichtert die Planung Ihres Aufenthalts. 

Welche Möglichkeiten gibt es noch? 

Statt einer Kurzzeitpflege kann manchmal auch eine Reha-Maßnahme sinnvoll sein, um die Fähigkeiten von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen so weit zu stärken, dass Pflege und Alltag zu Hause möglich sind.  

Für ältere Menschen gibt es die Möglichkeit einer geriatrischen Rehabilitation. Nach Krankenhausaufenthalten oder bei alterstypischen Erkrankungen wie einer Demenz hilft diese spezialisierte Reha, die Beweglichkeit und Selbstständigkeit der Patientinnen und Patienten zu stärken oder wiederherzustellen. 

Weitere Informationen zur geriatrischen Reha erhalten Sie bei Krankenkassen, Hausärztinnen und Hausärzte, oder dem Sozialdienst im Krankenhaus.  

Auch für Kinder und Jugendliche mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen gibt es spezialisierte Reha, beispielsweise um den Besuch von Kindergarten, Schule und Ausbildung zu ermöglichen.  

Weitere Informationen zur Kinder- und Jugend-Reha bietet die Deutsche Rentenversicherung.

Wie wirkt sich Kurzzeitpflege auf andere Pflegeleistungen aus?

In der Zeit, in der Sie Kurzzeitpflege erhalten, wird das Pflegegeld gekürzt. Sie erhalten während dieser Zeit die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt. Nur für den ersten und letzten Tag wird das Pflegegeld zu 100 Prozent gezahlt.

Anspruch auf weitere Leistungen für die Pflege zu Hause, wie Pflegesachleistungen und Tagespflege, besteht in den Zeiten des stationären Aufenthalts nicht.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können nicht gleichzeitig bezogen werden. Die beiden Leistungen können aber nahtlos aneinander anschließen.

Geprüft durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (VZ NRW)

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