Pflege Verhinderungspflege: Kurze Auszeit für pflegende Angehörige

Mit Verhinderungspflege können Zeiten überbrückt werden, in denen pflegende Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen vorübergehend ausfallen. Es handelt sich um eine Leistung der Pflegeversicherung, mit der eine Ersatzpflege für die pflegebedürftige Person organisiert werden kann – zu Hause oder in einer Einrichtung.

Auf einen Blick

  • Verhinderungspflege soll Pflegepersonen entlasten und ihnen zeitlich begrenzte Auszeiten ermöglichen.
  • Es handelt sich um ein Budget, mit dem pflegebedürftige Personen eine Ersatzpflege für diese Zeit finanzieren können.
  • Gründe für eine Auszeit können beispielsweise Urlaub, Erkrankung, berufliche Verpflichtungen oder Freizeitaktivitäten der Pflegeperson sein.
  • Verhinderungspflege ist für einige Stunden, tageweise oder für einige Wochen möglich.
  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht seit dem 1. Juli 2025 für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. 
  • Der Umfang der Leistung hängt davon ab, ob nahe Verwandte und Personen aus demselben Haushalt oder entfernte Verwandte, Bekannte und Dienstleister die Ersatzpflege übernehmen.
  • Seit dem 1. Juli 2025 sind die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr zusammengefasst. 
Jemand reicht einer älteren Person einen Becher.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen und anderen Pflegepersonen die Möglichkeit, regelmäßig oder für einige Wochen im Jahr Auszeiten zu nehmen oder sich um die eigene Gesundheit zu kümmern – mit der Gewissheit, dass die pflegebedürftige Person versorgt ist. 

Die Leistung der Pflegekasse umfasst seit dem 1. Juli 2025 ein Jahresbudget, das flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Pflegebedürftige Personen erhalten so die Möglichkeit, sich die Vertretung nach den eigenen Wünschen zu gestalten. Sie können wählen, wo und von wem sie gepflegt und betreut werden möchten.

Mit Verhinderungspflege erhalten pflegebedürftige Personen die Möglichkeit, sich die Vertretung nach den eigenen Wünschen zu gestalten.

Die Verhinderungspflege kann in bekannter Umgebung der pflegebedürftigen Menschen stattfinden, beispielsweise in ihrem Zuhause oder dem Zuhause der Ersatzpflegeperson. Aber auch andere Orte sind möglich, wie Wohnheime für Menschen mit Behinderung, Internate und Pflegewohnheime. Es ist möglich, sich von Pflegefachkräften, Angehörigen oder anderen Personen unterstützen zu lassen, beispielsweise Nachbarn, Ehrenamtlichen und Hilfsdiensten, wie Dorfhelferinnen und -helfern.

Die Pflege anderer Menschen ist eine sehr intensive und fordernde Aufgabe. Dazu kommt, dass sehr viele Pflegepersonen neben der Pflege noch berufstätig sind, eine eigene Familie versorgen müssen oder häufig selbst schon älter und gesundheitlich angeschlagen sind. Der regelmäßige Anspruch auf Urlaub und Erholung soll sie entlasten und die Pflege zu Hause sichern, um so auf längere Sicht einen Umzug in eine vollstationäre Einrichtung zu vermeiden. Auch Verhinderungspflege für einige Stunden am Tag ist möglich, damit sich die Pflegenden kurze Auszeiten nehmen können.

Den Anspruch auf Verhinderungspflege hat die pflegebedürftige Person: Das Budget steht als Jahresbudget bereit und kann von ihr flexibel genutzt werden, wenn eine Pflegeperson verhindert ist.

Neben „Verhinderungspflege“ wird häufig auch von „Ersatzpflege“ gesprochen. Mit beiden Begriffen ist dieselbe Pflegeleistung gemeint.

Für privat pflegeversicherte Personen gelten dieselben Ansprüche und Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Was zahlt die Pflegeversicherung bei Verhinderungspflege?

Bei der Verhinderungspflege bestehen zwei verschiedene Ansprüche. Entscheidend ist, wer die pflegebedürftige Person in Vertretung der Pflegeperson pflegt und betreut:

  • fremde beziehungsweise nicht mit ihr verwandte Personen (Fremdpflege)
  • nahe Verwandte und Personen aus demselben Haushalt (Angehörigenpflege)

Wie hoch ist der Anspruch bei Fremdpflege?

Zur Fremdpflege zählt die Pflege durch ambulante Pflegedienste, andere Pflegefachkräfte und ehrenamtliche Pflegepersonen ohne nahe verwandtschaftliche Beziehung zur pflegebedürftigen Person.

Um sie zu finanzieren, steht seit dem 1. Juli 2025 pro Kalenderjahr ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von höchstens 3.539 Euro zur Verfügung. Eine Verhinderungspflege kann seit dem 1. Juli 2025 auf bis zu 8 Wochen aufgeteilt werden. Bis 30. Juni 2025 galt ein Anspruch von höchstens 6 Wochen pro Kalenderjahr. Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, ist entfallen.

