Entlastungsbetrag: Vielseitige Leistung für die Pflege zu Hause

Der Entlastungsbetrag ist eine Pflegeleistung, die sich vielseitig und flexibel einsetzen lässt: Bis zu 1.500 Euro pro Jahr können pflegebedürftige Menschen für Unterstützung im Alltag und andere Leistungen nutzen. Dies soll die häusliche Pflege erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.

Auf einen Blick

  • Der Entlastungsbetrag lässt sich vielseitig einsetzen. 
  • Menschen aller Pflegegrade, die zu Hause leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. 
  • Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125 Euro. Ungenutztes Budget kann aufgespart werden und bis zum 30. Juni des Folgejahres aufgebraucht werden. 
  • Die Pflegekasse erstattet die Kosten nur im Nachhinein auf Rechnung und nur wenn Belege beigefügt werden. 
  • Die Kosten werden nur erstattet, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist.
Zwei Frauen schauen gemeinsam auf ein Formular

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist ein monatliches Budget von 125 Euro. Er lässt sich vielseitig und flexibel für die Pflege zu Hause einsetzen.

Der Entlastungsbetrag ist ein monatliches Budget von 125 Euro. Er lässt sich vielseitig und flexibel für die Pflege zu Hause einsetzen.

Pflegebedürftige Menschen können damit Dienstleistungen finanzieren, die ihnen ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu Hause ermöglichen oder ihre Pflegepersonen entlasten.

Es ist ihnen weitgehend freigestellt, wie und wann sie das monatliche Budget einsetzen. Innerhalb eines Jahres lassen sich bis zu 1.500 Euro ansparen. 

Es handelt sich um eine finanzielle Hilfe der Pflegeversicherung für Menschen mit den Pflegegraden 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden.  Anspruch und Voraussetzungen sind für gesetzlich und privat Pflegeversicherte gleich.

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?

Der Entlastungsbetrag kann eingesetzt werden für:

Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?  

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Dienstleistungen, die pflegebedürftigen Menschen dabei helfen, ihren Alltag möglichst selbstständig und selbstbestimmt zu bewältigen und Pflegepersonen bei der Pflegearbeit entlasten.

Statt von Angeboten zur Unterstützung im Alltag wird häufig auch von Betreuungs- und Entlastungsleistungen gesprochen.

Angebote in folgenden Bereichen sind möglich:

  • Betreuung von pflegebedürftigen Menschen  
  • Unterstützung und Begleitung von pflegebedürftigen Menschen bei alltäglichen Aufgaben   
  • Unterstützung von pflegenden Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen  

Konkrete Dienstleistungen sind beispielsweise:  

  • Hilfen im Haushalt, zum Beispiel bei der Reinigung, Wäsche oder beim Einkauf 
  • Begleitung und Unterstützung bei allen Aktivitäten außer Haus, zum Beispiel bei einem Besuch, Konzert oder bei einem Friedhofsbesuch
  • Betreuungsangebote zur stundenweisen Entlastung
  • Betreuung mit Fokus auf bestimmte Erkrankungen, beispielsweise Demenz (Demenz-Cafés)
  • Unterstützung pflegender Angehöriger durch Pflegebegleiter 
  • Angebote, um pflegende Angehörige zu entlasten, beispielsweise Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen oder organisatorische Hilfestellungen

Die Betreuung ist sowohl zu Hause als auch in Einrichtungen möglich. Sie kann als Einzel- und Gruppenangebot stattfinden. 

Thematisch sind den Angeboten keine Grenzen gesetzt: Sie können sich aussuchen, was Ihrem Bedarf oder Ihren Interessen entspricht. 

Wie kann ich den Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege und Tages- und Nachtpflege einsetzen? 

Kurzzeitpflege ermöglicht, dass pflegebedürftige Menschen übergangsweise in einer stationären Einrichtung gepflegt und betreut werden können. Bei Tages- und Nachtpflege verbringen pflegebedürftige Menschen einen Teil des Tages oder die Nacht in einer Pflegeeinrichtung.

Mit dem Entlastungsbetrag können 

  • die Regelleistung für pflegebedingte Kosten aufgestockt werden. Dies ist bei Kurzzeitpflege unter anderem für Menschen mit höheren Pflegegraden interessant, da sie den Zuschuss der Pflegeversicherung schneller aufbrauchen. 
  • Kosten finanziert werden, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, beispielsweise die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) sowie die Investitionskosten. 

Menschen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag zur Finanzierung von Kurzzeit- sowie Tages- und Nachtpflege verwenden. Sie erhalten erst ab einem Pflegegrad 2 oder höher die entsprechenden Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung.

Wie kann ich den Entlastungsbetrag für die Unterstützung durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst einsetzen?

Mit dem Entlastungsbetrag lässt sich weitere Unterstützung durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst finanzieren, jedoch nur für zusätzliche Betreuungsleistungen oder Hilfe im Haushalt.

