Pflegegeld für selbst organisierte Pflege

Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für die Pflege zu Hause. Mit diesem monatlichen Geldbetrag können pflegebedürftige Personen die notwendige Unterstützung bei der Pflege, Betreuung und im Haushalt eigenständig organisieren.

Auf einen Blick

  • Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für die Versorgung zu Hause.
  • Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades.
  • Das Pflegegeld wird anteilig gekürzt oder ausgesetzt, wenn Pflegesachleistungen, Ersatzpflege oder stationäre Pflege in Anspruch genommen werden.
  • Beratungsbesuche helfen, die Pflege zu Hause zu fördern und sicherzustellen.
Eine Frau tippt in einen Taschenrechner

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen, die zu Hause und vorwiegend von Angehörigen oder Ehrenamtlichen aus dem Freundes- und Nachbarschaftskreis gepflegt werden. Diese Pflegeleistung der Pflegeversicherung ist ein monatlicher Geldbetrag und soll es der pflegebedürftigen Person ermöglichen, die notwendige Unterstützung bei der Pflege, Betreuung und im Haushalt selbstbestimmt und eigenständig zu organisieren.

Für privat pflegeversicherte Personen gelten dieselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Erhalten sie Beihilfe, wird das Pflegegeld entsprechend reduziert.

Für die Pflege zu Hause sind zur Finanzierung des notwendigen Pflege- und Betreuungsbedarf zwei Pflegeleistungen vorgesehen: Pflegegeld und Pflegesachleistung. Letztere umfasst die Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst, die nach dem Sachleistungsprinzip abgerechnet wird. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, ohne dass die Versicherten die Kosten vorstrecken müssen.

Pflegebedürftige Personen können entweder eine der beiden Leistungen wählen oder eine Kombination aus beiden. Sie erhalten dann beide Leistungen anteilig: Wenn sie beispielsweise 40 Prozent des Budgets für Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten sie 60 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt, die ihnen nach dem persönlichen Pflegegrad zustehen. Pflegegeld und Leistungen für vollstationäre Pflege können sie allerdings nicht gleichzeitig beziehen.

Lässt sich der Pflegebedarf nicht mehr durch ehrenamtliche Pflegepersonen decken, weil beispielsweise immer mehr Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte eingekauft werden muss oder die Pflegeperson dauerhaft erkrankt oder überlastet ist, lohnt es sich, über einen Wechsel zu Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen nachzudenken. Dies ist jederzeit möglich.

Pflegeberaterinnen und Pflegeberater können Ihnen helfen, die für Sie am besten geeignete Wahl zu treffen.

Das Pflegegeld wird nicht als Einkommen betrachtet, das heißt, die pflegebedürftige Person muss es nicht versteuern. Dies gilt auch für Pflegepersonen, die das Pflegegeld als Anerkennung erhalten und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Außerdem wird das Pflegegeld zusätzlich zu anderen staatlichen Leistungen wie Wohngeld oder Arbeitslosengeld II gezahlt.

Wie viel Pflegegeld erhalte ich?

Das Pflegegeld ist ein monatlicher, pauschaler Betrag, der am Monatsanfang auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen wird.

Das Pflegegeld ist ein monatlicher, pauschaler Betrag, der auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen wird.

Die Schwere der Pflegebedürftigkeit ist entscheidend für die Höhe des Pflegegeldes. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch der monatliche Betrag: 

  • Pflegegrad 2: 332 Euro 
  • Pflegegrad 3: 573 Euro  
  • Pflegegrad 4: 765 Euro 
  • Pflegegrad 5: 947 Euro  

Neben dem Pflegegeld (oder der Pflegesachleistung oder der Kombination aus beiden) gibt es weitere Leistungen für die Pflege zu Hause, beispielsweise Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder Tages- und Nachtpflege sowie den Entlastungsbetrag. Einige dieser Leistungen wirken sich auf die Höhe des Pflegegeldes aus.

Für alle weiteren Ausgaben muss die pflegebedürftige Person selbst aufkommen. Wenn das Einkommen dafür nicht ausreicht, kann sie unter Umständen Hilfe zur Pflege beantragen. 

Wie erhalte ich das Pflegegeld?

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn die pflegebedürftige Person folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit vor mit einem der Pflegegrade 2 bis 5.  
  • Die Pflege findet zu Hause statt.  
  • Die Pflege wird durch die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen selbst organisiert. 

Das Pflegegeld muss bei der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Dies ist schriftlich oder telefonisch möglich. Bereits bei der Beantragung eines Pflegegrades fragt die Pflegekasse, wie die Pflege sichergestellt werden soll. Sie schickt ein Formular, auf dem die gewünschten Leistungen angekreuzt werden können und nach der Pflegeperson gefragt wird. Auch in der Begutachtung wird danach gefragt.

Es ist jederzeit und ohne Übergangszeit möglich, zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen zu wechseln. Bei einem Wechsel zwischen diesen Leistungen findet in der Regel keine neue Pflegebegutachtung statt. 

Was muss von dem Pflegegeld bezahlt werden?

Das Pflegegeld soll die Unterstützung bei der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung sicherstellen. Weitere Vorgaben, wie und wofür das Pflegegeld eingesetzt werden soll, gibt es nicht. Auch eine Nachweispflicht, beispielsweise in Form von Quittungen, besteht nicht.

Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu. Sie darf entscheiden, wie es verwendet werden soll. Häufig wird es genutzt, um Angehörigen und anderen Pflegepersonen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen. Ob die pflegebedürftige Person das Pflegegeld aber dafür einsetzt, damit eine Pflege- oder Haushaltshilfe beauftragt oder es anderweitig nutzt, bleibt ihr überlassen beziehungsweise muss mit ihr abgesprochen werden.

Ob die Pflege mit dem Pflegegeld ausreichend sichergestellt ist, wird regelmäßig in verpflichtenden Beratungsbesuchen geprüft. 

Pflegegeld: Wozu gibt es verpflichtende Beratungsbesuche?

Nutzen pflegebedürftige Personen das Pflegegeld, kommen regelmäßig professionelle Pflegekräfte für die „Beratung zur Pflege“ zu ihnen nach Hause. Diese verpflichtenden Beratungsbesuche sollen sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person ausreichend versorgt ist und gegebenenfalls frühzeitig Hilfe erhält.

Verpflichtende Beratungsbesuche sollen sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person ausreichend versorgt ist und gegebenenfalls frühzeitig Hilfe erhält.

Ziel der Beratungsbesuche ist es, die häusliche Pflege weiterhin zu unterstützen. Sie beinhalten: 

  • die Einschätzung der Pflegesituation. Themen sind die Versorgung der pflegebedürftigen Person, eventuelle starke Belastungen der Pflegeperson und die gemeinsame Suche nach Lösungswegen bei Problemen. Die Begutachtung von bestimmten Körperregionen im Rahmen dieser Einschätzung erfolgt nur mit Einverständnis der pflegebedürftigen Person. 
  • Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung, beispielsweise Anleitungen, wie man einer Person vom Bett in einen Stuhl helfen kann, oder Praxis-Tipps zu Pflegethemen, wie Körperpflege, Essen und Trinken sowie Inkontinenz 
  • Informationen zu Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen. Dazu gehören beispielsweise Hinweise auf Pflegekurse: Das Angebot ist sehr umfassend und reicht von Anleitung und Information über Trainings bis zu informellem Austausch. Themen können beispielsweise krankheitsspezifische Pflege (Pflege bei Demenz, Schlaganfall), körperliche und psychische Entlastung für pflegende Angehörige sowie Rechtsthemen wie das Betreuungsrecht sein. Einige Pflegekurse können zu Hause und auch als Onlineschulung durchgeführt werden. 
  • Hinweise auf weitere Unterstützungsangebote: beispielsweise auf Unterstützung durch ehrenamtliche Hilfsdienste, Netzwerke und Selbsthilfevereine und Hinweise auf weitere Leistungen der Pflegeversicherung, anderer Sozialhilfeträger sowie Angebote und Fördermöglichkeiten von Ländern und Kommunen 
  • Hinweise auf weiterführende Beratungsangebote: beispielsweise, wie Wohnraum barrierefrei umgestaltet werden kann 

Wie viele Beratungsbesuche sind Pflicht? 

Bei Pflegegeld ist die Beratung zur Pflege verpflichtend. Wird sie nicht in Anspruch genommen, kann das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall gestrichen werden.

Je höher der Pflegegrad, desto häufiger kommt ein Pflegedienst für die Beratung zur Pflege nach Hause: 

  • Pflegegrade 2 und 3: einmal pro Halbjahr 
  • Pflegegrade 4 und 5: einmal pro Quartal 

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen beziehen, ist die Beratung zur Pflege nicht verpflichtend. Sie haben aber Anspruch auf einen Beratungsbesuch zu Hause pro Halbjahr.

Interessant zu wissen: Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann ab sofort jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Diese Regelung ist zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2024. 

Wann wird das Pflegegeld gekürzt?

Für die Pflege zu Hause gibt es weitere Leistungen der Pflegeversicherung. Einige von ihnen können sich auf das Pflegegeld auswirken: Der Betrag wird dann für einen bestimmten Zeitraum gekürzt oder der Anspruch ruht.

Bei diesen Leistungen kann es zu Kürzungen des Pflegegeldes kommen: 

  • Kombinationsleistungen: Pflegebedürftige erhalten ein anteiliges Pflegegeld, wenn gleichzeitig auch Pflegesachleistungen genutzt werden. 
  • Kurzzeitpflege: Die Hälfte des Pflegegeldes wird während des Kurzzeitpflege-Aufenthalts weitergezahlt, für maximal acht Wochen je Kalenderjahr.  
  • Verhinderungspflege: Die Hälfte des Pflegegeldes wird weitergezahlt, bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr.  
  • Bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung ist es möglich, ein anteiliges Pflegegeld zu erhalten, wenn die Pflege teilweise auch zu Hause stattfindet. 

Interessant zu wissen: Wenn Sie Verhinderungspflege stundenweise und für weniger als 8 Stunden pro Tag nutzen, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Diese Leistungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des Pflegegeldes: 

Mehr Informationen zu Pflegegeld und anderen Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung erhalten Sie bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).

Ruhender Anspruch

Der Anspruch auf Pflegegeld wird ausgesetzt, solange bestimmte Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung oder bei häuslicher Krankenpflege, die von der Krankenkasse übernommen wird. Pflegegeld wird jedoch für die ersten vier Wochen weitergezahlt.

Mehr Informationen, wann der Anspruch auf Pflegegeld ruht, erhalten Sie bei Ihrer Kranken- und Pflegekasse. 

 

Geprüft durch die Verbraucherzentrale Hessen e.V. (VZ HE)

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