Das bedeutet: Es ist möglich, den Betrag flexibel für beide Leistungsarten in wesentlich kürzerer Zeit und gestückelt aufzubrauchen, aber nicht über jeweils 8 Wochen hinaus. Es ist auch kein Höchstbetrag pro Tag festgelegt.

Wenn der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für eine professionelle Pflegehilfe nicht ausreicht, ist es unter Umständen möglich, „Hilfe zur Pflege“ beim örtlichen Sozialamt zu beantragen.

Wichtig zu wissen: Findet die Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung statt, werden nur die pflegebedingten Kosten von der Pflegeversicherung übernommen.

Wie hoch ist der Anspruch bei der Angehörigenpflege?

Zur Angehörigenpflege zählt die Pflege und Betreuung durch Personen, die bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in einem Haushalt zusammenleben.

Für diese Personen steht ein kleineres Budget zur Verfügung. Es orientiert sich an dem Budget für Pflegegeld für 8 Wochen. Die Höhe der Verhinderungspflege bei Angehörigenpflege hängt also wie das Pflegegeld vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab.

Pro Kalenderjahr sind bis zum 30. Juni 2025 folgende Beträge möglich (entspricht 1,5-fachem Pflegegeld):

  • Pflegegrad 2: 520,50 Euro
  • Pflegegrad 3: 898,50 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.200 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.485 Euro

Ab dem 1. Juli 2025 sind pro Kalenderjahr folgende Beträge möglich (entspricht 2-fachem Pflegegeld):

  • Pflegegrad 2: 694 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.198 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.600 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.980 Euro

Bei der Verhinderungspflege durch Angehörige übernimmt die Pflegeversicherung zusätzlich die Kosten für notwendige Aufwendungen (Mehraufwand). Beispiele sind Verdienstausfälle und Reisekosten. Für die Erstattung müssen Belege eingereicht werden.

Die Pflegeversicherung erstattet jedoch bis zum 30. Juni 2025 höchstens 2.528 Euro pro Jahr aus dem Gesamtbetrag für Verhinderungspflege durch Angehörige und anteiliger Kurzzeitpflege. Ab dem 1. Juli 2025 ist eine Erstattung für Verhinderungspflege und Mehraufwand aus dem Jahresbudget bis zu 3.539 Euro möglich. 

Wichtig zu wissen: Bis zum 30. Juni 2025 darf der bis dahin geltende Maximalanspruch nicht überschritten werden. Ab der zweiten Jahreshälfte steht jeweils der Differenzbetrag bis zum Erreichen des ab dem 1. Juli gültigen maximalen Jahresbetrags zur Verfügung.

Folgende Personen zählen zum Kreis der Angehörigenpflege:

  • Ehe- und Lebenspartner oder -partnerinnen
  • Paare, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben
  • Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern
  • Großeltern, Stiefgroßeltern, Großeltern des Ehe- oder Lebenspartners
  • Kinder, Stiefkinder, Ehe- oder Lebenspartner der Kinder (Schwiegerkinder)
  • Enkel, Ehe- oder Lebenspartner der Enkel (Schwiegerenkel)
  • Geschwister, Schwager oder Schwägerin

Wichtig zu wissen: Kümmert sich eine Person, die bis zum zweiten Grad verwandt ist oder mit im Haushalt lebt erwerbsmäßig um die pflegebedürftige Person, hat sie Anspruch auf die Leistungen der Fremdpflege. Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn jemand mit der Pflege der oder des Angehörigen Einkommen erzielt.

Informations- und Transparenzregelung

Damit die pflegebedürftigen Personen beziehungsweise deren Angehörige einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten, gilt seit dem 1. Juli 2025 folgende Regelung: Erfolgt die Verhinderungspflege durch eine Pflegeeinrichtung, muss diese der pflegebedürftigen Person anschließend unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag aushändigen.

Daneben besteht unverändert ein Auskunftsanspruch der pflegebedürftigen Person gegenüber der Pflegekasse. 

Pflegebedürftige Personen können bei ihrer Pflegekasse folgendes anfordern:

  • Übersicht über die Leistungen und deren Kosten übermitteln, die innerhalb der letzten 18 Monate in Anspruch genommen wurden (auf Wunsch wird diese Übersicht regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr übermittelt, sofern dies nicht widerrufen wird)
  • eine Übersicht über die einzelnen Leistungen, die Leistungserbringende zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht haben (diese Informationen müssen so aufbereitet werden, dass sie für die pflegebedürftige Person verständlich sind)
  • eine Durchschrift der Abrechnungsunterlagen, die von Leistungserbringenden bei der Pflegekasse eingereicht wurden

Was ist „stundenweise Verhinderungspflege“?