Nur Menschen mit Pflegegrad 1 können mit dem Entlastungsbetrag pflegerische Unterstützung, beispielsweise bei der Körperpflege, finanzieren. Menschen ab dem Pflegegrad 2 können dafür ausschließlich das Budget aus Pflegesachleistungen verwenden.

Wichtig zu wissen: Die Betreuungsangebote und die Angebote zur Unterstützung im Alltag von Betreuungsdiensten ähneln sich inhaltlich – die Kosten können jedoch unterschiedlich sein.

Mehr Informationen zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag von Betreuungsdiensten bieten die Verbraucherzentralen.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125 Euro. Die Höhe des Pflegegrades spielt bei dem Entlastungsbetrag keine Rolle: Allen Menschen, die zu Hause gepflegt werden, steht dasselbe Budget zur Verfügung – auch Menschen mit Pflegegrad 1.

Wenn der Entlastungsbetrag nicht ausgegeben wurde, können Sie ihn aufsparen und in einem der Folgemonate ausgeben. Er kann bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres ausgegeben werden. 

Wenn Sie beispielsweise den gesamten Entlastungsbetrag sechs Monate lang ansparen, stehen Ihnen 750 Euro zur Verfügung, nach 18 Monaten 2.250 Euro.  

Interessant zu wissen: Wird das Budget für Pflegesachleistungen nicht vollständig für pflegerische Unterstützung benötigt, kann ein Teil des Budgets in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden. So steht eine größere Summe für Angebote zur Unterstützung im Alltag bereit.

Der Entlastungsbetrag hat keine Auswirkungen auf andere Pflegeleistungen. Sie haben weiter Anspruch auf alle anderen Leistungen der häuslichen Pflege, ohne dass diese gekürzt werden. 

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Menschen mit Pflegegrad haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag – vorausgesetzt, sie werden zu Hause gepflegt und betreut. Ob die pflegebedürftige Person von Angehörigen oder von einem Pflegedienst gepflegt wird, spielt keine Rolle.

Alle Menschen mit Pflegebedarf haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag – vorausgesetzt, sie werden zu Hause gepflegt und betreut.

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben auch Menschen, die teilweise zu Hause gepflegt und betreut werden – für die Zeit, die sie zu Hause verbringen. Das gilt für Menschen, die beispielsweise einen Teil der Woche in einem Internat oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung wohnen, die Wochenenden aber zu Hause verbringen.

Wichtig zu wissen: Es können nur nach Landesrecht anerkannte Angebote über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, die dafür zugelassen sind.

Entlastungsbetrag: Welche Angebote kann ich nutzen?

Der Entlastungsbetrag ist für einfache und direkte Hilfe im Alltag gedacht. Unterstützerinnen und Unterstützer müssen jedoch über körperliche und psychische Fähigkeiten und Verhaltensweisen von pflegebedürftigen Menschen Bescheid wissen sowie über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen. Das ist wichtig, damit sie angemessen auf pflegerische und krankheitsbedingte Anforderungen reagieren können.

Auch allgemeine Tätigkeiten, wie Reinigung und Wäsche, müssen daher von einem für den Entlastungsbetrag zugelassenen Dienstleister oder Helfer durchgeführt werden. Welche Qualitätsstandards Anbieter erfüllen und welche Fähigkeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diese Zulassung vorweisen müssen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und in Landesverordnungen geregelt. Daher spricht man auch von einer „Anerkennung nach Landesrecht”.

Häufig sind folgende Anbieter anerkannt:  

  • Pflegedienste 
  • Betreuungsdienste 
  • Familienentlastende Dienste  
  • Alltagsbegleiter  
  • Pflegebegleiter   
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen  

Auch Sozialverbände und Vereine haben häufig anerkannte Angebote. In einigen Bundesländern ist es zudem möglich, dass Privatpersonen eine Anerkennung nach Landesrecht erhalten, um ihre Dienstleistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen zu können.

Interessant zu wissen: Die Preise können sich je nach Anbieter deutlich unterscheiden. Es kann sich lohnen, mehrere Angebote zu vergleichen.

Welche Angebote in Ihrer Nähe eine Anerkennung für den Entlastungsbetrag haben, können Sie bei Ihren Pflegekassen erfragen. Diese veröffentlichen zudem Listen mit Anbietern und Preisen.

Pflegestützpunkte sind eine weitere Anlaufstelle. Sie sind regional gut vernetzt und können unter Umständen Alternativen nennen, wenn es keine Entlastungs- und Betreuungsangebote in Ihrer Nähe gibt. 