Für die Verhinderungspflege ist keine Mindestdauer vorgesehen. Sie können diese Pflegeleistung also auch für einige Stunden am Tag beantragen und abrechnen.

Dies kann beispielsweise hilfreich sein, wenn die Pflegeperson nicht länger als einen Tag verhindert ist, die pflegebedürftige Person aber eine ständige Betreuung benötigt, wie beispielsweise pflegebedürftige Kinder oder Menschen mit Demenz.

Die stundenweise Verhinderungspflege zahlen Sie aus dem bestehenden Budget – die zeitliche Begrenzung entfällt jedoch. Es sind somit mehr als 56 Tage stundenweise Verhinderungspflege pro Kalenderjahr möglich.

Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson weniger als 8 Stunden an dem Tag verhindert ist. Es spielt hingegen keine Rolle, wie lange die Ersatzpflegeperson einspringt. Ein Beispiel: Wenn eine Pflegeperson durch eine Dienstreise länger als 8 Stunden abwesend ist, liegt keine stundenweise Verhinderung vor, auch wenn die Verhinderungspflege nur für 5 Stunden in Anspruch genommen wurde. Die Abwesenheit wird deshalb auf das Zeitbudget von 8 Wochen angerechnet.

Was sind die Voraussetzungen für Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 2 oder höher.

Anspruch auf Verhinderungspflege haben pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 2 oder höher.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die übliche Pflege erfolgt zu Hause und wird mindestens von einer oder einem Angehörigen oder einer ehrenamtlichen Pflegeperson übernommen oder ergänzt. Das können beispielsweise Verwandte, Freunde oder Nachbarn sein.
  • Die Pflegeperson ist zeitweise verhindert wegen einer Erkrankung, wegen eines Erholungsurlaubs oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund.

Wichtig zu wissen: Seit dem 1. Juli 2025 ist es nicht mehr notwendig, dass die Pflege seit mindestens 6 Monaten von Angehörigen oder einer ehrenamtlichen Pflegeperson übernommen oder ergänzt wird. Diese sogenannte Vorpflegezeit entfällt seither. 

Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn nur eine von mehreren Pflegepersonen ausfällt oder sie sich zusätzlich zu einem Pflegedienst oder neben der Betreuung in einer Tagespflege um die pflegebedürftige Person kümmert, beispielsweise abends, nachts oder an den Wochenenden.

Verhinderungspflege ist hingegen nicht möglich, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt wird.

Haben Menschen mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Verhinderungspflege?

Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. SIe können jedoch den Entlastungsbetrag nutzen, um professionelle pflegerische Unterstützung oder einen Betreuungsdienst zu finanzieren.

Was sind Gründe für Verhinderungspflege?

Als Gründe zählen Erkrankung, Erholungsurlaub und andere „gewichtige Gründe“. Da Verhinderungspflege auch dafür gedacht ist, pflegenden Angehörigen und  ehrenamtlichen Pflegepersonen Auszeiten zu ermöglichen, gehören zu diesen wichtigen Gründen auch Freizeitaktivitäten, wie Besuche bei Freunden oder Kinobesuche.

Im Zweifel ist es ratsam, die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegeversicherung vorab zu kontaktieren und nachzufragen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Kosten sie erstattet.

Auch Pflegeberatungsstellen informieren zu den Voraussetzungen der Verhinderungspflege und welche Leistungen und Hilfen zusätzlich möglich sind.

Wie erhalte ich Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherung-Unternehmen der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Dies ist auch nachträglich möglich. 

Sie müssen im Antrag den Grund nennen, warum die Pflegeperson verhindert ist. 

Sie erhalten Verhinderungspflege nicht pauschal ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet Ihnen die entstandenen Kosten bis zum höchstmöglichen Betrag im Nachhinein. Dafür müssen Sie alle Ausgaben mit Belegen und Quittungen nachweisen und diese bei der Pflegekasse einreichen. 

Bei der Angehörigenpflege legen die Ersatzpflegeperson und die pflegebedürftige Person gemeinsam fest, wie hoch die Vergütung für den Einsatz ist. Pflegekassen bieten häufig Abrechnungsformulare an, um den Nachweis für diese Kosten zu erleichtern.

Wie wirkt sich Verhinderungspflege auf andere Pflegeleistungen aus?

Wenn eine Pflegeperson tage- oder wochenweise verhindert ist, wird das Pflegegeld gekürzt: Während dieser Zeit erhält man die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt. Nur für den ersten und letzten Tag wird das Pflegegeld zu 100 Prozent gezahlt.

Wenn die Pflegeperson stundenweise und weniger als 8 Stunden pro Tag verhindert ist, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Auch die Budgets für Pflegesachleistungen und Tagespflege bleiben gleich, wenn Angehörige verhindert sind, die die pflegebedürftige Person zusätzlich pflegen.

Geprüft durch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. (VZ RLP).

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