Auf folgenden Portalen kann man geeignete Unterstützungsangebote recherchieren: 

AOK-Bundesverband: Pflegenavigator
BKK-Dachverband: PflegeFinder
VDEK – Verband der Ersatzkassen: Pflegelotse

Entlastungsbetrag: Wie können Angebote von Ehrenamtlichen erstattet werden?

In einigen Bundesländern ist es möglich, den Entlastungsbetrag für Angebote im Alltag zu nutzen, die von Privatpersonen angeboten werden.

Diese Personen, meist Ehrenamtliche oder Menschen aus der Nachbarschaft, werden als Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bezeichnet. 

Sie unterstützen vorwiegend bei einfacheren Anforderungen des Alltags, beispielsweise  

  • Gestaltung der Freizeit  
  • Begleitung bei Arzt- und Behördenbesuchen  
  • Hilfe im Haushalt  
  • Einkäufe 

Ob und unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, legt jedes Bundesland für sich fest. In der Regel müssen Nachbarschaftshelferinnen und -helfer mindestens einen Pflegekurs absolvieren oder pflegefachliche Kenntnisse nachweisen und sich bei einer offiziellen Stelle registrieren. In manchen Bundesländern reichen dagegen der Nachweis über Haft- und Unfallversicherung, Kenntnisse in Erster Hilfe sowie ein Führungszeugnis. Die Helferinnen und Helfer dürfen meist mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt sein und nicht in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben. Häufig legen die Landesregierungen Preisobergrenzen für diese ehrenamtliche Hilfe fest.

Informationen zu den Regelungen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder im Ministerium beziehungsweise Senat für die Themenbereiche Gesundheit, Pflege und Soziales Ihres Bundeslandes.

Informationen zu Pflegekursen für die Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin und -helfer erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer Pflegekasse.

Interessant zu wissen: Helfen Menschen aus dem Nachbarschafts- und Freundeskreis aus, die nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen können, ist es eventuell möglich, ihren Einsatz über die stundenweise Verhinderungspflege zu vergüten – sofern Sie einen Pflegegrad 2 oder höher haben.  

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht beantragen. Wenn Sie „Häusliche Pflege“ erhalten, haben Sie automatisch Anspruch auf das monatliche Budget.

Sie erhalten jedoch keinen Betrag ausgezahlt, wie es bei dem Pflegegeld der Fall ist. Die Pflegekasse erstattet nur im Nachhinein die Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen bis zur maximalen Höhe des vorhandenen Budgets, wenn Sie dafür Quittungen vorlegen.

Die Abrechnung ist auf zwei Wegen möglich:

  • Sie rechnen selbst mit der Pflegekasse ab: Sie bezahlen die Kosten vorerst aus eigener Tasche und lassen sich dafür eine Rechnung oder Quittung ausstellen. Diese reichen Sie mit der Bitte auf Erstattung bei Ihrer Pflegekasse beziehungsweise Ihrer privaten Pflegeversicherung ein. 
  • Sie treten den Entlastungsbetrag an den Anbieter ab: Dann kann dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen, ohne dass Sie die Kosten vorstrecken müssen. 

Was muss ich beachten, wenn ich selbst mit der Pflegekasse abrechne? 

Wenn Sie selbst mit der Kasse abrechnen, sollten Sie sichergehen, dass der Anbieter eine Anerkennung nach Landesrecht hat. Fragen Sie im Zweifel vorab bei der Pflegekasse oder ihrer Versicherung nach, ob diese den ausgewählten Anbieter akzeptiert und welche Voraussetzungen für Nachbarschaftshelferinnen und -helfer gelten.

Sie müssen für die Kostenerstattung immer Belege einreichen. Achten Sie darauf, dass auf der Quittung die erbrachten Leistungen aufgeführt sind. 

Einen Musterbrief und eine Vorlage für die Erstattung von Leistungen zur Unterstützung im Alltag bieten die Verbraucherzentralen.

Was sollte ich beachten, wenn ich meinen Anspruch auf Entlastungsbetrag abtrete? 

Da ungenutzte Leistungen am Monatsende nicht verfallen, ist es wichtig, den Überblick zu behalten, wie viel vom Entlastungsbetrag übrig ist. Wenn Sie bereits Pflegesachleistungen beziehen und den Entlastungsbetrag an den Pflege- oder Betreuungsdienst abtreten, können Sie mit dem Dienst vereinbaren, dass dieser separat ausweist, was über den Entlastungsbetrag abgerechnet wurde. Zudem können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen, wie viel Ihnen noch zur Verfügung steht.  

Wichtig ist zudem, mit dem Pflegedienst vertraglich zu regeln,  

  • welche Angebote des Pflegediensts über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden sollen
  • wann und wie oft diese Leistungen monatlich erbracht werden sollen 
  • wie hoch die Kosten für die einzelnen Angebote sind
  • dass Entlastungsleistungen deutlich von Pflegesachleistungen abgegrenzt werden

Geprüft durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (VZ NRW)

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